Veröffentlicht von:

Verletzung der Marke „KOKO“ durch Verwendung des Zeichens „KUKO“

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Inhaberin der Unionsmarke „KOKO“, eingetragen unter anderem für die Klasse 45 (Partnervermittlung u. Ä.) wehrte sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „KUKO“ für eine Dating-App sowie die entsprechende Bewerbung dieser App unter dem Domainnamen kuko.me.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind bis auf einen Buchstaben identisch, also sowohl schriftbildlich als auch klanglich sehr ähnlich und wurden für einen identischen Dienstleistungsbereich genutzt.

Auf eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung wurde hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „KUKO“ für die Dating-App eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die allerdings ohne Rücksprache mit einer Aufbrauchfrist von nahezu 3 Monaten versehen wurde. Hierdurch wollte sich der Unterlassungsschuldner die Möglichkeit einräumen, die App noch bis zum Ende dieser Aufbrauchfrist nutzen zu können und dementsprechend lang in die Markenrechte der Unterlassungsgläubigerin einzugreifen. Hinsichtlich der Verwendung der Domain kuko.me wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Muss sich der Unterlassungsgläubiger auf eine vom Unterlassungsschuldner eigenmächtig eingesetzte, nicht verhandelte oder genehmigte, derart lange Aufbrauchfrist einlassen?

Nein. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Unterlassungsschuldner im Eilverfahren per Beschluss die weitere Nutzung des Zeichens „KUKO“ für eine Dating-App sowie die Verwendung des Domainnamens kuko.me zur Bewerbung dieser App (LG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2017, Az.: 312 O 388/17).

Da eine Abschlusserklärung abgegeben wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig. In der Folge musste der Unterlassungsschuldner seine App sowie die Bewerbung entweder komplett einstellen oder umbenennen.

Wieder einmal zeigt sich, dass vor dem Launch einer Unternehmung unbedingt eine markenrechtliche Recherche durchgeführt werden sollte, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jochen Jüngst, LL.M.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten