Verjährung der Strafbarkeit ​

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Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach dem jeweiligen Strafrahmen des Delikts

Gemäß § 57 StGB verjähren Straftaten nicht, die mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Dies sind unter anderem bestimmte schwerwiegende Delikte wie Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen.

Andere Taten verjähren je nach Strafmaß nach einem Jahr bis zu zwanzig Jahren. Besondere Umstände, wie die Fahndung nach dem Beschuldigten oder bereits eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen, können die Verjährungsfrist weiter beeinflussen bzw hemmen diese.

Entscheidend ist also, wie schwer das jeweilige begangene Delikt wiegt und welche Strafe angedroht wird. Ein einfacher Diebstahl verjährt dementsprechend schneller wie ein Raubüberfall oder eine schwere Körperverletzung. Bei gewissen Straftaten, die gegen minderjährige begangen worden sind, beginnt die Verjährungsfrist oft erst, wenn das Opfer das 28. Lebensjahr erreicht hat.

Im Falle einer möglichen Verjährung ist die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger empfehlenswert, der die Situation prüfen und gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann.

Für weitere Informationen hinsichtlich der Verjährung von Straftaten besuchen Sie unsere Website unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/verjahrung-der-strafbarkeit/

Ihr Rechtsanwalt & Strafverteidiger aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger

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