Was Sie unbedingt tun sollten, wenn Ihr Hund als Listenhund eingestuft werden soll

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Immer wieder bekomme ich anfragen, in denen Behörden von Hundehaltern gezielt Nachweise über die Rasse des Hundes fordern. Teilweise sind diese Hunde bereits seit mehreren Jahren bei der Gemeinde angemeldet und jetzt wird plötzlich die Vermutung geäußert, es könnte sich bei diesem Hund um einen Listenhund, oftmals auch als Kampfhund bezeichnet, handeln. In diesem Rechtstipp erkläre ich, warum Behörden solche Schreiben aufsetzen und wie Sie als Hundehalter richtig auf solche Schreiben reagieren. Gerne können Sie mich auch für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 09181/4639217 anrufen oder eine E-Mail an info@kanzlei-wittmayr.de schreiben.

Warum verschickt die Behörde solche Schreiben?

Erfahrungsgemäß werden solche Schreiben an Hundehalter insbesondere dann verschickt, wenn aufgrund einer Anzeige oder eines Vorfalls der Hund auffällig geworden ist. Denn dann liegt der Behörde meist ein Lichtbild des Hundes vor und manch ein Sachbearbeiter meint auf diesem Lichtbild einen Kampfhund zu erkennen. Manchmal führen Behörden aber auch einfach stichprobenartige Kontrollen bei Mischlingshunden durch. 

Da die Haltung von bestimmten Listenhunden in manchen Bundesländer ganz verboten oder an eine Erlaubnis und bestimmte Auflagen geknüpft ist, ist die Behörde verpflichtet der Einhaltung der Vorschriften nachzugehen. Oftmals sind es aber auch politische oder finanzielle Gründe: denn in vielen Gemeinden sind Kampfhunde ungern gesehen, weshalb die Haltung erschwert wird und an eine deutlich höhere Hundesteuer geknüpft ist.

Wie reagiert man als Hundehalter auf ein solches Schreiben?

  1. Ruhe bewahren: Wichtig wie immer Ruhe bewahren und von voreiligen Telefonaten und Schreiben an die Behörde absehen.
  2. Abstammung klären: Sind die Elterntiere bekannt? Falls ja welche Nachweise zur Rasse der Elterntiere gibt es? Gibt es außer Lichtbildern z.B. eine Ahnentafel, ein Sachverständigengutachten oder eine DNA-Analyse? Im Zweifel sollte man in den Austausch mit dem Züchter treten und diesen um Hilfe bitten.
  3. Sachverständigengutachten und DNA-Analyse: Sollte mind. eines der Elterntiere nicht bekannt sein, verbleibt oftmals nur die Möglichkeit die Rasse durch ein Sachverständigengutachten und einer DNA-Analyse zu bestimmen. Wenn ein solches in Auftrag gegeben wird, ist es äußerst wichtig, dass das Ergebnis nur an Sie als Hundehalter geschickt wird. Weisen Sie den Tierarzt bzw. Sachverständigen ausdrücklich darauf hin, dass Sie das Ergebnis an die Behörde weiterleiten werden.

Wie Ihnen ein Anwalt helfen kann

Sollte eines der Elterntiere, ein Sachverständigengutachten oder die DNA-Analyse des eigenen Hundes bestätigen, dass es sich bei Ihrem Hund zumindest teilweise um einen Listenhund handelt, ist es immer ratsam sich sofort Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt zu holen. Denn oftmals droht dann u.a. die Fortnahme des Tieres. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann in Ihrem Fall prüfen, ob Ihr Hund laut Gesetz als Listenhund zählt oder nicht und wie Sie sich am besten gegen eine falsche Einstufung als Kampfhund zur Wehr setzen.

Ich stehe Ihnen in solchen Fällen zur Seite. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie unter der 09181/4639217 anrufen oder eine E-Mail an info@kanzlei-wittmayr.de schreiben.

Foto(s): Regina Wittmayr

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