WoEigG - Wohnungseigentumsgesetz
- Teil 1
Wohnungseigentum - Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen - Abschnitt 2
Begründung des Wohnungseigentums - § 2 WoEigG - Arten der Begründung
- § 3 WoEigG - Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- § 4 WoEigG - Formvorschriften
- § 5 WoEigG - Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- § 6 WoEigG - Unselbständigkeit des Sondereigentums
- § 7 WoEigG - Grundbuchvorschriften
- § 8 WoEigG - Teilung durch den Eigentümer
- § 9 WoEigG - Schließung der Wohnungsgrundbücher
- Abschnitt 3
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - § 10 WoEigG - Allgemeine Grundsätze
- § 11 WoEigG - Aufhebung der Gemeinschaft
- § 12 WoEigG - Veräußerungsbeschränkung
- § 13 WoEigG - Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
- § 14 WoEigG - Pflichten des Wohnungseigentümers
- § 15 WoEigG - Pflichten Dritter
- § 16 WoEigG - Nutzungen und Kosten
- § 17 WoEigG - Entziehung des Wohnungseigentums
- § 18 WoEigG - Verwaltung und Benutzung
- § 19 WoEigG - Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 20 WoEigG - Bauliche Veränderungen
- § 21 WoEigG - Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- § 22 WoEigG - Wiederaufbau
- § 23 WoEigG - Wohnungseigentümerversammlung
- § 24 WoEigG - Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
- § 25 WoEigG - Beschlussfassung
- § 26 WoEigG - Bestellung und Abberufung des Verwalters
- § 26a WoEigG - Zertifizierter Verwalter
- § 27 WoEigG - Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- § 28 WoEigG - Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- § 29 WoEigG - Verwaltungsbeirat
- Abschnitt 5
Wohnungserbbaurecht
- Abschnitt 1
- Teil 2
Dauerwohnrecht - § 31 WoEigG - Begriffsbestimmungen
- § 32 WoEigG - Voraussetzungen der Eintragung
- § 33 WoEigG - Inhalt des Dauerwohnrechts
- § 34 WoEigG - Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
- § 35 WoEigG - Veräußerungsbeschränkung
- § 36 WoEigG - Heimfallanspruch
- § 37 WoEigG - Vermietung
- § 38 WoEigG - Eintritt in das Rechtsverhältnis
- § 39 WoEigG - Zwangsversteigerung
- § 40 WoEigG - Haftung des Entgelts
- § 41 WoEigG - Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
- § 42 WoEigG - Belastung eines Erbbaurechts
- Teil 3
Verfahrensvorschriften - Teil 4
Ergänzende Bestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum WoEigG
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Was ist das Wohnungseigentumsgesetz?
Das Wohnungseigentumsgesetz beinhaltet gesetzliche Regelungen zum Wohnungseigentum und zur Eigentümergemeinschaft. -
Was ist ein Wohnungseigentümer?
Wohnungseigentümer ist, wem eine Wohneinheit in einem Haus gehört, aber nicht das gesamte Haus. -
Was fällt unter den Begriff „Wohnung“ nach dem WEG?
Zum Wohnungseigentum gehören neben der eigentlichen Wohnung auch gemeinsam genutzte Bereiche wie z. B. Kellerräume.
Über das WoEigG
Was ist das Wohnungseigentumsgesetz?Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – kurz auch Wohnungseigentumsgesetz oder WEG genannt – regelt alles rund um die Wohnung und das Miteinander aller Wohnungseigentümer untereinander als Eigentümergemeinschaft.
Es definiert unter anderem, wie Wohnungseigentum entsteht. Mit Wohnungseigentum meint das Gesetz, dass man Eigentümer einer Wohneinheit in einem Haus ist, einem aber nicht das gesamte Haus gehört, sondern dass man dieses mit anderen Eigentümern teilen muss.
Es gibt Regeln für das gemeinsame Miteinander der Wohnungseigentümer im Haus wie eine Art Verwaltung. Die Eigentümer müssen sich darüber einigen, wer beispielsweise den Hausflur sauber machen soll oder wer sich um Reparaturarbeiten kümmert.
Was regelt das WEG?
Das WEG besteht aus vier Teilen:
I. Teil | Wohnungseigentum (§§ 1–30 WEG) | Wesentliche Definitionen und Regelungen zum Wohnungseigentum, die im BGB nicht auffindbar sind |
II. Teil | Dauerwohnrecht (§§ 31–42 WEG) | Regelungen zum Dauerwohnrecht |
III. Teil | Verfahrensvorschriften (§§ 43–58 WEG) | Ausführungen Verfahrensvorschriften |
IV. Teil | Ergänzende Bestimmungen (§§ 59–64 WEG) | Ergänzende Bestimmungen |
Im ersten Teil des WEG wird erklärt, was Wohnungseigentum ist und wie dies überhaupt entsteht. § 1 des Gesetzes definiert Wohnungseigentum als besonderes Eigentum, das auf die Wohnung ausgerichtet ist und zu dem auch gemeinsam genutzte Bereiche des Hauses gehören, wie etwa Kellerräume.
Es folgen Regelungen zur Eigentümergemeinschaft. Dies betrifft insbesondere Rechte und Pflichten einzelner Eigentümer zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus sowie die Kostenaufteilung für die Treppenhausreinigung. In den weiteren Teilen stehen die Verfahrensvorschriften wie etwa gerichtliche Zuständigkeiten im Falle eines Streits sowie das Wohnrecht betreffende Themen.
Alles darüber Hinausgehende regelt das BGB, das als Basiswerk immer heranzuziehen ist, wenn es beispielsweise um Fristen oder Verjährungsfragen geht, die im WEG nicht besprochen werden.
Warum reicht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht aus?
Trotz seines Umfangs ist das Wohnungseigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeregelt geblieben. Im BGB ist die Aufteilung eines Gesamtgrundstücks in viele kleine Einzelteile in der Form von Wohnungen nicht vorgesehen. Nach dem BGB ist der Eigentümer eines Grundstücks auch der Eigentümer des darauf stehenden Bauwerks. Bei Wohnungen ist dies aber nicht der Fall und somit musste eine Lösung geschaffen werden. Das Bedürfnis eines geregelten Umgangs mit einzelnen Eigentumswohnungen innerhalb eines Hauses wuchs also, sodass das WEG entstanden ist.
Das WEG existiert bereits seit 1951, ist aber im Verhältnis zum BGB ein noch recht junges Gesetz. Im Gegenzug dazu besteht das BGB als wesentliches Basiswerk des deutschen Privatrechts schon seit über 100 Jahren.