Wohnmobil: Rücktritt vom Kaufvertrag

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Wann ist der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil berechtigt?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Fall über einen nur optisch vorliegenden Mangel am 11.07.2018 entschieden, dass eine nur optisch vorhandene Beeinträchtigung dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil berechtigt, wenn nach dem Stand der Technik eine andere Möglichkeit der Bauweise nicht möglich ist.

Die Entscheidung über den Rücktritt, bei der wir leider nicht mitwirken durften, die uns erst nachher zugespielt worden ist, betraf also die Frage über das Thema „Erheblicher Mangel“ oder „unerheblicher Mangel“.

Es muss ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, damit der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil berechtigt ist.

Wir raten zunächst dazu, bei technischen Fragen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich im Wohnmobilrecht auch wirklich profund auskennt. Denn dieser wird aus seiner Erfahrung heraus gemeinsam mit einem entsprechend in Wohnmobilsachen erfahrenen Sachverständigen dem Eigentümer und Käufer des Wohnmobils sicher sagen können, ob es sich um einen erheblichen Mangel handelt oder ob es nur eine optische Kleinigkeit geht, die man hinzunehmen hat.

In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ging es um Unebenheiten auf der Außenhaut eines Wohnmobils. Diese waren aber nur von ganz geringem Umfang und sind vom Sachverständigen als harmlos eingestuft worden. Das Landgericht hatte im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt haben.

Zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 11.07.2018 in den gerügten Unebenheiten insoweit einen Sachmangel gesehen, als die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Fahrzeugseite betroffen sind.

Da diese beanstandeten Unebenheiten an der Außenhaut des Wohnmobils allein eine optische Beeinträchtigung darstellen und die Funktionalität des Wohnmobils aber nicht berühren, kommt ein Mangel unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Var. BGB) nicht in Betracht. 

Das Wohnmobil lässt sich uneingeschränkt verwenden. Für die Frage, ob die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut einen Sachmangel im Rechtssinne darstellen, kommt es daher darauf an, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art hier also Wohnmobil üblich ist und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Var. BGB). 

Hierfür kommt es auf die nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers eines Wohnmobils objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet hat und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181,170 Rn. 14).

Entscheidend ist folglich, welches Maß an Ebenheit beziehungsweise Unebenheit ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer bei dem Kauf eines Wohnmobils wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug erwarten kann. 

Diese am Stand der Technik orientierte Betrachtung ist dabei nicht auf das streitgegenständliche Modell verengt, sondern hat die nach der Verkehrsauffassung berechtigte Erwartungshaltung eines Käufers in den Blick zu nehmen, welcher ein Wohnmobil vergleichbarer Bauart, Größe und Preisklasse – gleich welchen Herstellers – erwirbt.

Um zu bestimmen, ob das Maß an Unebenheit beim konkreten Wohnmobil noch dem Stand der Technik entspricht, muss der Sachverständige im Auftrag des Rechtsanwalts für Wohnmobilrecht eine Vielzahl von Vergleichsfahrzeugen betrachten. Der Sachverständige hat beim Hersteller des konkreten Wohnmobils sowie bei Händlern etwa 20 bis 50 Fahrzeuge aus der konkreten Modellreihe des Herstellers in Augenschein zu nehmen. 

Überdies muss der Sachverständige für Wohnmobile rund 30 bis 50 Wohnmobile anderer Hersteller mit gleicher Bauweise (Sandwich) untersuchen, welche ebenfalls der gleichen Klasse von Wohnmobilen zuzurechnen sind. 

Wenn der Sachverständige dann feststellt, dass die von ihm untersuchten Vergleichsfahrzeuge des Herstellers zwar sämtlich eine Welligkeit der Außenhaut aufweisen, welche mit derjenigen des konkreten Fahrzeugs vergleichbar ist, an dem konkreten Fahrzeug diese Welligkeit aber von erheblich größerem Umfang ist, so ist ein Mangel gegeben. 

Ist der Mangel gar nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar, so kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21).

Der festzustellende Mangel ist hiernach unerheblich im Sinne des §323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Der Mangel unzulänglicher Ebenheit der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils in keiner Weise. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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