Vorsicht bei der Verwendung eines stilisierten „Hollywood“-Zeichens und der Sterne des „Walk of Fame“

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Das LG Bochum hat am 19.06.2013 (Az.: I-15 O 50/12) ein Urteil zum sog. ergänzenden Leistungsschutz bei ausländischen Leistungsergebnissen gesprochen.

Es ging um die Verwendung eines stilisierten „Hollywood“-Zeichens sowie um die Sterne des „Walk of Fame“ in Hollywood. Klägerin war die „Hollywood Chamber of Commerce“, siehe http://www.hollywoodchamber.net/ http://www.hollywoodsign.com/, eine private US-amerikanische Körperschaft zu deren satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem die Verwaltung und Unterhaltung des „Hollywood“-Schriftzuges und des „Walk of Fame“ in Los Angeles gehört.

Geltend gemacht wurden gegen die Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten und Feststellungsansprüche hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzpflichten wegen einer ohne Zustimmung der Klägerin erfolgten Verwendung dieser Zeichen im geschäftlichen Verkehr eines Modegeschäfts.

Die Beklagte zu 1 ist Betreiberin des Modegeschäfts, die Beklagte zu 2 ist die Ladenausstatterin, die das Geschäft eingerichtet hatte.

Interessant ist das Urteil auch, weil sich eine Reihe von Verfahrensfragen gestellt haben, etwa zur Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin.

Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche primär auf Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt unlauterer Nachahmung gestützt und lediglich hilfsweise markenrechtliche Ansprüche geltend macht, jedoch diese nicht auf eine eingetragene deutsche Marke oder Gemeinschaftsmarke gestützt, so dass sich auch die Frage des Vorrangs des Markengesetzes stellte.

Im Ergebnis war die Klage nach Ansicht des LG Bochum nach Maßgabe hinsichtlich beider Beklagten unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlichen, lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sowie korrespondierender Annex- und Nebenansprüche in vollem Umfang aus §§ 8 I 1, III Nr. 1, 9 S. 1, 12 I 2 UWG i. V. mit §§ 3 I, 4 Nr. 9 lit. b UWG i. V. mit §§ 242, 259 f., 812 I 1 Fall 2, 818 II BGB begründet.

Das Urteil ist nicht bindend für andere Gerichte, aber es ist bei einer Abwägung, wie nach einer ähnlichen Abmahnung vorgegangen am besten werden soll auf jeden Fall zu beachten.

Das LG Bochum geht davon aus, dass das Markengesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich nebeneinander angewendet werden könnten, wobei ein Wertungswiderspruch zu der markengesetzlichen Regelung vermieden werden müsse. Da § 4 Nr. 9 lit. b UWG z. B. nicht ausdrücklich den Nachweis der Bekanntheit im Inland fordere, der Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz des § 14 II Nr. 3 MarkenG sei, müsse dieses Erfordernis in das Tatbestandsmerkmal der „Wertschätzung“ integriert werden, d. h. eine Wertschätzung gem. dieser Vorschrift dürfe bei Kennzeichen nicht bejaht werden, wenn nicht auch die Voraussetzungen der Bekanntheit vorlägen. Dementsprechend müsse auch bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen der Ausnutzung und Beeinträchtigung die markenrechtliche Wertung berücksichtigt werden, insbesondere dürften insoweit keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als dies markenrechtlich gefordert wäre. Unter diesen Voraussetzungen finde durch § 4 Nr. 9 lit. b UWG materiell-rechtlich keine Ausweitung des Bekanntheitsschutzes des § 14 II Nr. 3 MarkenG statt, so das Gericht.

Nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html handelt insbesondere unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dies hat das LG Bochum in dem entschiedenen Fall bejaht. Hierbei seien die Begriffe „Waren oder Dienstleistungen“ nach der Rechtsprechung sehr weit zu fassen und umfassen Leistungs- und Arbeitsergebnisse jeder Art, also vorliegend auch das in Rede stehende stilisierte „Hollywood“-Zeichen und den „Walk of Fame“ als Kennzeichnung, da ihnen eine entsprechende Kennzeichnungskraft zukomme, welche von der Kammer als hoch bewertet wurde.

Nach dem Urteil haben beide Beklagte den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz der Klägerin an den zu ihren Gunsten geschützten eigenartigen Leistungen, nämlich dem stilisierten „Hollywood“-Schriftzug sowie dem „Walk of Fame“ unter den Gesichtspunkten von Rufausbeutung und Imagetransfer verletzt, indem sie jeweils ohne Zustimmung der Klägerin im Falle der Beklagten zu 2 die streitgegenständliche Ladeneinrichtung hergestellt und in den Verkehr gebracht sowie im Falle der Beklagten zu 1 die erworbene Ladeneinrichtung zum Betrieb eines Modegeschäftes benutzt haben. Die Klägerin sei zwar weder auf dem Gebiet des Ladenbaus tätig, noch betreibe sie selbst ein Modegeschäft. Jedoch gebe sie unstreitig für den Betrieb von Ladengeschäften unterschiedlichster Art Lizenzen für die Nutzung des stilisierten „Hollywood“-Zeichen und des „Walk of Fame“ gegen Entgelt aus.

Die Gesamtstreitwerte für die die Beklagte zu 1.) sowie für die die Beklagte zu 2.) betreffenden Klageanträge wurden jeweils auf € 100.000,- festgesetzt. Der Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit wurde auf € 200.000,- festgesetzt. Allein die Prozesskosten waren hier also erheblich, vgl. http://rvgflex.pentos.com/.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verwendung eines stilisierten „Hollywood“-Zeichens oder der Sterne des „Walk of Fame“ erhalten, wenden Sie sich daher umgehend an einen Rechtsanwalt, der sich im Recht des unlauteren Wettbewerbs und des Markenrechts auskennt, etwa einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Gesetzte Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, da sonst die Beantragung und der Erlass einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung im Raum steht. Bei einem Gegenstandswert von € 200.000,00 betragen die Prozesskosten dann mindestens € 17.262,96 netto – ohne etwaigen Schadensersatz.

Wenn – je nach konkretem Einzelfall – die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sinnvoll erscheint, sollte diese in aller Regel modifiziert abgegeben werden, damit Sie sich nur so weit wie unbedingt nötigt unterwerfen und kein Anerkenntnis bzw. Schuldeingeständnis abgeben.

Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.

In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.



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