Verwirkung von Trennungsunterhalt bei unwahren Angaben
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in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 22.8.2017 entschiedenen Fall hat die Ehefrau, die nach der Trennung mit drei gemeinsamen Kindern im ehelichen Haus verblieb (von denen zwei bereits eigenes Einkommen erzielten), behauptet, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Nachdem der Ehemann angegeben hat, dies sei nicht richtig und dafür auch Beweis angeboten hat, gab die Ehefrau zu, 450 € monatlich zu verdienen.
Nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts ist der Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund der bewusst unwahren Angaben verwirkt. Dies gilt aufgrund § 1361 Abs. 3 BGB mit Verweis auf § 1579 Nr. 3 BGB (schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen). Demzufolge kann der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
Ein versuchter oder vollendeter Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten kann als ein derartiges Fehlverhalten gelten. Die Beteiligten sind gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären (prozessuale Wahrheitspflicht).
Noch dazu wird das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht. Derjenige, der Unterhalt verlangt, muss auch ungefragt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse richtig und vollständig mitteilen.
Die Ehefrau hat im vorliegenden Fall ihre Teilzeitbeschäftigung nicht nur verschwiegen, sondern explizit angegeben, über eigene Einkünfte nicht zu verfügen. Bewusstes Verschweigen oder gar bewusstes Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel, unrechtmäßig Unterhalt zu erlangen, kann die Aberkennung des Unterhalts zur Folge haben.
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