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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorsorgevollmacht
Fragen und Antworten
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Vorsorgevollmacht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Vorsorgevollmacht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Vorsorgevollmacht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorsorgevollmacht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine andere natürliche Person für den Fall des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit zu bevollmächtigen. Die mit Vorsorgevollmacht ausgestattete Person ist dadurch in der Lage, für den fortan geschäftsunfähigen Vollmachtgeber verbindliche Erklärungen – insbesondere durch Rechtsgeschäft – abzugeben. Aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Vorsorgevollmacht sollte die bevollmächtigte Person jedoch umfassendes Vertrauen genießen.
Welche Form ist für die Vorsorgevollmacht erforderlich?
Die Vollmacht wird auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) erteilt und stellt dabei einen Auftrag gemäß der §§ 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Eine bestimmte Form (Schriftform, notarielle Beurkundung, Anfertigung unter Zeugen etc.) ist für die Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht erforderlich. Zum besseren Beweis sollte man die Vorsorgevollmacht jedoch schriftlich niederlegen.
Zudem ist die notarielle Form für die Vorsorgevollmacht nötig, wenn der Bevollmächtigte beispielsweise Geschäfte mit Immobilien oder im Rahmen einer GmbH oder AG tätigen können soll. Unabhängig davon führt eine freiwillige, notarielle Beurkundung der Vollmacht auch zu einer erhöhten Rechtssicherheit im Streitfall. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, weshalb klar geregelt werden sollte, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte sie einsetzen darf. Die Festlegung der genauen Umstände sollte wie der Umfang der Vorsorgevollmacht möglichst mit Hilfe einer rechtskundigen Person wie einem Rechtsanwalt erfolgen. Denn der Bevollmächtigte wird nicht gerichtlich überwacht; nur in bestimmten Einzelfällen bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer.
Insgesamt betrachtet ist die Vorsorgevollmacht der wichtigste Baustein zur Vorsorge für ungewisse, die eigene Gesundheit beeinträchtigende Ereignisse, die jeden – ob jung oder alt – unerwartet durch Krankheit oder Unfall treffen können. Wird eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen, ist beispielsweise nach einem schweren Verkehrsunfall regelmäßig nicht mit der gerichtlichen Bestellung einer anderen Person als Betreuer zu rechnen. Bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht besteht weniger Grund zur Sorge, sich unvorbereitet einer Betreuung auszuliefern, die im Volksmund immer noch als Entmündigung bezeichnet wird.
Und auch ein weiteres wichtiges Problem ist zu beachten: Befindet sich der Betroffene im Bund der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erhält ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht automatisch den Status des Bevollmächtigten. Vielmehr ist auch hier eine Vorsorgevollmacht erforderlich.
Wozu berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten?
Hat der Vollmachtgeber etwa Angelegenheiten mit einer Behörde wie dem Sozialamt, Finanzamt oder der Krankenkasse zu erledigen, kann der Bevollmächtigte ihn vertreten. Auch einen Vertrag, wie etwa einen Kaufvertrag oder Heimvertrag, kann der Bevollmächtigte rechtswirksam unterzeichnen. Ebenso kann der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen einen Kredit aufnehmen und Schulden machen. Dasselbe gilt umgekehrt für die Kündigung von Vertragsverhältnissen wie den Mietvertrag über eine Wohnung. Bei Rückgabe bzw. Beendigung der Vollmacht bleiben die Geschäfte bestehen.
Wie lässt sich eine Vorsorgevollmacht beenden bzw. widerrufen?
Für den Vollmachtgeber ist der Widerruf der Vorsorgevollmacht jederzeit und formlos möglich. Nach seinem Eintritt in die Vorsorgevollmacht kann sie jedoch nur durch das Wenden an das Vormundschaftsgericht gekündigt werden. Stirbt der Bevollmächtigte, endet damit auch die Vollmacht, es sei denn, sie soll als transmortale Vollmacht über den Tod hinaus gelten oder als postmortale Vollmacht sogar erst ab dem Todeszeitpunkt. In diesem Fall kann sie der Erbe auch im Rahmen einer Erbengemeinschaft widerrufen. Dies kann der verstorbene Erblasser jedoch erschweren, so dass es für den Widerruf eines wichtigen Grundes bedarf.
Wann ist die Vertretung nicht möglich?
Ob die Vollmacht alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfasst oder auf einen Teil beschränkt ist, bleibt dem Vollmachtgeber überlassen. Eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie etwa ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen, ist jedoch ausgeschlossen.
Weitere Formen der Willenserklärung
Nicht zu verwechseln ist die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist keine Handlungsvollmacht, sondern eine schriftliche Verfügung für den Fall, dass eine Person ihren eigenen Willen nicht mehr wirksam äußern kann, weil sie beispielsweise unter Demenz oder einer Schwerbehinderung leidet oder im Koma liegt. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen, meist im Zusammenhang mit der Ablehnung lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen.
Ähnliche Möglichkeiten wie die Vorsorgevollmacht bietet die Betreuungsverfügung zur Vorlage beim Betreuungsgericht – dem früheren Vormundschaftsgericht. Entscheidender Unterschied der Betreuungsverfügung zur Vorsorgevollmacht ist jedoch, dass die Betreuungsverfügung nur wirksam wird, wenn dies erforderlich ist. Andererseits kann die missverständlich auch als Betreuungsvollmacht bezeichnete Betreuungsverfügung auch noch von Geschäftsunfähigen abgegeben werden. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist dahingegen nicht mehr möglich.
Seit 2004 existiert das Zentrale Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. An dieses Register lassen sich Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – auch in Verbindung mit einer Patientenverfügung – übermitteln, damit diese im Bedarfsfall schnell gefunden werden.
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