ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften - § 1 ArbGG - Gerichte für Arbeitssachen
- § 2 ArbGG - Zuständigkeit im Urteilsverfahren
- § 2a ArbGG - Zuständigkeit im Beschlußverfahren
- § 3 ArbGG - Zuständigkeit in sonstigen Fällen
- § 4 ArbGG - Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
- § 5 ArbGG - Begriff des Arbeitnehmers
- § 6 ArbGG - Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
- § 6a ArbGG - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 7 ArbGG - Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
- § 8 ArbGG - Gang des Verfahrens
- § 9 ArbGG - Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- § 10 ArbGG - Parteifähigkeit
- § 11 ArbGG - Prozessvertretung
- § 11a ArbGG - Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
- § 12 ArbGG - Kosten
- § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht
- § 13 ArbGG - Rechtshilfe
- § 13a ArbGG - Internationale Verfahren
- Zweiter Teil
Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen - Erster Abschnitt
Arbeitsgerichte - § 14 ArbGG - Errichtung und Organisation
- § 15 ArbGG - Verwaltung und Dienstaufsicht
- § 16 ArbGG - Zusammensetzung
- § 17 ArbGG - Bildung von Kammern
- § 18 ArbGG - Ernennung der Vorsitzenden
- § 19 ArbGG - Ständige Vertretung
- § 20 ArbGG - Berufung der ehrenamtlichen Richter
- § 21 ArbGG - Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
- § 22 ArbGG - Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
- § 23 ArbGG - Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
- § 24 ArbGG - Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
- § 25 ArbGG - (weggefallen)
- § 26 ArbGG - Schutz der ehrenamtlichen Richter
- § 27 ArbGG - Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
- § 28 ArbGG - Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
- § 29 ArbGG - Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
- § 30 ArbGG - Besetzung der Fachkammern
- § 31 ArbGG - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
- § 32 ArbGG - (weggefallen)
- Zweiter Abschnitt
Landesarbeitsgerichte - Dritter Abschnitt
Bundesarbeitsgericht
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - Erster Abschnitt
Urteilsverfahren - Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug - § 46 ArbGG - Grundsatz
- § 46a ArbGG - Mahnverfahren
- § 46b ArbGG - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- § 46c ArbGG - Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 46d ArbGG - Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 46e ArbGG - Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
- § 46f ArbGG - Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 46g ArbGG - Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
- § 46h ArbGG - Formfiktion
- § 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
- § 48 ArbGG - Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 48a ArbGG
- § 49 ArbGG - Ablehnung von Gerichtspersonen
- § 50 ArbGG - Zustellung
- § 50a ArbGG - Videoverhandlung
- § 51 ArbGG - Persönliches Erscheinen der Parteien
- § 52 ArbGG - Öffentlichkeit
- § 53 ArbGG - Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
- § 54 ArbGG - Güteverfahren
- § 54a ArbGG - Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 55 ArbGG - Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
- § 56 ArbGG - Vorbereitung der streitigen Verhandlung
- § 57 ArbGG - Verhandlung vor der Kammer
- § 58 ArbGG - Beweisaufnahme
- § 59 ArbGG - Versäumnisverfahren
- § 60 ArbGG - Verkündung des Urteils
- § 61 ArbGG - Inhalt des Urteils
- § 61a ArbGG - Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
- § 61b ArbGG - Klage wegen Benachteiligung
- § 62 ArbGG - Zwangsvollstreckung
- § 63 ArbGG - Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
- Zweiter Unterabschnitt
Berufungsverfahren - Dritter Unterabschnitt
Revisionsverfahren - § 72 ArbGG - Grundsatz
- § 72a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde
- § 72b ArbGG - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
- § 73 ArbGG - Revisionsgründe
- § 74 ArbGG - Einlegung der Revision, Terminbestimmung
- § 75 ArbGG - Urteil
- § 76 ArbGG - Sprungrevision
- § 77 ArbGG - Revisionsbeschwerde
- Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Fünfter Unterabschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Beschlußverfahren - Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug - Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Rechtszug - Dritter Unterabschnitt
Dritter Rechtszug - § 92 ArbGG - Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
- § 92a ArbGG - Nichtzulassungsbeschwerde
- § 92b ArbGG - Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
- § 93 ArbGG - Rechtsbeschwerdegründe
- § 94 ArbGG - Einlegung
- § 95 ArbGG - Verfahren
- § 96 ArbGG - Entscheidung
- § 96a ArbGG - Sprungrechtsbeschwerde
- Vierter Unterabschnitt
Beschlußverfahren in besonderen Fällen - § 97 ArbGG - Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
- § 98 ArbGG - Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
- § 99 ArbGG - Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
- § 100 ArbGG - Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten - § 101 ArbGG - Grundsatz
- § 102 ArbGG - Prozeßhindernde Einrede
- § 103 ArbGG - Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- § 104 ArbGG - Verfahren vor dem Schiedsgericht
- § 105 ArbGG - Anhörung der Parteien
- § 106 ArbGG - Beweisaufnahme
- § 107 ArbGG - Vergleich
- § 108 ArbGG - Schiedsspruch
- § 109 ArbGG - Zwangsvollstreckung
- § 110 ArbGG - Aufhebungsklage
- Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 111 ArbGG - Änderung von Vorschriften
- § 112 ArbGG - Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
- § 113 ArbGG - Berichterstattung
- § 114 ArbGG - (weggefallen)
- § 115 ArbGG - (weggefallen)
- § 116 ArbGG - (weggefallen)
- § 117 ArbGG - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
- § 118 ArbGG - (weggefallen)
- § 119 ArbGG - (weggefallen)
- § 120 ArbGG - (weggefallen)
- § 121 ArbGG - (weggefallen)
- § 122 ArbGG - (weggefallen)
Die wichtigsten Fragen zum ArbGG
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Was ist das Arbeitsgerichtsgesetz?
Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt, welche Gerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind. -
Was sind die Aufgaben der Arbeitsgerichte?
Die Arbeitsgerichte verhandeln Streitsachen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. -
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mithilfe einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren. -
Wer trägt die Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
Jede Partei trägt vor dem Arbeitsgericht ihre eigenen Kosten – egal, wer gewinnt.
Über das ArbGG
Was ist das ArbGG?Das Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG, enthält Regelungen zur Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland. Es definiert z. B., welches Gericht wann und wo zuständig ist und wie sich die Gerichte zusammensetzen. Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Insgesamt gibt es in Deutschland 110 Arbeitsgerichte (Stand Mai 2017). Für Prozesse vor den Arbeitsgerichten gelten neben dem ArbGG auch die Inhalte der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn und soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt.
Was steht im ArbGG?
Das ArbGG besteht aus fünf Teilen. Im ersten Teil (§§ 1–13a) befinden sich allgemeine Vorschriften, darunter u. a. Definitionen der Arbeitsgerichte und ihrer Zuständigkeiten. Der zweite Teil (§§ 14–45) beschreibt, wie die Arbeitsgerichte aufgebaut sind, während der dritte Teil (§§ 46–100) erklärt, wie Verfahren vor den Arbeitsgerichten ablaufen. Teil vier (§§ 101–110) enthält Regelungen zum Schiedsvertrag bei Arbeitsstreitigkeiten. Im fünften Teil (§§ 111–123) finden sich Übergangs- und Schlussvorschriften.
Welche Aufgaben haben die Arbeitsgerichte?
Es wird unterschieden zwischen dem Urteilsverfahren und dem Beschlussverfahren.
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht handelt es sich meist um Streitigkeiten zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, die ihre eigenen Rechte durchsetzen möchten. Darunter fallen z. B. Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag, Kündigung etc.), daneben aber auch Konflikte mit Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
Das Beschlussverfahren behandelt Streitigkeiten, die sich u. a. aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz oder den Mitbestimmungsgesetzen ergeben. Dabei handelt es sich um sogenannte „kollektivrechtliche Verfahren“. Wie der Name bereits verrät, wird am Ende des Prozesses kein Urteil gefällt, sondern ein Beschluss.
Der Klassiker: die Kündigungsschutzklage
Zu den häufigsten Fällen, die vor dem Arbeitsgericht landen, zählt die Kündigungsschutzklage. Sie wird von Arbeitnehmern eingereicht, die sich damit gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren möchten.
Meist steht dabei gar nicht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Fokus – vielmehr ist die Kündigungsschutzklage oft finanziell motiviert. Reicht der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage ein, drohen ihm womöglich eine Sperrzeit oder sonstige Sanktionen beim Arbeitslosengeld. Außerdem wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage häufig auch eine Abfindung ausgehandelt.
Wichtig zu wissen für gekündigte Arbeitnehmer: Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bleiben nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit!
Wer trägt die Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
Vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Das heißt, jeder kann sich frei entscheiden, ob er sich von einem Anwalt vertreten lassen möchte oder sich selbst vertritt. Deshalb trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, egal wie das Urteil ausfällt. Lediglich die Gerichtskosten muss in der ersten Instanz der „Verlierer“ bezahlen.
Welches Arbeitsgericht ist für mich zuständig?
Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lohnt ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO). Diese besagt, dass das Gericht zuständig ist, an dem der Erfüllungsort der Arbeitsleistung ist (§ 29 ZPO). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person, so ist das Arbeitsgericht in dem Bezirk zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (§ 13 ZPO). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, ist das Arbeitsgericht in dem Bezirk zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 17 ZPO). Eine Besonderheit ergibt sich aus § 29 ZPO für Außendienstmitarbeiter: Nehmen diese ihre tägliche Arbeit vom Homeoffice aus auf, können sie sich auch an das dort zuständige Gericht wenden.
Wichtig zu wissen: Wenden Sie sich an das falsche Arbeitsgericht, verweist dieses Sie an das zuständige Arbeitsgericht. Etwaige Fristen, z. B. Verjährungs- und Verfallfristen oder die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage, werden dabei gewahrt.