Wann sind Weisungen zu befolgen?

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Welche Weisungen ein Arbeitnehmer zu befolgen hat und welche nicht, ist in der Praxis von sehr großer Bedeutung.

Weisung nach billigem Ermessen

Der Arbeitsvertrag gibt nur einen Rahmen für die Tätigkeit vor. Was konkret der Arbeitnehmer an welchem Ort und wann tun soll, unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Weisungen müssen „billigem Ermessen“ entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Die Wahrung billigen Ermessens setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Alte Rechtsprechung

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht den Fall beurteilt, dass ein Lehrer an eine andere Schule versetzt wurde, was der Lehrer als „Akt von Willkür“ empfand und ablehnte. Der 5. Senat des BAG hat damals – etwas überraschend – die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer dürfe sich über eine unbillige Weisung nicht einfach hinwegsetzen, sondern müsse zunächst das Arbeitsgericht anrufen. Bis zu einer gerichtlichen Klärung sei er vorläufig an die Weisung gebunden.

Neue Rechtsprechung

Nun beschäftigte das Bundesarbeitsgericht der Fall eines Arbeitnehmers, der von Dortmund zeitlich begrenzt nach Berlin versetzt werden sollte, nachdem Kollegen in Dortmund eine weitere Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt hatten. Sein Arbeitsvertrag sah zwar eine Versetzungsmöglichkeit vor. Allerdings nahm er die Arbeit in Berlin trotz zwei Abmahnungen nicht auf, weshalb ihm schließlich fristlos gekündigt wurde. Der Arbeitnehmer machte geltend, die Weisung sei unbillig, weshalb er sie nicht habe befolgen müssen. Der 10. Senat des BAG bestätigt, dass die Versetzung nicht billigem Ermessen entsprach und deshalb nicht befolgt werden muss, ohne dass die Unbilligkeit zunächst gerichtlich bestätigt werden muss. Hierzu hat der 5. Senat auf Nachfrage mitgeteilt, an seiner damaligen anderslautenden Auffassung nicht mehr festzuhalten. Deshalb gilt nun einhellig, dass eine unbillige Weisung nicht befolgt werden muss und eine entsprechende Tätigkeit verweigert werden kann, ohne dass dies zuvor gerichtlich geklärt sein muss.

Folge für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer sorgfältig prüfen sollten, ob eine erhaltene Weisung billigem Ermessen entspricht oder unzumutbar ist. Entspricht eine Weisung nicht billigem Ermessen, muss sie nicht befolgt werden, dann gehen auch eine Abmahnung und eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ins Leere.

RA Martin Hertzberg

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Karlsruhe


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