Vereinbartes Honorar von der Gegenseite ausnahmsweise erstattungsfähig

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14, sind unter Umständen auch diejenigen außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Gegenseite zu erstatten, die aus einer Honorarvereinbarung stammen. Hierbei kann die Erstattungspflicht ausnahmsweise die Höhe der gesetzlichen Gebühren überschreiten. Bei der außergerichtlichen gesetzlichen Gebühr handelt es sich meistens um die Geschäftsgebühr.

Die Ersetzbarkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite ist grundsätzlich nicht gegeben. Eine Ausnahme gilt bei einem gemäß den §§ 280 I, II, 286 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden. Voraussetzung ist allerdings, dass vor dem Verzug nicht schon bereits die Geschäftsgebühr erwachsen ist. Diese würde nämlich auf den Verzugsschaden angerechnet werden. Weiterhin ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr aus deliktischen Gründen erstattungsfähig, etwa bei einem Unfall.

Überdies ist als Anspruchsgrundlage eine vertragliche Vereinbarung möglich.

Im Wettbewerbsrecht gibt es daneben noch die Rechtsfigur des Aufwendungsersatzes. Auch in diesen Fällen müssen Kosten der Abmahnung durch den Abgemahnten bezahlt werden.

Weitere erstattungsfähige Kosten aus weiteren – als aus diesen vier – Gründen (Verzug, Delikt, Vertrag, Aufwendungsersatz) gibt es nicht.

Insbesondere sind die Kosten dann nicht von der Gegenseite zu erstatten, wenn sie vom Auftraggeber „veranlasst“ worden sind; eine zusammenfassende Differenzierung dazu bei Hunecke, Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, NJW 2015, 3745.

Bei zeitaufwändigen Tätigkeiten deckt die Geschäftsgebühr, die seit Jahrzehnten nicht wesentlich erhöht wurde, die tatsächlichen Kosten nicht ab. Eine Lösung kann insoweit in dem BGH-Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14 – gesehen werden.

„Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 f), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann, BGH-Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14.“

Hiernach müssen unter Umständen auch die Kosten einer Honorarvereinbarung von der Gegenseite gezahlt werden.


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