Wann ist eine Entlassung aus der Haft nach 2/3 der verbüßten Haftzeit möglich?
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Die vorzeitige Entlassung aus der Haft nach 2/3 der verbüßten Haftzeit ist grundsätzlich im Rahmen des § 57 StGB möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung betrifft die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft.
Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Haftzeit:
1. Verbüßung von mindestens 2/3 der Haftzeit:
• In der Regel kann eine vorzeitige Entlassung beantragt werden, wenn mindestens zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt wurden.
2. Gute Führung im Gefängnis:
• Der Gefangene muss sich während der Haftzeit gut geführt haben und keine weiteren schwerwiegenden Straftaten begangen haben. Eine positive Prognose zur Rückfallgefahr ist entscheidend.
3. Keine besonderen Gefährdungen für die Allgemeinheit:
• Es darf keine Gefahr für die Allgemeinheit bestehen, wenn der Gefangene vorzeitig entlassen wird.
4. Wohlverhalten und Resozialisierung:
• Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gefangene die Chance hat, sich nach der Entlassung in die Gesellschaft zu integrieren. Dies kann durch verschiedene Faktoren belegt werden, wie etwa die Teilnahme an Programmen zur Resozialisierung, Arbeit im Gefängnis oder eine positive Stellungnahme von Sozialarbeitern.
Verfahren:
• Der Antrag auf vorzeitige Entlassung kann in der Regel durch den Gefangenen selbst gestellt werden.
• Wenn alle genannten Kriterien erfüllt sind, kann die vorzeitige Entlassung gewährt werden. Allerdings wird diese Entscheidung immer im Einzelfall getroffen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass in bestimmten Fällen, wie bei besonders schweren Straftaten (z. B. Mord oder besonders schwere Körperverletzung), die vorzeitige Entlassung trotz Erfüllung der Kriterien erschwert oder sogar ausgeschlossen sein kann.
Das Gericht prüft grundsätzlich jeden Antrag auf vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit.
Dabei wird die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht einfach automatisch erteilt, sondern durch das Strafvollstreckungsgericht geprüft. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass diese Kriterien erfüllt sind, kann es die vorzeitige Entlassung anordnen. Sollte es Zweifel an der Resozialisierung oder an der Rückfallgefahr geben, wird der Antrag abgelehnt.
Zusätzlich prüft das Gericht in der Regel auch, ob der Entlassung ein Bewährungsaufschub (z. B. in Form von sozialer Betreuung oder anderer Maßnahmen) nachfolgen kann.
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