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Wenn der Handwerker einen "Erfolg" schuldet

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Ist die Waschmaschine mal wieder kaputt oder muss eine Heizung eingebaut werden, dann erledigt das meistens der Handwerker. Seiner Tätigkeit liegt ein so genannter Werkvertrag zugrunde, d.h., der Handwerker schuldet dem Kunden einen gewissen Erfolg. So hat nach der Reparatur der Waschmaschine diese wieder ihren Dienst zu leisten und auch die eingebaute Heizung sollte einwandfrei funktionieren. Doch was tun, wenn dem nicht so ist? Der Handwerksunternehmer hat aufgrund des Werkvertrages die Pflicht, das Werk mangelfrei herzustellen, in diesem Fall also die Waschmaschine so zu reparieren, dass sie wieder funktioniert. Mangelfreiheit liegt dann vor, wenn das Werk so hergestellt ist, wie zwischen dem Handwerksunternehmer und dem Kunden vereinbart. Gibt es keine konkrete Vereinbarung, so kommt es auf den Verwendungszweck, die Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie die übliche Beschaffenheit an. Um bei dem Beispiel mit der Heizung zu bleiben, müsste diese also ordnungsgemäß eingebaut worden sein, ohne dass dabei noch Rohre aus der Wand herausragen, diese nicht funktioniert oder Dellen abbekommen hat.

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Rechte des Kunden bei mangelhafter Reparatur

Der Kunde hat bei einem Mangel verschiedene Rechte, die jedoch alle voneinander abhängen. Als erstes kann er grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen, zu der er dem Handwerksunternehmer eine angemessene Frist setzen muss. Diese ist entbehrlich, wenn der Handwerksunternehmer ernsthaft eine Nacherfüllung von vornherein verweigert. Gerechtfertigt ist eine Verweigerung, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen würde. Ist die Frist ergebnislos verstrichen oder schlug die Nachbesserung mehrmals fehl, dann erst kann der Kunde den Mangel durch jemand anderen auf Kosten des Handwerksunternehmers beseitigen lassen.. Alternativ kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müsste also die Heizung abgebaut werden und der Kunde die Kosten zurückerstattet bekommen. In weniger drastischen Fällen kann auch eine Minderung der Kosten verlangt werden. Wurde z.B. bei dem Einbau einer Heizung das Parkett beschädigt, so hat der Kunde neben den genannten Rechten einen Anspruch auf Schadensersatz.

Wichtig bei Schadensersatzansprüchen: Gewährleistungsfristen einhalten

Zu beachten sind allerdings immer die Gewährleistungsfristen, die von der Art des Werkes abhängen. Für die Herstellung und Wartung beweglicher Sachen oder Arbeiten am Grundstück gilt eine zweijährige Frist. Für ein Bauwerk sowie dessen Planungsarbeiten gilt eine fünfjährige Frist. Dabei ist es unerheblich, ob das Bauwerk neu errichtet oder lediglich umgebaut worden ist. Der Einbau einer Zentralheizungsanlage fällt unter den Begriff des Bauwerks, da sie fest mit dem Gebäude verbunden wird und somit keine bewegliche Sache darstellt. Das gleiche gilt auch für eine Dachreparatur oder den Einbau einer Decke. Kritisiert der Kunde am Abnahmetag das Werk und macht deutlich, dass er damit nicht einverstanden ist, so ist keine Abnahme erfolgt und die Frist wurde nicht in Gang gesetzt. Bis zur Abnahme trägt dem Handwerksunternehmer die Beweispflicht, dass keine Mängel vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme dagegen muss der Kunde eventuelle Mängel beweisen. Deshalb ist es wichtig, diese sofort zu reklamieren. Zu beachten ist auch, dass die Frist nicht ausgesetzt wird, nur weil man einen Mangel rügt. Vielmehr läuft sie weiter ab, es sei denn, es wird Klage erhoben.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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