Wichtige Infos zu AGB im Arbeitsvertrag

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Der Arbeitsvertrag im Gesetz: Auch AGB gehören dazu.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind vorformulierte, vertragliche Bedingungen. Sie sind für zahlreiche Verträge vorab entworfen. Die meisten Menschen verbinden mit AGB einen Kaufvertrag oder den App-Download. Allerdings beinhaltet auch fast jeder Arbeitsvertrag AGB. Sie sind auch als „Kleingedrucktes“ bekannt. Damit die AGB rechtsgültig sind, ist es Grundvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer dem Vertrag zustimmt.


Die AGB im Arbeitsvertrag

Solange der Verbraucher eine Vertragspartei darstellt, gelten auch AGB. Der Arbeitnehmer ist hier in der Position des Verbrauchers. So zählen auch in dieser Situation die Vorschriften der AGB.

  • Vorteil: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, vorformulierte AGB zu nutzen. So erspart er sich das einzelne Aushandeln der vertraglichen Bedingungen.
  • Nachteil: Der Arbeitnehmer hat hierbei wenig Einfluss auf den Inhalt. So kann er seine Bedingungen schwerer durchsetzen.
  • Es gibt für Arbeitnehmer die Möglichkeit, die AGB von einem Gericht prüfen zu lassen. Dies relativiert das Ungleichgewicht.


Die AGB-Kontrolle

Voraussetzung für die Kontrolle der AGB ist, dass sie rechtswirksam in den Vertrag inkludiert sind. Wann trifft das zu? Der Arbeitnehmer hat die vertraglichen Bedingungen:

  • verstanden,
  • erkannt,
  • optisch deutlich als AGB wahrgenommen.

Überraschende Klauseln sind hier nicht erlaubt. Dies ist der Fall, wenn sie im Vertrag an ungewöhnlicher Stelle stehen oder der Arbeitnehmer mit ihnen nicht rechnet. Die Folge: Sie sind unwirksam und kein Bestandteil des Arbeitsvertrages. Fehlt eine eindeutige Formulierung? Dann legt der Gesetzgeber die Klausel in der Regel zugunsten des Arbeitnehmers aus.

AGB-Kontrollen sind in erster Linie dazu bestimmt, Klauseln zu prüfen, die von den geltenden Gesetzen abweichen. Daher sind vertragliche Vereinbarungen über wöchentliche Arbeitszeiten, Gehälter und die Tätigkeit an sich nicht einer AGB-Kontrolle unterworfen. Nur Nebenabreden unterliegen der AGB-Kontrolle.


Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen 

Klauseln der AGB sind gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn diese gegen das Gesetz verstoßen oder den Arbeitnehmer unangemessen beachteiligen. Eine Überprüfung findet hier anhand des individuellen Einzelfalls statt. Enthält ein Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln, bleibt der Arbeitsvertrag dennoch rechtlich bindend. Die gesetzliche Regelung rückt allerdings an die Stelle der unwirksamen Klausel.


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Stichworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Arbeitsvertrag

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