Verteidigung bei Ermittlungsvefahren wegen: Exhibitionistischen Handlungen

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Wann mache ich mich wegen exhibitionistische Handlungen strafbar?

Wenn Sie, als Mann, eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigen. Dabei handelt es sich um Entblößungshandlung mit sexueller Motivation.

Wie kann ich als Exhibitionist bestraft werden?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Sie sollten sich, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus sind, eines Strafverteidigers bedienen. Dabei können wir Ihnen natürlich nur anraten, sich in Händen von Experten zu geben. Es geht hier nicht um Experimente. Die Verteidigung bei einem solchen Delikt hat etwas mit Erfahrung zu tun.

Wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt?

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Unterschätzen Sie diese formelle Voraussetzung nicht, welche wir immer wieder gewinnbringend anführen können.

Der durch die Tat verursachte Schaden kann als gering einzustufen werden, wenn dies erfolgreich durch unsere Kanzlei „verkauft" wird.

Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist (vgl. stellvertretend: Hörnle, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001, 212 ff.)

Wann kann das Gericht die Freiheitsstrafe - soweit eine solche verhängt wird - noch zur Bewährung aussetzen?

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Dies gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

Verminderte Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit: Eine weitere Verteidigungsstrategie:

Sollten Sie, bedingt durch eine Krankheit, nicht in der Lage sein, das Tatgeschehen bewusst zu steuern, dann kann dies zur Schuldunfähigkeit führen.

Diese Einschätzung kann z.B. durch die Diagnose eines behandelnden Psychotherapeuten bestätigt werden. Es könnte z.B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und Exhibitionismus in Ihrer Person festgestellt werden, wobei dies sicherlich eher den Wiederholungstäter betrifft. Dies kann jedoch oft über eine Zukunft entscheiden und die Frage, ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

Die Erkrankung ist nach der Festlegung in der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10.Revision" (vgl. dort: ICD-10-F61 bzw. ICD-10-F65.2) als relevante krankhafte seelische Störungen bzw. endogene Psychosen im Sinne des § 20 StGB zu bewerten.

Wann mache ich mich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar?

Wenn Sie öffentliche sexuelle Handlungen vornehmen und dadurch absichtlich oder wissentlich einen Ärgernis erregen.

Wie mache ich mich strafbar, wenn mir eine Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Last gelegt wird?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bedenken Sie hier ebenfalls, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sind, sollten Sie sich eines Strafverteidigers bedienen. Eine Einstellung des Verfahrens kann durch einen Strafverteidiger erwirkt werden. Dieses kann Ihnen ersparen, dass Sie sich einer öffentlichen Hauptverhandlung aussetzen müssen.

Hier abschließend noch die Norm, welche exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellt: § 183 StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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