Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag verstößt nach EuGH gegen Verbraucherkreditrichtlinie

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Mit Urteil vom 26.03.2020 hat der EuGH eine weitverbreitete Formulierung in den Widerrufsbelehrungen deutscher Darlehensverträge als für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt.

Einzelheiten der Entscheidung des EuGH zum Widerrufsjoker vom 26.03.2020

Die dem EuGH vorgelegte Formulierung in der Widerrufsbelehrung schickt den Verbraucher auf die Suche nach den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, der die erforderlichen Angaben wiederum nicht nennt, sondern auf weitere Vorschriften Art. 247 §§6 bis 13 EGBGB verweist. Diese Vorschriften verweisen weiter auf Bestimmungen des BGB.

Jedoch sind nach dieser Entscheidung des EuGH nach der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge die Pflichtangaben zu den Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form anzugeben.

Der Verweis in der Widerrufsbelehrung auf eine Vorschrift, die wiederum auf eine andere Vorschrift verweist, ist daher nach Ansicht des EuGH mit der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge nicht zu vereinbaren.

Damit sind zahlreiche Widerrufsbelehrungen, die auch diese vom EuGH kassierte Formulierung beinhalten, unwirksam.

Wie können Verbraucher von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren? 

Im Ergebnis heißt es, dass jeder nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag mit dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung heute noch widerrufen werden kann. 

Denn bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Es unterliegt daher im Gegensatz zu Ansprüchen nicht der Verjährung. In der Konsequenz besteht ein Widerrufsrecht unter Umständen unendlich lange. Ausnahmen hiervon bilden Einzelfälle, in denen aufgrund besonderer Konstellation von der Rechtsprechung zu Lasten des Verbrauchers Verwirkung oder Rechtsmissbrauch angenommen wurden. 

Der Widerruf ist für Sie auch dann von Vorteil, wenn Sie vorzeitig den Vertrag ablösen möchten, oder diesen bereits gekündigt haben, müssen Sie im Falle des erfolgreichen Widerrufs keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen bzw. können diese zurückverlangen.

Alternativ ist es auch möglich, im Rahmen des bestehenden Vertrags mit der Bank über eine Zinsreduzierung und eine neue langfristige Zinsfestschreibung der aktuellen Niedrigzinsen zu verhandeln.

Um auch in Ihrem konkreten Fall von dieser EuGH-Entscheidung zu profitieren, ist es empfehlenswert, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. MSH Rechtsanwälte prüft Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufs, unterstützt Sie bei den Verhandlungen mit der Bank und setzt Ihre Verbraucherrechte durch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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