Urteil: Auftraggeber muss Provision in Höhe von 33 % an Personalvermittler zahlen

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Die Kanzlei BÜRGLER hat vor dem Landgericht München I (Urteil vom 05.04.2024, Az. 6 O 2410/23) einen gerichtlichen Erfolg für einen Mandanten, ein Personalvermittlungsunternehmen, erzielt. Trotz der Weigerung des Auftraggebers, die vereinbarte Vermittlungsprovision von 33 Prozent des Bruttojahresgehalts (fast 23.000 Euro) für einen erfolgreich vermittelten Buchhalter zu zahlen, wies das Gericht die Ausflüchte des Beklagten zurück. Diese umfassten Argumente, dass die Mitarbeiterin der Personalabteilung nicht zur Vertragsunterzeichnung berechtigt gewesen sei, dass kein Honorar fällig sei, weil der Buchhalter das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt gekündigt habe, und dass die Vermittlungsprovision zu hoch sei. Das Landgericht entschied, dass der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Vermittlungsprovision, der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie aller Kosten des Rechtsstreits verpflichtet ist. Das Gericht betonte, dass der vereinbarte Maklerlohn marktüblich und nicht unverhältnismäßig hoch sei, weshalb eine Reduzierung nach § 655 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kam.

Die auf Personalvermittlungsrecht spezialisierte Kanzlei BÜRGLER hat für eine ihrer Mandanten erneut einen gerichtlichen Erfolg erzielt (Landgericht München I, Urteil vom 05.04.2024, Az. 6 O 2410/23):

Der Mandant, ein renommiertes Personalvermittlungsunternehmen, erfolgreich einen Buchhalter vermittelt. Zwischen den Vertragsparteien war als Vermittlungshonorar 33 Prozent des Bruttojahresgehalts vereinbart, das heißt, in diesem Fall fast 23.000,00 Euro.

Außergerichtlich hat der Auftraggeber die Zahlung der Rechnung der Personalberatung abgelehnt. Einerseits sei die Mitarbeiterin der Personalabteilung gar nicht berechtigt gewesen, den Personalvermittlungsvertrag zu unterzeichnen; andererseits sei gar kein Honorar geschuldet, weil der eingestellte Buchhalter das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt selbst gekündigt habe. Zudem sei die vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von 33 Prozent zu hoch.

All diesen Ausflüchten erteilte das Landgericht München I jedoch mit Urteil vom 5. April 2024 (Aktenzeichen: 6 O 2410/23) eine deutliche Absage und verurteilte den Kunden zur Zahlung der vollen Vermittlungsprovision, zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zur Übernahme aller Kosten des Rechtsstreits.

Dass eine Personalsachbearbeiterin einerseits mit der Einstellung von Mitarbeitern betraut wurde, nicht aber zur Unterzeichnung eines Personalvermittlungsvertrages nahm das Gericht der Beklagten nicht ab.

Auch sei das vereinbarte Honorar der Höhe nach vollkommen üblich. Zwar erlaubt die gesetzliche Regelung des § 655 Absatz 1 Satz 1 BGB die Reduzierung des sogenannten "Maklerlohns", also der Vermittlungsprovision, auf eine angemessene Höhe, falls diese übertrieben hoch sein sollte. Hierzu jedoch der zuständige Richter des Gerichts in der Entscheidungsbegründung: "Der vereinbarte Maklerlohn bewegt sich (...) im Bereich des marktüblichen, ist daher nicht unverhältnismäßig und deswegen nicht zu reduzieren."


Foto(s): BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht

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