Urlaubsanspruch – was gilt bei Elternzeit und Mutterschutz?
- 3 Minuten Lesezeit
- Arbeitnehmer erwerben während Elternzeit und Mutterschutz weiter Urlaubsansprüche.
- Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch bei Elternzeit jedoch kürzen – aber nur, wenn Mitarbeiter voll in Elternzeit gehen.
- Selbst dann ist die Urlaubskürzung nur für volle Kalendermonate in Elternzeit möglich.
Voll in Elternzeit gehen, das fühlt sich an wie Urlaub – ist aber rechtlich nicht dasselbe. Während der Elternzeit erwerben Eltern nämlich weitere Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Urlaub aber kürzen. Das ist aber nicht in jedem Fall möglich und beim Mutterschutz von vornherein ausgeschlossen.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Resturlaub verfällt nicht
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich und ist nicht beendet. Deshalb erwerben Beschäftigte weiterhin den vollen Urlaubsanspruch. Bis zum Beginn der Elternzeit nicht genommener Urlaub bleibt bestehen. Und selbst über mehrere Jahre verfallen keine Urlaubstage. Denn die nur begrenzt mögliche Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr gilt nicht während der Elternzeit. Wird in der Elternzeit ein Geschwisterchen geboren, kann sich infolge einer verlängerten Elternzeit weiterer Urlaub ansammeln. Nach dem Ende einer Elternzeit kann es aber im darauffolgenden Jahr dazu kommen, dass vorhandener Urlaub verfällt.
Arbeitgeber darf Urlaub kürzen
Allerdings dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen. Dafür müssen sie von dem zugrundeliegenden § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aber aktiv Gebrauch machen. Um ein Zwölftel darf danach der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Bei einem Arbeitnehmer mit 26 Urlaubstagen pro Jahr, der drei volle Kalendermonate in Elternzeit geht, ermöglicht das eine Kürzung um 26/12x3=6,5 Urlaubstage. Damit verbleibt ein Resturlaub von 26-6,5=19,5 Urlaubstagen. Die Aufrundung oder Abrundung von sich danach ergebenden Bruchteilen von Urlaubstagen gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterbleibt. Denn dieser ist dem Bundesarbeitsgericht zufolge im Rahmen der Elternzeit grundsätzlich dem Gesetz nach nicht anwendbar (Urteil vom 23.1.2018, Az.: 9 AZR 200/17). Aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann sich jedoch eine abweichende Regelung ergeben.
Wichtig! Nur volle Kalendermonate zählen
Ein entscheidender Punkt, der bei der Kürzung gerne übersehen wird, ist: Sie greift nur für volle Kalendermonate in Elternzeit (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 9 AZR 197/10). Beginnt oder endet die Elternzeit während eines Monats, zählen diese Monate nicht mit. Von einer dreimonatigen Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte August sind somit nur zwei Monate, nämlich der Juni und der Juli, für die Berechnung relevant. Bei 26 Urlaubstagen macht das 26/12x2=4,33 Urlaubstage. Es verbleiben 26-4,33=21,67 Urlaubstage, die grundsätzlich nicht auf- oder gar abzurunden sind. Es bleibt damit also bei 21,67 Urlaubstage.
Ebenso wichtig ist: Urlaub wegen Elternzeit zu kürzen ist nur zulässig, wenn Beschäftigte ganz daheimbleiben. Wer während der Elternzeit weiter Teilzeit arbeitet, sei es noch so gering, muss keine Kürzung hinnehmen. Vielmehr erwerben auch Teilzeitbeschäftigte weitere Urlaubsansprüche. Wer jedoch weniger Arbeitstage als vorher hat, hat dementsprechend auch weniger Urlaubsanspruch. Bei 26 Urlaubstagen und einem Wechsel von einer Fünf-Tage-Woche auf eine Zwei-Tage-Woche wären das 2/5x26=10,4 Urlaubstage, wobei auch hier infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Auf- oder Abrundung unterbleibt . Per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann das jedoch zulässig sein.
Nach Kündigung keine Kürzung
Die Kürzung kann ein Arbeitgeber auch noch nach Ende der Elternzeit erklären. Ist das Arbeitsverhältnis z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bereits beendet – kommt sie zu spät. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Kürzung hinnehmen.
Arbeitnehmer sollten auch hier genau aufpassen: Denn bis zur Beendigung nicht genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber abgelten. Ist die Kürzung unzulässig, kann das abhängig von Lohn und offenen Urlaubstagen einige Tausend Euro ausmachen.
Urlaubsanspruch Mutterschutz – was gilt?
Beschäftigte im Mutterschutz sind von der Arbeit freigestellt und somit nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Mutterschutzzeiten gelten dennoch als Beschäftigungszeit gemäß § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Deshalb erwerben Mitarbeiterinnen auch im Mutterschutz weiterhin Urlaubsansprüche.
Keine Urlaubskürzung erlaubt
Gerne werden die im Mutterschutz geltenden Beschäftigungsverbote als „Urlaub“ bezeichnet – das ist jedoch falsch. Denn Beschäftigte müssen schon aufgrund des Verbots nicht arbeiten und bedürfen keiner weiteren Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaub. Anders als bei der Elternzeit ist auch keine Kürzung des Urlaubsanspruchs beim Mutterschutz vorgesehen. Unmissverständlich bestimmt § 24 MuSchG, dass eine Frau ihren vor Beginn eines Beschäftigungsverbots bestehenden Urlaub nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen darf.
Tipp zur Elternzeit:
Mit dem Elternzeitrechner können Sie ganz einfach und schnell den Start und das Ende Ihrer Elternzeit herausfinden.
(GUE)
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