Verbot des „Compact“-Magazins – Voraussetzungen und Folgen

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Die „COMPACT-Magazin GmbH“ wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz bereits 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft und beobachtet. Jetzt wurde die Vereinigung nach dem Vereinsrecht verboten. Welche Voraussetzungen hat ein solches Verbot und was passiert, wenn man dagegen verstößt?


Wie wurde das „Compact“-Verbot begründet?

Das Verbot der „COMPACT-Magazin GmbH“ hat Bundesinnenministerin Faeser damit begründet, dass sich das Magazin gegen die verfassungsgemäße Ordnung im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) und § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) richte. Dies ergebe sich daraus, dass die Publikation offen den Umsturz der Verfassungsordnung propagiere und gegen arabische, muslimische und jüdische Menschen hetzte. Das Magazin vertrete ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept, das „ethnisch Fremde“ aus dem Staatsvolk ausschließen wolle.


Wo ist das Vereinsverbot geregelt?

Vereinsverbote sind im Vereinsgesetz geregelt.


Ist die „COMPACT-Magazin GmbH“ ein Verein?

Die COMPACT-Magazin GmbH“ ist zwar eine GmbH, allerdings ist das Vereinsgesetz gem. § 17 VereinsG auch auf Unternehmen anwendbar, wenn sich diese gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten.


Wer darf in Deutschland Vereine verbieten?

Zuständig für Verbote bundesweit tätiger Vereine ist nach 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG das Bundesministerium des Inneren, derzeit also Nancy Faeser. Für landesweit agierende Vereine ist gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VereinsG grundsätzlich das Landesinnenministerium zuständig.


Welche Voraussetzungen hat ein Vereinsverbot?

Das Vereinsgesetz sieht drei Verbotsgründe vor:

  1. Strafgesetzwidrigkeit: Nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG sind Vereine verboten, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ist der Fall, wenn Organe, Mitglieder oder Dritte der Vereinigung zurechenbar Strafgesetze verletzen, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese die Begehung der Straftaten bestärkt, ermöglicht, erleichtert oder zumindest billigt. Anhaltspunkte hierfür sind unter anderem öffentliche Erklärungen oder Aufrufe, Reden führender Funktionäre, das im Verein verwendete Schulungs- und Propagandamaterial sowie die vom Verein veröffentlichten oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften.


  1. Verfassungswidrigkeit: Vereine sind nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG ebenfalls verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten. Die verfassungsgemäße Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte, das Demokratie-       sowie das Rechtsstaatsprinzip. Dieser Verbotsgrund enthält insbesondere eine Absage an rechten und linken Extremismus.


  1. Völkerrechtswidrigkeit: Schließlich sieht Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG ein Verbot von Vereinen vor, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dieser Verbotsgrund ist erfüllt, wenn der Verein in internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen propagiert und fördert oder Dritte dabei unterstützt und dies billigt. Dies kann beispielsweise durch die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen oder die Kooperation mit völkerrechtswidrigen Organisationen geschehen.


Verstößt das Verbot des „Compact“-Magazin gegen die Presse- und Meinungsfreiheit?

Das Verbot stellt einen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit der „COMPACT-Magazin GmBH“ dar. Ein solcher ist nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung möglich, die verhältnismäßig ist und im konkreten Fall verhältnismäßig angewendet wurde.


Das Bundesministerium rechtfertigt den Eingriff in die Presse-und Meinungsfreiheit damit, dass „Compact“ ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr missbrauche, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen zu verbreiten. Es sei zu befürchten, „dass Rezipienten der Medienprodukte durch die rassistischen, antisemitischen, minderheitenfeindlichen, geschichtsrevisionistischen oder verschwörungstheoretischen Publikationen, die offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung animiert werden“. Angesichts dieser Inhalte müsse die Meinungs- und Pressefreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurücktreten.


Ob das Verbot von „Compact“ tatsächlich mit der Presse- und Meinungsfreiheit vereinbar ist, wird sich vor Gericht zeigen. In der Vergangenheit hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Pressefreiheit zurücktreten müsse, wenn eine Publikation verbotswidrige Zwecke verfolge.


Was genau wurde verboten?

Die Folgen eines Vereinsverbotes sind in den §§ 3, 8, 9, 11, 13 VereinsG geregelt. Dazu gehören:

  • Entzug des Vermögens;
  • Auflösung des Vereins;
  • Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen;
  • Untersagung von Propaganda und Werbung;
  • Befriedigung der Gläubiger.


Im vorliegenden Fall wurde die „COMPACT-Magazin GmbH“ verboten und aufgelöst. Zudem ist es verboten, Ersatzorganisationen für die „COMPACT-Magazin GmbH“ zu bilden. Ferner ist der Betrieb der Internetseite des Magazins und aller Benutzerkonten in den sozialen Netzwerken untersagt. Auch die Verwendung der Kennzeichen des Unternehmens wurde weitgehend verboten.


Was sind die Folgen eines Verstoßes gegen das Verbot des „Compact“ Magazin?

Nach dem Vereinsverbot ist jede Fortführung der Vereinsaktivität der bisherigen Mitglieder und jegliche Aktivität Dritter zugunsten des Vereins verboten.


Der Verstoß gegen das Verbot stellt eine Straftat dar. Eine Zuwiderhandlung des Verbotes wird bis zu dessen Bestandskraft gem. § 20 VereinsG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert. Ab Bestandskraft des Verbotes, also wenn dieses nicht mehr angefochten werden kann, kann ein Verstoß gem. § 85 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge haben.


Kann „Compact“ gegen das Verbot vorgehen?

„Compact“ kann gegen das Vereinsverbot Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Gegen die einzelnen Maßnahmen wie z.B. Durchsuchungen und Beschlagnahmen kann vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden.

Foto(s): @BHG

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