Vorwurf Korruption: Annahmegrenzen bei Geschenken für Beamte und Richter – was darf ich annehmen, wann droht Strafe?

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10 € Bargeld für die Kaffeekasse, ein Blumenstrauß mit Schokolade oder ein Restaurant-Gutschein – all dies sind typische Aufmerksamkeiten, um gegenüber anderen die Dankbarkeit auszudrücken. 

Während es in den vielen Bereichen problemlos möglich ist Geschenke anzunehmen, steht in anderen Bereichen direkt der Vorwurf im Raum, korrupt zu sein. 

Häufig lehnen gefährdete Personen jegliche Geschenke kategorisch ab, um keinen Verdacht der Käuflichkeit zu erwecken und rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Damit sind sie im Zweifel auf der sicheren Seite, da keine starren Grenzen existieren, ab welchen Werten „Korruption“ gegeben ist. 


Was bedeutet Korruption? 

„Korruption“ ist lediglich ein Oberbegriff. Darunter sind Verhaltensweisen gefasst, die beispielsweise der Verschleierung dienen, einen Vertrauensmissbrauch und Intransparenz darstellen und bestehende Regeln unterlaufen. 

Die entsprechenden Straftatbestände, die für Beamte und Richter unter den Begriff der Korruption fallen, sind die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Beides sind Straftaten im Amt, die folglich nicht von jedermann begangen werden können. 


Wer kann sich der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Amt strafbar machen? 

Die Straftaten können nur durch bestimmte Personengruppen begangen werden. Beamte und Richter sind von dem Täterkreis erfasst, sie sind Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). 

Der Begriff Richter umfasst sowohl Berufs- als auch ehrenamtliche Richter („Laienrichter“) (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die beiden Straftaten können zudem auch durch Richter am Schiedsgericht oder dem Internationalen Strafgerichtshof begangen werden. 

Bei den Beamten kommt es zudem nicht auf die Anstellungsform an. Beamte auf Lebenszeit, Widerruf oder Probe sind gleichermaßen erfasst. 


Was ist ein „Vorteil“ im Sinne der Korruptionsdelikte im Amt?

Ein Vorteil kann jede Leistung an den Täter oder Dritte sein, durch die sie in irgendeiner Form bessergestellt werden, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. 

Insbesondere materielle Zuwendungen, d.h. Geschenke gelten als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne der §§ 331 und 332 StGB. 

Dies können jegliche Arten von Geschenken sein, darunter z.B. Gutscheine, Blumensträuße, Eintrittskarten aber auch bloß Werbeartikel. 

Der Wert ist dabei nicht entscheidend, auch geringwertige Vorteile sind begrifflich von den Korruptionsdelikten im Amt umfasst. Nichtsdestotrotz entfällt die Strafbarkeit bei der Vorteilsannahme unter Umständen, wenn eine gewisse Wertgrenze nicht überschritten wird. 


Wodurch können sich Beamte und Richter wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafbar machen? 

Eine Vorteilsannahme liegt vor, wenn dem Täter für die reine Wahrnehmung oder Unterlassung seiner dienstlichen Aufgaben eine Leistung zugewendet oder in Aussicht gestellt wird. 

Der Vorteil muss im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Aufgaben stehen. Der Vorteil wird für diese Ausübung gefordert, versprochen oder angenommen, was bedeutet, dass das Geschenk mit dem Ziel gemacht wird, dass dafür eine dienstliche Tätigkeit erfolgen wird.  

Die Vorteilsannahme bei richterlichen Handlungen (Abs. 2) bezieht sich auf solche Tätigkeiten, die richterliche Unabhängigkeit erfordern. Dabei kann es sich beispielsweise um Entscheidungen handeln, wie das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder ein Urteil. 

Die Vornahme oder Unterlassung der konkreten Handlung des Richters erfolgt auf Grund einer Gegenleistung. 


Bei der Bestechlichkeit wird die Ausführung oder Unterlassung einer konkreten dienstlichen Aufgabe an eine Gegenleistung geknüpft, obwohl dadurch dienstlichen Pflichten verletzt werden.

Ein Verstoß kann sich aus Dienstvorschriften oder anderen Regelungen ergeben, wenn sich daraus die Pflicht bezüglich einer bestimmten Handlung ergibt. 

Aber auch wenn der Täter einen gewissen Entscheidungsspielraum hat und sich zur Vornahme einer bestimmten Handlung beeinflussen lässt, anstatt einer anderen mögliche Alternative. 

Strafbare Bestechlichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Mitarbeiter der Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen und dafür Hotelübernachtungskosten übernommen werden. 


Die strafbaren Handlungen sind in beiden Straftatbeständen die gleichen. Strafbar ist in Bezug auf den Vorteil: 

  1. Fordern
  2. Sich Versprechen lassen
  3. Annehmen

Fordern eines Vorteils liegt vor, wenn der Täter eindeutig erkennen lässt, dass er für die Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben einen Vorteil möchte. 

Beispiel: Ein Hochschullehrer verlangt von einem Studierenden Geld, um die Person noch zusätzlich anzunehmen, eine Prüfungsarbeit bei ihm abzulegen.


Sich Versprechen lassen bedeutet, dass der Täter eine ihm angebotene Leistung annimmt, welche er in der Zukunft erhalten soll. 

Beispiel: Einem Mitarbeiter der Baubehörde wird ein Gutschein für einen Restaurantbesuch versprochen, damit eine Baugenehmigung schneller ausgestellt wird.


Annehmen ist gegeben, wenn ein geforderter oder angebotener Vorteil tatsächlich entgegengenommen wird.  

Beispiel: Ein Polizeibeamter nimmt Bargeld von einem Verkehrssünder entgegen und stellt im Gegenzug keinen Bußgeldbescheid aus. 


Im Falle der Bestechlichkeit reicht es bereits, dass sich der Täter bereit zeigt, eine in der Zukunft liegende Handlung gegen einen geforderten, versprochenen oder angenommenen Vorteil vorzunehmen und dabei dienstliche Pflichten zu verletzen oder sich zumindest beeinflussen zu lassen in einer ihm obliegenden Entscheidung. 


Gibt es Ausnahmen, wann keine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme droht? 

Zum einen wird bei allgemein üblichen Geschenken oftmals der Zusammenhang zur Dienstausübung nicht vorhanden sein, der für eine strafbare Vorteilsannahme erforderlich ist. 

Das ist insbesondere bei kleinen Aufmerksamkeiten zu bestimmten Feierlichkeiten (z.B. Weihnachten oder Jubiläen) oder Trinkgelder zum Zeichen der Dankbarkeit. Ob dies als sozial üblich eingeordnet wird, unterscheidet sich für die jeweiligen Berufsgruppen und hängt auch wesentlich davon ab, ob ein unlauterer Charakter damit einhergeht. 


Geldgeschenke für die „Kaffeekasse“ in Krankenhausstationen sind beispielsweise allgemein gebräuchlich und gebilligt, während dies bei Polizeibeamten eher die Vermutung einer Gegenleistung nahegelegt. 

Einladungen von beispielsweise politischen Führungspersonen zu Veranstaltungen ist zu rein repräsentativen Zwecken anerkannt, während die Übernahme von Hotelkosten grundsätzlich als unangemessen hohes Geschenk erscheint. 


Darüber hinaus ist die Vorteilsannahme nicht strafbar, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt (vgl. § 331 Abs. 3 StGB). Dies gilt nicht, wenn es sich um Handlungen von Richtern handelt. Zudem gilt diese Ausnahme von der Strafbarkeit nur dann, wenn ein Vorteil angenommen oder versprochen, nicht jedoch, wenn dieser gefordert wird. 


Einige Behörden haben Genehmigungen für bestimmte Arten von Vorteilen erteilt. Andere erklären ihre Zustimmung aber auch abhängig vom jeweiligen Einzelfall, zudem ist auch die nachträgliche Genehmigung nach der Annahme unter Umständen möglich.

Eine entsprechende Regelung der Genehmigung gibt es für die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) nicht. 


Daneben machen sich auch diejenigen Personen strafbar, die dem Beamten/ Richter gegenüberstehen und beispielsweise die Bestechung oder Vorteilsgewährung vollziehen. 


In welchem Wertrahmen dürfen Geschenke typischerweise angenommen werden, ohne dass man sich wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafbar macht? 

Die Wertgrenze wird von der jeweils zuständigen Behörde oder dem Arbeitgeber festgelegt, unterscheidet sich also entsprechend für die Betroffenen. 

Als grober Maßstab ist ein Rahmen zwischen zehn und 50 Euro der Regelfall, dies wird häufig noch in Bezug auf die Geschenkeart konkretisiert. 

Für Lehrkräfte in Berlin gilt beispielsweise eine 50 €-Grenze, wenn es sich um Gemeinschaftsgeschenke von Eltern oder Schülern handelt. 

Berliner Polizeibeamte dürfen dagegen Aufmerksamkeiten annehmen, die einen Wert von 10 € nicht überschreiten und damit der Dank der Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht wird. 

Für Werbegeschenke liegt der Grenzwert in beiden Fällen bei 5 € pro Vorteilsgeber und Kalenderjahr. 

Einige Behörden verbieten auch nur bestimmte Geschenkearten, wie beispielsweise Bargeld oder legen ein allgemeines Annahmeverbot fest. 


Der korrekte Umgang mit Geschenken unterscheidet sich zudem bei den verschiedenen Behörden, was die Anzeigepflicht angeht. Oftmals richtet sich diese Pflicht danach, ob die Geschenke einen festgelegten Wert überschreiten („Bagatellgrenze“). Teilweise besteht aber auch gar keine Pflicht dies anzuzeigen oder wiederum in jedem Fall, unabhängig vom Wert. 


Mit welchen Konsequenzen müssen Beamte und Richter beim Vorwurf der Korruption rechnen?

Beim Verdacht der Korruption drohen strafrechtliche und beamtenrechtliche Konsequenzen für die Täter. 

In der Regel drohen Rechtsfolgen beider Art, da die Voraussetzungen sich überwiegend decken. Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Straftat kein Dienstvergehen darstellt oder ein Disziplinarverfahren droht, obwohl keine Straftat vorliegt. 


Strafrechtliche Konsequenzen für Beamte und Richter beim Vorwurf der Korruption

Der Strafrahmen der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) unterscheidet sich für Beamte und Richter hinsichtlich der möglichen Höchststrafe. 

Die zu erwartende Strafe kann bei Beamten eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein (Abs. 1). Für Richter liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Abs. 2). 


Bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) kommt für die Beamten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in Betracht (Abs. 1). Lediglich in minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe möglich und die maximale Freiheitsstrafe auf drei Jahre festgesetzt. 

Für Richter ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren möglich, beziehungsweise im minder schweren Fall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (Abs. 2). 


Beamtenrechtliche Konsequenzen beim Vorwurf der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme

Das Annahmeverbot von Geschenken ist für Beamte explizit geregelt (§ 42 BeamtStG, § 71 BBG). Es handelt sich um eine den Beamten obliegende Pflicht, deren Verletzung ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen kann. 

Die beamtenrechtlichen Konsequenzen finden gleichermaßen auf Richter Anwendung. 


Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn ein Dienstvergehen begangen wurde. Die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sind beispielhaft für solche Vergehen, da damit ihre Pflicht verletzt wurde.

Im Zuge dessen können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.  Dafür kommt beispielsweise ein Verweis, Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge bzw. Gehaltskürzung, Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. dem Dienst oder Versetzung in ein anderes Richteramt. 

Die Wahl der Disziplinarmaßnahme bemisst sich an der schwere des Dienstvergehens. 


Beamte können zudem ihren Beamtenstatus verlieren, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. 

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bringt weitergehende Folgen mit sich, wie den Verlust von Pensionsansprüchen und den Ausschluss von der erneuten Benennung zum Beamten. 

Auch in Disziplinarverfahren stehe ich Ihnen zur Seite.


Sollten Sie mit dem Vorwurf der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit konfrontiert sein, empfiehlt es sich, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der die nötige Fachkenntnis zur Beurteilung Ihres Falles hat und eine geeignete Verteidigungsstrategie für Sie erarbeitet.

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