​Unfall - was nun?

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Bei einem unverschuldeten Unfall muss der gegnerische Haftpflichtversicherer auch die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl übernehmen - unabhängig von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Ebenso wie bei einem Gutachter oder der Werkstatt dürfen Sie sich an einen Fachmann Ihres Vertrauens wenden, der Ihnen bei der Schadensregulierung hilft und dessen Kosten als Schaden erstattet werden müssen. 

Sie sollten sich daher nicht auf schnelle - und auf den ersten Blick verlockende - Angebot der gegnerischen Versicherung verlassen und sich stattdessen unmittelbar nach dem Unfall an einen fachkundigen Anwalt wenden, der von Beginn an die richtigen Weichen stellen und Sie umfassend beraten kann.

Tragen Sie am Zustandekommen des Unfalles eine Mitschuld, ist der Weg zum Anwalt ebenfalls zu empfehlen. In diesem Fall muss der gegnerische Versicherer die Anwaltskosten zwar nur anteilig zahlen, beim Bestehen einer Rechtsschutzversicherung kommen aber in der Regel dennoch keine Kosten auf Sie zu, da in diesem Fall das sog. Quotenvorrecht berücksichtigt und ein möglicher Selbstbehalt über die Zahlung der Gegenseite abgegolten wird. 

Aber auch bei einem selbst verschuldeten Unfall kann sich der Weg zum Anwalt lohnen, da dieser die Verteidigung in einer drohenden Bußgeld- oder Strafsache (z.B. Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) übernehmen kann.

In den beiden letzten Fällen sollte unbedingt der eigene Haftpflichtversicherer (telefonisch oder online) über den Unfall informiert und dessen Fragebogen vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah an diesen zurückgesandt werden.


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