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Untermieter kündigen - was Sie wissen und beachten müssen!

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Untermieter kündigen - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Grundsätzlich ist die Untervermietung sowohl von Wohnräumen als auch von Gewerberäumen möglich. Vor allem in Wohngemeinschaften ist Untervermietung üblich.
  • Der Mieter und der Untermieter schließen einen sogenannten Untermietvertrag. Durch den Abschluss dieses Vertrags wird der Mieter gegenüber dem Untermieter zum Vermieter.
  • Geht es um die Kündigung des Untermietverhältnisses, ist zwischen der Untervermietung des gesamten Wohnraums und der Untervermietung einzelner Räume zu unterscheiden.
  • In der Regel gilt bei einer Untervermietung eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Wurde ein oder mehrere Zimmer möbliert untervermietet, kann der Untermietvertrag innerhalb von 14 Tagen vom Hauptmieter bzw. vom Untermieter gekündigt werden.
  • Die Kündigung des Untermietvertrags ist stets schriftlich zu erklären.

Wissenswertes zur Untermiete

Mieter haben die Möglichkeit, ihren Wohnraum an Dritte – entweder ganz oder teilweise – unterzuvermieten. Der Vertrag, den der Mieter und der Untermieter schließen, wird als Untermietvertrag bezeichnet.

Grundsätzlich ist Untervermietung sowohl privat als auch gewerblich möglich. Besonders in Wohngemeinschaften (WGs) ist Untervermietung üblich.

Dem Untermieter müssen nicht alle Zimmer einer Wohnung zugänglich gemacht werden, sondern zum Beispiel auch nur Teile des Wohnraums. Diese einzelnen Zimmer können in den Untermietvertrag aufgenommen werden. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Teilvermietung.

Neben der privaten Untervermietung existiert eine weitere Form: die Untervermietung von Geschäftsräumen wie zum Beispiel Lagerhallen oder Gewerberäumen.

Darüber hinaus können auch Wohnräume unter bestimmten Voraussetzungen mit einem gewerblichen Nutzen untervermietet werden, beispielsweise an Touristen.

Was muss bei der Kündigung des Untermietvertrages beachtet werden?

Generell ist eine Kündigung des Untermietverhältnisses möglich. Zu unterscheiden ist zwischen:

  • der Untervermietung des gesamten Wohnraums
  • der Untervermietung einzelner Zimmer der Wohnung – entweder möbliert oder unmöbliert

Untervermietung der gesamten Wohnung

Ist die gesamte Wohnung untervermietet, besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Hauptmieter kann das Untermietverhältnis ordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse seinerseits besteht. Laut § 573 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat dieser ein berechtigtes Interesse, wenn beispielsweise der Untermieter seine Pflichten aus dem Untermietvertrag verletzt hat oder der Hauptmieter den Wohnraum selbst nutzen möchte, das heißt, Eigenbedarf angemeldet hat.

Das Kündigungsschreiben muss dem Untermieter spätestens zum dritten Werktag eines Monates zugegangen sein, wie in § 573 c Abs. 1 BGB definiert ist.

Untervermietung einzelner Räume

Werden nur einzelne Zimmer einer Wohnung untervermietet, ist grundsätzlich zwischen der Untervermietung eines möblierten und eines unmöblierten Zimmers zu unterscheiden. Das wirkt sich unterschiedlich auf die Kündigungsfristen aus.

  • Räume wurden unmöbliert untervermietet

Wurden die Räume unmöbliert untervermietet, kann der Mieter dem Untermieter kündigen, ohne hierfür Gründe nennen zu müssen. Jedoch ist zu beachten, dass sich gleichzeitig die Kündigungsfrist um weitere drei Monate verlängert, das heißt, auf mindestens ein halbes Jahr. Gibt der Mieter hingegen ein berechtigtes Interesse bei der Kündigung an, kann er die Kündigungsfrist von sechs Monaten vermeiden.

Besteht das Untermietverhältnis bereits seit mehr als fünf Jahren, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate. Wohnt der Untermieter seit mehr als acht Jahren in einer Wohnung, liegt die Kündigungsfrist des Hauptmieters bei 12 Monaten.

Kündigt der Untermieter ein unmöbliertes Zimmer, gelten für ihn Kündigungsfristen von drei Monaten.

  • Räume wurden möbliert untervermietet

Einzelne oder mehrere möblierte Räume können vonseiten des Hauptmieters oder des Untermieters gekündigt werden, ohne dass dabei ein berechtigtes Interesse von beiden Mietparteien vorliegen muss. Sowohl der Hauptmieter als auch der Untermieter kann zum 15. eines jeden Monats zum Ablauf des gleichen Monats das Mietverhältnis kündigen.

Kündigt beispielsweise der Hauptmieter den Untermietvertrag und das Kündigungsschreiben geht dem Untermieter bis zum 15. März zu, so ist die Kündigung mit Ablauf des Monats März wirksam.

Für diese kurze Kündigungsfrist müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie unter anderem:

  • Der Untermietvertrag muss unbefristet geschlossen worden sein.
  • Das möblierte Zimmer bzw. die möblierten Räume müssen sich in der Wohnung befinden, in der auch der Hauptmieter selbst wohnt.

Zusammenfassung: die einzelnen Kündigungsfristen im Überblick

Frist für UntermieterFrist für Hauptmieter
gesamte Wohnung3 Monate3 Monate
unmöblierter Raum3 Monate3–12 Monate
möblierter Raum14 Tage14 Tage
Foto(s): ©Fotolia/akf

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