Unfallflucht mit dem Einkaufswagen?

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Wegrollende Einkaufswagen und § 142 StGB: Wann liegt eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht vor?


Fälle, in denen Einkaufswagen auf Parkplätzen ins Rollen geraten und Schäden verursachen, sind nicht nur ärgerlich, sondern werfen auch komplizierte rechtliche Fragen auf. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht möchte ich Ihnen erläutern, unter welchen Umständen solche Vorfälle eine Strafbarkeit nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begründen können – und wie Gerichte diese Fälle unterschiedlich beurteilen.


Der Sachverhalt: Ein Einkaufswagen rollt und beschädigt ein Fahrzeug


Ein typisches Szenario: Nach dem Einladen der Einkäufe in den Kofferraum wird der Einkaufswagen kurzzeitig nicht festgehalten und beginnt auf einem leicht abschüssigen Parkplatz zu rollen. Trifft er ein parkendes Fahrzeug, entstehen Schäden, die schnell in den vierstelligen Bereich gehen können. Die Frage, die sich in solchen Fällen stellt, ist, ob der Vorfall als „Unfall im Straßenverkehr“ gewertet werden kann – und ob der Betroffene sich strafbar macht, wenn er den Schaden nicht meldet und den Ort verlässt.


Uneinheitliche Rechtsprechung zu „Unfällen im Straßenverkehr“


Die Gerichte sind sich uneinig, ob solche Vorfälle als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB zu werten sind.

    1.    Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

In einem Fall aus Dortmund (Az. 723 Cs 276/20) kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der Vorfall nicht unter § 142 StGB fällt. Der Angeklagte hatte den Einkaufswagen nicht ordnungsgemäß gesichert, sodass dieser einen BMW beschädigte. Dennoch entschied das Gericht, dass kein „straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang“ bestand. Die Begründung lautete: Ein Einkaufswagen sei ein „fremder Gegenstand“, dessen Bewegung nicht auf eine typische Gefahr des Straßenverkehrs zurückzuführen sei. Deshalb liege kein „Unfall im Straßenverkehr“ vor.

    2.    Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt

Anders entschied jüngst das OLG Sachsen-Anhalt (Az. 1 ORs 38/24). In diesem Fall ließ der Angeklagte einen Einkaufswagen los, um seinen Hund anzuleinen, wodurch der Wagen ins Rollen geriet und ein Fahrzeug beschädigte. Das Gericht stellte klar, dass ein Parkplatz eines Supermarktes als öffentlich zugänglicher Verkehrsraum gilt. Es argumentierte, dass der Unfall durch eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verursacht wurde – nämlich durch die Nutzung eines Einkaufswagens. Selbst unbeabsichtigte und unkontrollierte Bewegungen, wie das Wegrollen eines Wagens, können unter § 142 StGB fallen, sofern sie in Verbindung mit der Verkehrsteilnahme stehen.


Wann liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ vor?


Die Strafbarkeit nach § 142 StGB setzt voraus, dass ein „Unfall im Straßenverkehr“ stattgefunden hat. Dabei müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

    •    Ein plötzliches Ereignis: Der Schaden muss auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen sein, etwa das Wegrollen eines Einkaufswagens.

    •    Straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang: Es muss sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklichen, etwa die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder das Verhalten von Verkehrsteilnehmern auf einem Parkplatz.

    •    Öffentlicher Verkehrsraum: Der Vorfall muss auf einer Fläche geschehen, die für jedermann zugänglich ist – wie ein Supermarktparkplatz.


Die Gerichte betonen, dass nicht jeder Schaden auf einem Parkplatz automatisch eine strafrechtliche Relevanz hat. Die entscheidende Frage ist, ob der Vorfall in den Schutzbereich des Straßenverkehrsrechts fällt, was nicht leicht zu beantworten ist.


Strafbarkeit wegen Unfallflucht


Wenn der Vorfall als „Unfall im Straßenverkehr“ eingestuft wird, kann sich der Betroffene strafbar machen, wenn er den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Personalien oder der Schadensbeteiligung zu ermöglichen. Gemäß § 142 StGB drohen hierfür Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Selbst in weniger schweren Fällen kann ein solcher Vorwurf erhebliche Folgen haben, etwa:

    •    Geldstrafen oder Freiheitstrafen und eine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg),

    •    ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis,

    •    ohnehin zivilrechtliche Forderungen des Geschädigten.


Warum juristische Beratung entscheidend ist


Die uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, wie unterschiedlich Gerichte solche Fälle bewerten können. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu verteidigen und die Vorwürfe zu prüfen. Gerade in Fällen mit unklarer Rechtslage, wie bei wegrollenden Einkaufswagen, kann eine frühzeitige Verteidigungsstrategie den entscheidenden Unterschied machen.

    •    Prüfung der Tatbestandsmerkmale: Wir analysieren, ob der Vorfall tatsächlich einen straßenverkehrsspezifischen Zusammenhang aufweist. Nicht jeder Vorfall auf einem Parkplatz erfüllt die Voraussetzungen für eine Unfallflucht.

    •    Beweislage: Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Vorfall strafrechtlich relevant ist und dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Dies ist insbesondere bei unkontrollierten Bewegungen oft schwierig. 

    •    Schutz Ihrer Rechte: Ich setze mich dafür ein, dass Ihre Perspektive Gehör findet und keine vorschnelle Verurteilung erfolgt. Ich versuche bereits frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft über eine Einlassung oder Erklärung in eine Kommunikation zu kommen. Oft kann ein solcher Fall mit etwas Fingerspitzengefühl eingestellt werden. 


Die Frage, ob ein wegrollender Einkaufswagen eine Unfallflucht begründet, ist rechtlich komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung zur Seite, um Sie effektiv zu verteidigen und Ihre Rechte zu wahren. Vertrauen Sie auf meine Expertise – gemeinsam entwickeln wir eine klare und starke Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie mich, um Ihre Situation frühzeitig zu besprechen und die Weichen für eine erfolgreiche Lösung zu stellen.

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Foto(s): RA Scharrmann

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