Was passiert mit dem Resturlaub zum Jahresende?

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Mit dem Jahresende in Sicht stellt sich Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine bedeutende Frage: Was geschieht mit dem noch nicht genommenen Resturlaub?

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihren Jahresurlaub bis zum 31. Dezember zu nehmen, ansonsten droht der Verfall des Urlaubsanspruchs. Doch die Angelegenheit ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint. Es gibt verschiedene Aspekte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen müssen.

Arbeitgeber haben eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Thema Urlaub, die von entscheidender Bedeutung sein kann. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wissen, welche Konsequenzen der Urlaubsverfall nach sich ziehen kann und welche Möglichkeiten den Beschäftigten zur Verfügung stehen, um den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen. Es ist ratsam, sich vor Ablauf des Jahres über die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls gemeinsam Lösungen zu finden, die den Interessen beider Parteien gerecht werden. Nur so kann vermieden werden, dass es zu Missverständnissen oder rechtlichen Konsequenzen kommt.

Urlaub grundsätzlich im Kalenderjahr

Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Sollte am Ende des Jahres noch Resturlaub übrig bleiben, verfällt dieser normalerweise am 31. Dezember. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch dann müssen die Urlaubstage spätestens bis zum 31. März genommen werden.

In den letzten Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinen Entscheidungen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, was zu erheblichen Änderungen geführt hat. Besonders wichtig sind nun die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber, welche ihre Angestellten rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen müssen. Versäumen sie dies, können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über ihre Urlaubsansprüche informieren und gemeinsam sicherstellen, dass der Urlaub ordnungsgemäß genommen wird.

Übertragung ins Folgejahr

Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr kann nur in bestimmten Fällen genehmigt werden. Zu diesen Fällen gehören dringende persönliche Gründe wie Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder die Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds. Auch dringende betriebliche Gründe wie saisonale Aufträge oder technische Probleme im Arbeitsablauf können eine Urlaubsübertragung rechtfertigen.

In solchen Situationen verlängert sich automatisch die Frist, innerhalb der der Resturlaub genommen werden muss, bis zum 31. März des folgenden Jahres. Ein formeller Antrag ist dafür nicht erforderlich. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausnahmesituationen die Möglichkeit haben, ihren Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen und trotzdem nicht auf ihre freie Zeit verzichten müssen.

Arbeitgeber muss auf Verfall des Urlaubs hinweisen

Nach aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber verstärkt ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Es ist nun zwingend erforderlich, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter schriftlich über die Regelungen bezüglich des restlichen Urlaubs informieren. Dieser muss bis zum Ende des Jahres oder spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Sollte der Arbeitgeber es versäumen, seine Beschäftigten rechtzeitig auf die Urlaubsregelungen hinzuweisen, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und verfällt nicht automatisch. Es ist somit von großer Bedeutung, dass alle Mitarbeiter korrekt über ihre Rechte hinsichtlich des Urlaubs informiert werden, um etwaige Missverständnisse oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was geschieht, wenn ein Mitarbeiter seinen Job wechselt?

Ein Jobwechsel kann für viele Arbeitnehmer mit einer Vielzahl von Unsicherheiten und Fragen verbunden sein. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Mitarbeiter in dieser Übergangsphase Gedanken über ihre Rechte und Ansprüche machen. Ein wichtiger Aspekt, der in diesem Zusammenhang oft übersehen wird, ist der Urlaubsanspruch.

Selbst wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, bleibt sein Anspruch auf den noch nicht genommenen Urlaub bestehen. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter nicht nur den Urlaub, den er bereits in Anspruch genommen hat, berücksichtigen muss, sondern auch den Resturlaub, der ihm zusteht.

Um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter genau weiß, wie viel Urlaub ihm noch zusteht, ist der alte Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung dokumentiert, wie viel Urlaub der Mitarbeiter bereits genommen hat und wie viel ihm noch bleibt. Diese Regelung ist besonders wichtig, da sie dem Mitarbeiter hilft, seine Urlaubsansprüche beim neuen Arbeitgeber geltend zu machen und somit einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Urlaubsverfall bei Erkrankung

Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer langanhaltenden Erkrankung nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen, bleibt ihr Anspruch auf Urlaub grundsätzlich bestehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Anspruch nicht unbegrenzt gilt.

Sollten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg krank sein, kann es dazu kommen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt. Dies geschieht in der Regel spätestens 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die über mehrere Jahre hinweg krank sind, ihren Urlaub nicht unbegrenzt ansparen können.

Es ist jedoch wichtig, auf einen entscheidenden Punkt hinzuweisen: Die Verantwortung des Arbeitgebers spielt hierbei eine wesentliche Rolle. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Verfall ihres Urlaubsanspruchs zu informieren. Wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Jahr tatsächlich gearbeitet hat, verfällt der Urlaub nicht automatisch. Das bedeutet, dass eine rechtzeitige Kommunikation seitens des Arbeitgebers entscheidend ist, um sicherzustellen, dass der Urlaubsanspruch nicht verloren geht.

Ausnahme Mutterschutz / Elternzeit

Es ist wichtig zu beachten, dass der Urlaub nicht in jedem Fall am Ende des Jahres verfällt. Insbesondere Arbeitnehmer:innen, die sich im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden, behalten ihren Anspruch auf Urlaub. Das bedeutet, dass sie auch während dieser besonderen Lebensphasen nicht benachteiligt werden und ihr Urlaubsanspruch weiterhin besteht. Nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz haben sie die Möglichkeit, den nicht genommenen Urlaub nachzuholen, was ihnen Flexibilität und die Chance gibt, ihre Erholungszeiten zu planen.

Ausnahme Tarifvertrag

Außerdem sind in vielen Tarifverträgen spezifische Regelungen enthalten, die den Umgang mit Resturlaub betreffen. Diese Regelungen können von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abweichen und bieten oft besondere Bestimmungen zur Übertragung von Urlaubstagen oder zu den Bedingungen, unter denen Urlaub verfällt. Solche tariflichen Vereinbarungen können für Arbeitnehmer von Vorteil sein, da sie zusätzliche Rechte und Möglichkeiten im Hinblick auf ihren Urlaubsanspruch schaffen. Daher ist es ratsam, sich über die jeweiligen tariflichen Regelungen zu informieren, um die eigenen Ansprüche und Möglichkeiten optimal nutzen zu können.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321


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