Wenn die Datenschutzbehörde nicht handelt – Ihre Rechte als Betroffene/r

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Was tun, wenn ein Unternehmen auf Ihr Auskunftsersuchen nach der DSGVO nicht reagiert? Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass Betroffene in bestimmten Fällen ein Recht darauf haben, dass die Datenschutzbehörde gegen das Unternehmen vorgeht. Hier erfahren Sie, wann Sie dieses Recht geltend machen können.

Ihr Recht auf Auskunft nach der DSGVO

Die DSGVO gewährt Ihnen als betroffene Person umfassende Rechte, unter anderem das Recht auf Auskunft darüber, welche Ihrer Daten ein Unternehmen verarbeitet. Wenn ein Unternehmen auf Ihr Auskunftsersuchen nicht oder nur unzureichend reagiert, können Sie sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden.

Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Urt. v. 12.06.2024 - Az.: AN 14 K 20.00941) entschied kürzlich, dass Sie in bestimmten Fällen das Recht haben, von der Datenschutzbehörde zu verlangen, dass diese Maßnahmen gegen das betreffende Unternehmen ergreift. In dem verhandelten Fall hatte eine Klägerin vergeblich versucht, von einem Unternehmen eine vollständige Auskunft zu erhalten. Die Datenschutzbehörde forderte das Unternehmen zwar auf, die Auskunft zu erteilen, unternahm jedoch keine weiteren Schritte, als das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkam. Das Gericht entschied, dass die Behörde in einem solchen Fall verpflichtet ist, aktiv zu werden.

Wann muss die Behörde aktiv werden?

Das Gericht stellte klar, dass die Datenschutzbehörde verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen seiner Auskunftspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt. Die Behörde darf sich nicht mit unverbindlichen Aufforderungen zufriedengeben, sondern muss verbindliche Maßnahmen ergreifen, um den Datenschutzverstoß zu beheben.

Was können Sie tun?

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben Sie das Recht, von der Datenschutzbehörde konsequentes Handeln zu verlangen. Reagiert die Behörde nicht oder nur unzureichend, können Sie sich gerichtlich dagegen wehren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zeigt, dass die Gerichte den Schutz Ihrer Rechte ernst nehmen und die Behörden in die Pflicht nehmen können.

Lassen Sie sich nicht abspeisen!

Ihre Rechte nach der DSGVO sind durchsetzbar, und die Datenschutzbehörden sind verpflichtet, bei Verstößen aktiv zu werden. Sollten Sie keine oder eine unzureichende Auskunft erhalten, zögern Sie nicht, Ihre Rechte einzufordern – notfalls auch vor Gericht.

Foto(s): Image by Pete Linforth from Pixabay

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