Wirtschaftsrecht: Schadensersatzansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen, welches eine kartellrechtliche Geldbuße wegen unzulässiger, wettbewerbswidriger Kartellabsprachen zahlen muss, diese gezahlte Geldbuße als Schadensersatz von ihrem Geschäftsführer zurückfordern kann.
1. Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um verhängte Geldbußen des Bundeskartellamtes gegen ein Stahlhandelsunternehmen. Der Konzern hatte zusammen mit anderen Firmen über Jahre hinweg Preisabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien vereinbart. Die gezahlte Kartellbuße wollte sich das Unternehmen von ihrem damaligen Geschäftsführer erstatten lassen. Nach Ansicht des Unternehmens war der zuständige Geschäftsführer für die Absprachen verantwortlich und an diesen direkt beteiligt. Er wurde daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
2. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das LAG Düsseldorf (LAG) Düsseldorf hat die Klage des Unternehmens auf Schadensersatz abgewiesen. Nach deren Ansicht des Gerichts muss der Geschäftsführer nicht zahlen; Urteile vom 15.01.2015 – 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Geldbuße den Zweck, die i. R. des Kartells erzielten Vorteile bei dem Unternehmen wieder abzuschöpfen. Laut Kartellrecht müsse hier zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen – dem Geschäftsführer – unterschieden werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.
3. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Entscheidung in dieser hoch umstrittenen Frage war von der Fachwelt lange erwartet worden. Eindeutig ist die Argumentation des LAG nämlich nicht: letztlich ist der Schaden durch den Geschäftsführer als Handlungsorgan des Unternehmens verursacht worden und hat die Anteilseigner/Gesellschafter geschädigt. Nach dieser Ansicht käme eine Haftung des Geschäftsleiters in Betracht.
Leider hat sich nun das Bundesarbeitsgericht um eine inhaltliche Entscheidung „herumgemogelt“. Nach Ansicht des BAG war das Landesarbeitsgericht nämlich möglicherweise gar nicht für diesen Rechtsstreit zuständig und durfte nicht entscheiden. Im Regelfall sind die Arbeitsgerichtsbarkeit nur der Rechtsweg für Angestellte, nicht aber – wie hier – für Geschäftsführer.
4. Ergebnis
Bedauerlicherweise stehen erstmal formelle Fragen im Vordergrund. Dies heißt aber auch, dass Gesellschaften/Unternehmen weiterhin verpflichtet bleiben Regressforderungen gegen leitende Mitarbeiter und vor allem ihre Organmitglieder (Geschäftsführer / Vorstände) zu prüfen. Zunehmend ist eine Tendenz erkennbar, dass die Managerhaftung in GmbHs und AGs weiter ausgedehnt wird. Eine schnelle Klärung der Frage ist allerdings nicht abzusehen: Das Verfahren wird sich sicher noch einige Jahre hinziehen.
Das Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen wirtschaftsrechtliche und gesellschaftsrechtlichen Anliegen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner: Prof. Dr. Stephan Arens)!
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