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Wohnungseinrichtung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen

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Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 03.08.2020, Aktenzeichen: 5 K 2493/18, entschieden, dass beim Verkauf einer Ferienwohnung das dabei mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungs­geschäft  im Sinne des § 23 EStG zu unterwerfen ist.

Im vorliegenden Fall wurde 2013 durch den Kläger eine Ferienwohnung erworben. Diese vermietete er ab dem Jahr 2014 über eine Agentur. Im Jahr 2016 veräußerte der Kläger diese Immobilie. Im Kaufvertrag wurde für das Inventar ein Anteil in Höhe von 45.000 € festgesetzt.

Durch das beklagte Finanzamt wurde bei der Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG den Teilbetrag in Höhe von 45.000 € berücksichtigt. Nach Ansicht des Finanzamtes sei dabei ebenfalls ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG zehnjährige Frist anzusetzen, da mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. 

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht und bekam Recht. 

Nach Ansicht des Gerichts liege hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 führe zu keinem eigenständigen Besteuerungstatbestand. Vielmehr bewirke diese Norm lediglich eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Nach S. 2 seien allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen. Hierzu gehörten auch Wohnungseinrichtungsgegenständen. Diese besäßen nämlich in der Regel kein Wertsteigerungspotenzial.


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