Widerrufsrecht bei Online-Käufen: Ihre Rechte bei individuell konfigurierten Produkten

  • 2 Minuten Lesezeit
Ein Schreibtisch mit einem Laptop und ein Handschlag

In der heutigen digitalen Welt ist der Online-Kauf von Elektronikprodukten, insbesondere von Laptops und Notebooks, eine gängige Praxis. Oft haben Käufer die Möglichkeit, das gewünschte Gerät individuell zu konfigurieren – sei es durch die Wahl eines leistungsfähigeren Prozessors, mehr Arbeitsspeicher oder einer größeren Festplatte. Doch was passiert, wenn das so konfigurierte Gerät bei Ankunft nicht den Erwartungen entspricht? Haben Käufer dann noch das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil beantwortet.

Das Problem: Widerrufsrecht bei individualisierten Produkten?

Stellen Sie sich vor, Sie bestellen online ein neues Notebook und wählen dabei gezielt bestimmte Komponenten aus, um das Gerät optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen. Nach ein paar Tagen halten Sie das Notebook in den Händen, doch es entspricht nicht Ihren Vorstellungen. Die Frage stellt sich: Können Sie das Notebook einfach zurückgeben und Ihr Geld zurückfordern?

Ein Händler meinte, das sei in einem solchen Fall nicht möglich. Er argumentierte, dass das Notebook eine Maßanfertigung sei und damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Dieser Fall landete vor dem OLG Brandenburg, das sich mit der Frage beschäftigte, ob eine solche Konfiguration tatsächlich als Maßanfertigung zu betrachten ist.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg entschied nun zugunsten des Käufers und stellte klar: Auch wenn ein Notebook individuell konfiguriert wurde, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Die Richter betonten, dass das Notebook nicht nach einzigartigen, individuellen Vorgaben des Käufers hergestellt wurde, sondern dieser lediglich aus vorgegebenen Standardoptionen auswählen konnte.

Im konkreten Fall ging es um einen Käufer, der ein Apple MacBook Pro über eBay bestellt hatte. Der Kaufpreis betrug stolze 7.049 Euro. Der Käufer machte nach Erhalt des Geräts von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler verweigerte dies und berief sich auf die Ausnahme des Widerrufsrechts bei maßgefertigten Produkten gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hatte zunächst zugunsten des Händlers entschieden und die Klage abgewiesen.

Das OLG hob dieses Urteil jedoch auf und stellte klar, dass eine Auswahl von Komponenten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens keine Maßanfertigung darstellt. Das bedeutet, dass der Käufer weiterhin das Recht hat, den Kaufvertrag zu widerrufen und eine Rückerstattung zu verlangen.

Verbraucherrechte erneut gestärkt

Für Verbraucher ist diese Entscheidung eine gute Nachricht: Selbst wenn Sie ein Notebook oder ein anderes technisches Gerät online individuell konfigurieren, behalten Sie in den meisten Fällen Ihr Widerrufsrecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie lediglich aus vorgegebenen Optionen wählen und das Gerät nicht nach einzigartigen, nur für Sie bestimmten Vorgaben gefertigt wird.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen!

Sollten Sie selbst in eine solche Situation geraten oder Fragen zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit einem Online-Kaufvertrag haben, stehe ich Ihnen als erfahrene Anwältin im Kaufvertragsrecht gerne zur Verfügung. Ich vertrete bundesweit Mandanten und meine oberste Priorität ist die individuelle Betreuung meiner Mandanten und die verständliche Erklärung ihrer rechtlichen Möglichkeiten – ohne juristischen Fachjargon. Zögern Sie nicht, unverbindlich Kontakt mit mir aufzunehmen, wenn Sie Unterstützung benötigen. Per Telefon, E-Mail oder dem unten stehenden Kontaktformular. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr individuelles Anliegen.

Foto(s): Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katja Werner

Beiträge zum Thema