Vereinsgründung – Rechtsanwalt berät zur Gründung eines Vereins
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Um eine gemeinsame Idee zu verwirklichen, schließen sich Menschen häufig zusammen, indem sie einen Verein gründen.
Bei der Vereinsgründung sind jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.
In diesem Beitrag geht es um die Frage: Wie gründe ich einen Verein? Ich beschreibe die einzelnen Abschnitte einer Vereinsgründung und gebe kurze Erläuterungen dazu.
Die Gründung eines (gemeinnützigen) eingetragenen Vereins vollzieht sich grundsätzlich in folgenden Schritten
- Erstellung der Vereinssatzung
- Vorabprüfung der Satzung durch Finanzamt und ggfs. Amtsgericht
- Durchführung der Gründungsversammlung
- Notarielle Beglaubigung (in Hessen durch das Ortsgericht möglich) der Unterschriften der Vorstandsmitglieder für die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister
- Vorlage der Satzung und des Registerauszuges beim zuständigen Finanzamt zum Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung
Im ersten Schritt der Vereinsgründung wird die Vereinssatzung entworfen. Die Vereinssatzung stellt das Grundgesetz eines Vereins dar und regelt alle grundlegenden Punkte. §§ 57, 58 BGB schreiben im Übrigen nur Mindesterfordernisse und Sollinhalt der Satzung vor und lassen viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung.
In diesem Zusammenhang ist generell zu beachten, dass eine genaue Anpassung der Satzung an die Ziele, an den Zweck und an die Organisationsstruktur des zukünftigen Vereins erforderlich ist. Im ersten Schritt wird mithin geklärt, wie die zukünftige Vereinsarbeit aussehen soll und im zweiten Schritt wird dies zweckmäßig und rechtlich einwandfrei in der Satzung umgesetzt. Mustersatzungen stellen allenfalls eine erste grobe Orientierungshilfe dar, können aber niemals eine individuell ausgearbeitete Satzung ersetzen.
Gemeinnützigkeit
Ist Ziel die Gründung eines gemeinnützigen Vereins, so ist besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass der in der Satzung im einzelnen darzustellende Vereinszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/Kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“ verfolgt. Eine sorgfältige Erstellung der Satzung in diesem Punkt kann unnötige Rückfragen des Finanzamtes und damit einhergehende Zeitverzögerungen im Gründungsprozess vorbeugen.
Vorstand
Ein weiterer wichtiger Punkt, der in der Satzung geregelt wird, ist die Zusammensetzung des Vorstands.
Das Bürgerliche Gesetzbuch macht insoweit hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder keine Vorschriften. Es würde sogar nach dem Gesetz eine Person genügen, was in der Praxis jedoch kaum empfehlenswert sein dürfte.
Es ist jeweils bezogen auf die konkrete Ausrichtung des Vereins zu prüfen, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand zweckmäßiger Weise bestehen sollte. Hierbei ist dann auch eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen hin vertritt, und dem sogenannten Gesamtvorstand (darin sind alle Vorstandsmitglieder enthalten) zu machen. Auch ist zu regeln, ob die Vorstandsmitglieder oder einige von ihnen ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein sollen.
Ehrenamtlicher Vorstand? Hauptamtlicher Vorstand? Vereinsgeschäftführer*in?
Soll ein/eine Vereinsgeschäftsführer*in die Geschäfte des Vereins führen? Eventuell auch als besonderer/e Vertreter*in gemäß § 30 BGB oder ein hauptamtlicher Vorstand? Dies ist in der Satzung zu regeln.
Weitere Regelungen
Alle anderen Regelungen der Satzung wie beispielsweise Name des Vereins, Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins, müssen ebenfalls individuell betrachtet und geregelt werden.
Vorabprüfung
Der Satzungsentwurf sollte sodann im nächsten Schritt an das Finanzamt zur Vorabprüfung übersandt werden, damit in der späteren Gründungsversammlung eine insoweit geprüfte Satzung beschlossen werden kann und keine nachträglichen Änderungen erforderlich werden. Sollte das Finanzamt Änderungsbedarf erkennen, so teilt es das mit und die Satzung ist entsprechend anzupassen.
Gründungsversammlung
Wenn das Finanzamt die Satzung bestätigt hat, steht als nächster Schritt die Gründungsversammlung an. In der Gründungsversammlung wird u.a. die Vereinssatzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Hier wird ein Gründungsprotokoll nebst Anwesenheitsliste erstellt. Die Vereinssatzung muss von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Regelmäßig nehme ich an der Gründungsversammlung teil (abhängig von der Entfernung) und erläutere die zukünftige Satzung im Einzelnen.
Eintragung in das Vereinsregister
Im Anschluss an die erfolgreiche Durchführung der Gründungsversammlung wird die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht in notariell beglaubigter Form angemeldet. In Hessen kann eine Beglaubigung kostengünstig durch das Ortsgericht erfolgen.
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.
Antrag auf Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit
Sodann wird abschließend die Satzung und der Auszug aus dem Vereinsregister an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer Bescheinigung über die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit gesandt.
Wie gründe ich einen Verein? Ich unterstütze Sie dabei!
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die einzelnen Gründungsschritte vermitteln konnte und stehe bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Ich berate und vertrete meine Mandant*innen seit 25 Jahren unter anderem bundesweit im Vereinsrecht.
Schicken Sie mir bei Bedarf eine Nachricht und ich unterstütze Sie gerne im kompletten Vereinsgründungsprozeß.
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