Verfassungsgerichtshof: Keine Auswertung der Medien bei rechtswidriger Hausdurchsuchung trotz Kinderporno-Verdacht

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In dem vorliegenden Fall geht es um eine Verfassungsbeschwerde, bei der der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und die Beschlagnahme von Videokassetten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Besitz von Kinderpornographie vorgeht. 

Hier ist eine Zusammenfassung der Gründe und Entscheidungen in dem Urteil:

I. Hintergrund

Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 1996 von einem unbekannten Täter niedergestochen und lebensgefährlich verletzt. Bei der Tatortuntersuchung in seiner Wohnung wurden diverse Videos und pornographische Hefte gefunden. Eine Videokamera mit einer Kassette wurde ebenfalls gefunden, und eine weitere Kassette, die angeblich eine Aufnahme des Täters enthielt, wurde von der Polizei zur Auswertung sichergestellt.

Der Beschwerdeführer wurde ins Krankenhaus eingeliefert, und obwohl der Stationsarzt erklärte, dass eine Vernehmung des Beschwerdeführers voraussichtlich erst am nächsten Morgen möglich sei, befragten die ermittelnden Polizeibeamten ihn kurz darauf.

Aufgrund eines Vermerks in den Ermittlungsunterlagen wurde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie eingeleitet.

Weitere Ermittlungshandlungen oder eine förmliche Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter sind aus den Ermittlungsakten nicht ersichtlich.

Es wurde durchsucht und es wurden elektronische Medien sichergestellt.

II. Verfassungsbeschwerden

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerden eingereicht und rügt Verletzungen seiner Grundrechte, darunter die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Unschuldsvermutung und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

III. Entscheidungen

Die Verfassungsbeschwerden wurden für zulässig erklärt und hatten in der Sache Erfolg.

Die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung verletzen die Verfassung von Berlin. Es fehlte an einem hinreichend konkreten Tatverdacht, der die Durchsuchung hätte rechtfertigen können. Die Aussage des Beschwerdeführers nach seiner polizeilichen Vernehmung war nicht geeignet, einen solchen Tatverdacht zu begründen.

Die polizeiliche Beschlagnahmeentscheidung und die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Beschlagnahme war nicht verhältnismäßig, da sie nicht auf ausreichenden Tatverdacht gestützt war und die Durchsuchung keine Beweismittel ergeben hatte, die einen solchen Tatverdacht hätten rechtfertigen können.

IV. Fazit

Es lohnt sich bereits direkt nach der Durchsuchung gegen die Auswertung der Medien zu kämpfen. Nicht jeder kleine Hinweis reicht aus, um eine schwerwiegende Maßnahme, wie die Durchsuchung zu rechtfertigen.

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