Verregneter Reiterurlaub als Mangel?
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[image]Der Reiseveranstalter muss den Urlauber noch vor Reiseantritt darüber informieren, wenn dessen Ferien wegen schlechten Wetters wortwörtlich ins Wasser fallen. Anstatt Ferien auf „Balkonien" zu machen, entscheiden sich viele Urlauber für eine Reise in ein warmes Land, um dem verregneten Wetter in Deutschland zu entkommen. Umso ärgerlicher ist es dann aber, wenn es auch am Reiseziel wie aus Eimern gießt. Der Reiseveranstalter kann aber für das schlechte Wetter auch nichts, sodass der Reisepreis deswegen nicht gemindert werden kann.
Der Reiterurlaub fällt ins Wasser
Ein Paar bucht eine Reiterreise in Ungarn. Kurz nach seiner Ankunft wurde ihnen von Mitarbeitern des Hotels mitgeteilt, dass es in den letzten zwei Wochen ständig geregnet habe und ein Ausritt daher nicht möglich sei. Daraufhin fuhr das Paar wieder nach Hause und verlangte vom Reiseveranstalter gerichtlich unter anderem die Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter gab an, nicht zur Einholung von Informationen über das Wetter verpflichtet zu sein.
Reiseveranstalter: Informationspflichten verletzt
Das Landgericht (LG) Darmstadt gab den Urlaubern Recht und hielt die Reise nach § 651c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für mangelhaft. Zwar könne der Reiseveranstalter nicht für das schlechte Wetter verantwortlich gemacht werden, welches zum sog. Lebensrisiko des Urlaubers gehöre.
Der Reiseveranstalter habe jedoch gegen seine Informationspflicht verstoßen, weil er die Feriengäste noch vor Reiseantritt nicht über das schlechte Wetter und die damit verbundenen Folgen - z. B. Ausrittverbot - aufgeklärt habe. Immerhin wollte das Paar einen Reiterurlaub machen, der nur aufgrund des schlechten Wetters vollständig ausfiel. Da er nicht nur gegen seine Informationspflichten verstoßen, sondern auch in seinem Reiseprospekt keine Angaben dazu gemacht habe, dass Ausritte bei schlechtem Wetter nicht möglich sind, durften die Urlauber den Reisevertrag kündigen und die Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen.
(LG Darmstadt, Urteil v. 23.11.2011, Az.: 25 S 142/11)
(VOI)
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