Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist eine Maßnahme im deutschen Strafrecht, die speziell für Straftäter vorgesehen ist, die aufgrund einer Suchtstörung Straftaten begehen. Sie dient der Behandlung von Personen, deren Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenabhängigkeit stehen, und hat das Ziel, die Betroffenen zu resozialisieren und langfristig von ihrer Sucht zu befreien. 


Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie verläuft eine solche Unterbringung?


 Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 64 StGB


Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nur angeordnet werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Laut § 64 StGB muss der Täter „wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein, die er im Rausch oder aufgrund seiner Sucht begangen hat“, und es muss die Aussicht bestehen, dass eine Behandlung erfolgreich ist. Konkret bedeutet das:


1. Suchtbedingte Straftat: Es muss ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Abhängigkeitserkrankung bestehen. Das bedeutet, dass der Täter entweder im Zustand der Abhängigkeit gehandelt hat oder die Tat aufgrund seiner Sucht begangen hat.


2. Behandlungsbedürftigkeit: Der Täter muss behandlungsbedürftig sein, das heißt, er leidet an einer schweren Suchterkrankung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Dies betrifft häufig Personen, die von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen abhängig sind.


3. Behandlungsprognose: Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Aussicht besteht, dass durch die Therapie eine Besserung erreicht werden kann. Das Gericht muss also eine positive Prognose darüber abgeben, dass die Behandlung erfolgreich sein könnte und die Person in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.


Die Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB trifft das Gericht im Rahmen der Urteilsfindung. Die Maßnahme wird in der Regel zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe verhängt, kann aber auch anstelle einer Strafe erfolgen, wenn die Behandlung im Vordergrund steht.


 Der Ablauf der Unterbringung


Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt in speziellen Einrichtungen, die auf die Behandlung suchtkranker Straftäter spezialisiert sind. Ziel ist es, die Abhängigkeitserkrankung zu behandeln und gleichzeitig die soziale Integration zu fördern.


- Therapie und Betreuung: In der Einrichtung durchlaufen die Patienten eine intensive Therapie, die sowohl medizinische als auch psychologische Betreuung umfasst. Ziel ist es, den Teufelskreis der Abhängigkeit zu durchbrechen und den Patienten zu befähigen, ein straffreies Leben zu führen.

  

- Dauer der Unterbringung: Die Dauer der Unterbringung ist in § 67d StGB geregelt und beträgt in der Regel zwei Jahre. Das Gericht prüft jedoch regelmäßig, ob die Maßnahme fortgesetzt oder beendet werden kann. Eine Entlassung aus der Unterbringung erfolgt, wenn die Therapie erfolgreich ist oder die Fortsetzung der Behandlung als aussichtslos angesehen wird.


- Verhältnis zur Freiheitsstrafe: Die Zeit, die der Betroffene in der Entziehungsanstalt verbringt, wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht nach erfolgreicher Therapie entscheiden, die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.


 Chancen und Risiken der Maßnahme


Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bietet straffällig gewordenen Süchtigen die Chance auf eine nachhaltige Therapie und eine zweite Chance im Leben. Sie stellt eine Alternative zur reinen Freiheitsstrafe dar, da der Fokus auf der Behandlung und Resozialisierung liegt. Für viele Betroffene kann die Maßnahme der entscheidende Wendepunkt sein, um sich von ihrer Sucht zu lösen und wieder in ein geregeltes Leben zurückzufinden.


Gleichzeitig ist die Therapie jedoch anspruchsvoll und setzt die Bereitschaft des Betroffenen voraus, an seiner Genesung mitzuwirken. Ohne diese Bereitschaft ist die Maßnahme oft wenig erfolgversprechend. Außerdem kann das Gericht die Maßnahme abbrechen, wenn sich herausstellt, dass eine Besserung nicht zu erwarten ist.


 Fazit


Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts, der straffällig gewordenen Suchtkranken eine Behandlung und damit die Möglichkeit auf Resozialisierung bietet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Straftat im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung steht und eine positive Prognose für eine erfolgreiche Therapie besteht. Wer sich auf die Therapie einlässt, hat die Chance, nicht nur der Strafe zu entgehen, sondern auch seine Sucht zu überwinden und ein neues Leben zu beginnen.



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Foto(s): CHAT-GPT/DALL-E

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