Verdacht auf anwaltlichen Haftungsfall – Erste Schritte

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Unsere Mandanten schildern uns aus Mandaten mit den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten immer wieder bestimmte Vorkommnisse, die auf einen Haftungsfall hindeuten können. Mit diesem Rechtstipp möchten wir dazu einige erste Schritte und Handlungsempfehlungen aufzeigen.

Folgende Konstellationen werden uns häufig geschildert:

  • Mein Rechtsanwalt scheint im gerichtlichen Verfahren Fristen versäumt zu haben.
  • Der Anwalt hat einen Vergleich für mich abgeschlossen, der zu meinem Nachteil ausfällt.
  • Ich habe das Gefühl, dass mein Rechtsanwalt sich nicht richtig um meinen Fall kümmert und wichtige, für mich sprechende Informationen und Beweise nicht in den Prozess einbringt. Ich fühle mich schlecht vertreten.
  • Ich erreiche meinen Rechtsanwalt nicht und weiß nicht, wie es eigentlich um meinen Fall steht. Der Anwalt ruft mich nicht zurück und meldet sich auch sonst nicht.
  • Mein Rechtsanwalt hat Fremdgeld für mich vereinnahmt und zahlt es nicht aus.
  • Die Rechnung meines Rechtsanwalts ist viel zu hoch. Der Anwalt rechnet Gebühren ab, die so nicht vereinbart waren.
  • Der Rechtsanwalt hat mich nicht über die Kosten und auch nicht über das Prozess-(kosten)Risiko aufgeklärt.

Haben Sie den Verdacht, dass das Mandat in Schieflage geraten ist oder sich daraus ein Haftungsfall entwickeln kann? In diesem Fall gibt es je nach Fallkonstellation mehrere Möglichkeiten, wie Sie sich verhalten sollten.

1. Noch nicht beendetes Verfahren

Als erstes ist danach zu fragen, ob das Mandat bereits beendet ist oder ob Sie noch weitere anwaltliche Unterstützung brauchen. Ist das Mandat bzw. der Prozess noch nicht beendet, sollten Sie sich fragen, ob Sie jetzt zeitliche und finanzielle Ressourcen zur Klärung der Frage investieren wollen, ob Ihnen Regressansprüche gegen den Rechtsanwalt zustehen. 

Hiervon raten wir unseren Mandanten häufig dann ab, wenn absehbar ist, dass der Mandant im eigentlichen Mandat/Prozess noch anwaltliche Unterstützung braucht. Mit oberster Priorität sollte daher zunächst der eigentliche Fall zu Ende gebracht werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Ist das Ausgangsverfahren noch nicht beendet, lässt sich in rechtlicher Hinsicht häufig ein Schadenseintritt (z. B. Prozessverlust, Verlust von Ansprüchen, nachteilige Kostenentscheidung, etc.) noch überhaupt nicht feststellen. Es mag zwar sein, dass Pflichtverletzungen des Anwalts zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen; solange aber noch offen ist, ob und wie sich diese Pflichtverletzungen überhaupt auf das Verfahren auswirken, fehlt es an einer wichtigen Voraussetzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt. 

Es besteht zumindest theoretisch noch die Möglichkeit, dass Ihnen überhaupt kein Schaden entsteht. Im Übrigen kommt dem Mandanten eine Schadensminderungspflicht zu; er hat alles zumutbare zu unternehmen, damit der Schaden nicht eintritt oder zumindest nur gering ausfällt. Hierzu kann es beispielsweise auch gehören, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die Aussicht besteht, eine nachteilige Gerichtsentscheidung doch noch abzuändern. Auch ist denkbar, den Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen erneut geltend zu machen, wenn über diesen Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Im Regelfall bleibt noch genügend Zeit, im Nachgang zum Verfahren Regressansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt geltend zu machen. Es fragt sich dann jedoch, ob derselbe Rechtsanwalt das Verfahren noch weiter betreuen soll, obwohl Sie den Verdacht haben, dass er Pflichtverletzungen begangen haben könnte. 

Dies hängt naturgemäß von der Art und Weise der Pflichtverletzung und natürlich auch vom Inhalt des Mandats ab. Ferner kommt dabei der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Anwalt eine ganz besondere Bedeutung zu. 

Wir empfehlen dazu, den Anwalt zu wechseln, wenn die Vertrauensbasis verloren ist und noch realistische Erfolgsaussichten bestehen, dass das Verfahren mithilfe eines anderen Rechtsanwalts noch zum Positiven gewendet werden kann. Zu berücksichtigen ist dann aber, dass dann voraussichtlich zusätzliche Anwaltskosten entstehen. Ob die Kosten des zuerst beauftragten Anwalts zurückverlangt werden können bzw. zu recht nicht bezahlt werden müssen, bliebe dann noch zu klären. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Rechtsanwalt für eine vorzeitige Mandatsbeendigung einen anerkannten wichtigen Grund geliefert hat oder ob die anwaltliche Leistung vollkommen unbrauchbar war.

Entschließen Sie sich dazu, mit demselben Rechtsanwalt das Verfahren fortzuführen, dürfte es sinnvoll sein, die eigene Sichtweise zur pflichtwidrigen Mandatsbearbeitung gegenüber diesem Rechtsanwalt vorerst nicht zu äußern, um die Mandatsbeziehung nicht weiter zu belasten und keine Mandatsniederlegung des Anwalts zu provozieren. In bestimmten Konstellationen kann es jedoch durchaus sinnvoll sein, bereits Haftungsansprüche anzumelden und gleichwohl mit dem Rechtsanwalt weiter zusammenzuarbeiten. Gern beraten wir Sie hierzu.

2. Beendetes Verfahren

Ist das Mandat bzw. das Verfahren bereits beendet und besteht der Verdacht fort, dass Ihnen durch anwaltliche Pflichtverletzungen Schäden entstanden sind, sollte das Verfahren zuerst „auf Herz und Nieren“ geprüft werden, damit wirklich belastbar verifiziert werden kann, ob dem Rechtsanwalt Vorwürfe zu machen sind, die letztlich auch in durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen münden. Nochmals – auf nachweisbare Pflichtverletzungen kommt es allein nicht an. 

Hierzu bieten wir unseren Mandanten dann an, eine vertiefte rechtliche Bewertung des Falles vorzunehmen. Mit dem Ergebnis dieser rechtlichen Bewertung stellen sich dann die Weichen für das weitere Vorgehen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Erlangung einer Deckungszusage von einem Rechtsschutzversicherer für das weitere Vorgehen, damit größtmögliche Kostensicherheit besteht. Hat der Rechtsschutzversicherer in dem von dem Anwalt betreuten Ausgangsverfahren bereits Zahlungen geleistet, wird er ggf. ein namhaftes Eigeninteresse haben, dass bestehende Regressansprüche gegen den Anwalt durchgesetzt werden. Die Deckungszusage für das Verfahren gegen den Rechtsschutzversicherer wird dann häufig ganz unkompliziert erteilt; es bedarf dazu aber in der Regel der Darlegung entsprechender Gründe durch einen Rechtsanwalt. In der Folge kann der Versicherer an den Mandanten die Ansprüche wegen der geleisteten Zahlungen zur Geltendmachung gegenüber dem Rechtsanwalt abtreten. Hierbei unterstützen wir gern.

Soweit Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Anwaltshaftung bestehen, vertreten wir Sie gegenüber dem Rechtsanwalt und dessen Berufshaftplichtversicherung. Hierbei ist dann weiter zu prüfen, ob ggf. auch straf- oder berufsrechtliche Maßnahmen zu initiieren sind. Je nach Fallkonstellation ist die Sache dann einer gütlichen Einigung, beispielsweise auch in einem Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zugänglich. Anderenfalls vertreten wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren.

In taktischer Hinsicht sind dazu je nach Einzelfall gewisse Maßnahmen abzustimmen. Beispielsweise wäre durchaus gut zu überlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Regressansprüche geltend gemacht werden. Relevant kann dies unter anderem dann werden, wenn der Rechtsanwalt mehr als nur ein Mandat betreut hat bzw. noch laufende Verfahren für den Mandanten führt.

3. Verhalten des Mandanten

In den vorgenannten Absätzen haben wir schon einige Hinweise gegeben, wie man sich in welcher Konstellation als Mandant verhalten sollte. Selbstverständlich ist dies stets nach Bewertung des Einzelfalls zu entscheiden.

Festzuhalten ist jedoch, dass es empfehlenswert ist, zuerst gesicherte tatsächliche und rechtliche Erkenntnisse darüber zu haben, inwieweit belastbare Anhaltspunkte für anwaltliche Pflichtverletzungen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen bestehen. Immer wieder erleben wir, dass Mandanten sich selbst und dem weiteren Vorgehen Steine in den Weg legen, indem sie gegenüber dem Rechtsanwalt selbst tätig werden, selbst Ansprüche geltend machen und dabei eklatante inhaltliche oder taktische Fehler begehen, die später ggf. gar nicht oder nur schwer zu beheben sind. Daher ist zuerst Zurückhaltung geboten.

Das Verhalten des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt sollte auf fundierten Erkenntnissen und nicht auf Bauchgefühlen beruhen. Selbst dann, wenn anwaltliche Pflichtverletzungen förmlich „ins Auge springen“ oder sogar vom Rechtsanwalt selbst eingeräumt werden, ist es sinnvoll, vorab auch die restlichen Voraussetzungen für durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu bewerten.

Vorschnelle Entscheidungen und vorschnelle Konfrontationen können neben der Mandatsniederlegung und der Produktion unnötiger Kosten beispielsweise als Umstand der Kenntniserlangung bewertet werden, die den Lauf der Verjährung der Haftungsansprüche in Gang setzt. Die Art und Weise der Konfrontation kann zudem verbrannte Erde hinterlassen und außergerichtliche Vergleichsverhandlungen von vornherein verhindern. Insbesondere dann, wenn sich später herausstellt, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine oder nur eingeschränkte Erfolgsaussichten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen, wären solche Vergleichsverhandlungen durchaus zweckmäßig gewesen und insoweit wäre es äußerst nachteilhaft, wenn der Mandant selbst im Mandatsverhältnis verbrannte Erde hinterlassen hätte.

Zeichnen sich Erfolgsaussichten für ein Haftungsverfahren ab, kann es sinnvoll sein, den Rechtsschutzversicherer hierüber zu informieren, wenn der Rechtsanwalt in dem von ihm betreuten Verfahren über diesen abrechnen will. Ggf. können geplante Auszahlungen noch gestoppt werden.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihnen aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche zustehen könnten? Dann profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung aus unzähligen Verfahren auf diesem Gebiet. Lassen Sie Ihren Fall vorab bewerten, damit wir gemeinsam eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen können.



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Rechtsanwalt Henning Schaum ist von 20.12.2024 bis 02.01.2025 nicht verfügbar.

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