6.505 Anwälte für Abfindung | Seite 272

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Rechtsanwalt Marc Stenzel
Speker Nierhaus Stenzel Partnerschaft von Rechtsanwälten (SNS), Königstr. 8, 47051 Duisburg 6637.5657176331 km
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Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Marc Stenzel unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Abfindung
aus 37 Bewertungen Herr Stenzel verfolgt zielstrebig unser Anliegen. Das Ergebnis ist für beide Parteien die beste Alternative. Wir … (14.09.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Abfindung

Fragen und Antworten

  • Abfindung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Abfindung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Abfindung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Abfindung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Abfindung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Die Abfindung ist eine einmalige Geldleistung und wird vom Arbeitgeber anlässlich einer Kündigung an den Arbeitnehmer geleistet. Doch nicht bei jeder Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen. Nur wenn beispielsweise ein entsprechender außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande kommt, wenn es sich um eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung handelt (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis durch ein Arbeitsgerichtsurteil wegen Unzumutbarkeit nach §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wird oder soweit ein Abfindungsanspruch im Tarifvertrag oder Sozialplan festgeschrieben ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Einmalzahlung.

Um den Kosten eines Kündigungsschutzprozesses zu entgehen, bieten Arbeitgeber häufig eine Abfindung bereits vor Beginn eines arbeitsgerichtlichen Prozesses an und auch die überwiegende Anzahl der Kündigungsschutzprozesse endet mit einer Einigung auf eine Abfindung. Die Rechtsprechung legt die Höhe im Regelfall bei etwa einem halben Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr fest, wobei sich die Gerichte manchmal auch an der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers orientieren.

Seit 2004 gewährt § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung einen Abfindungsanspruch. Allerdings müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere muss bereits die schriftliche Kündigungserklärung ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers enthalten. Folglich bleibt eine Abfindung auch in diesem Fall ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Enthält die Kündigung jedoch ein entsprechendes Angebot, so ist der Arbeitgeber daran gebunden. Außerdem muss das Schreiben deutlich erkennbar machen, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Gründe erfolgt und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen einen Anspruch auf die Abfindung hat. Das Bundesarbeitsgericht legt einen Schwerpunkt darauf, dass der Arbeitnehmer hinreichend über sein Wahlrecht zwischen Abfindung und Klage informiert ist. § 1a Absatz 2 KSchG legt die Abfindungshöhe mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fest. Bei einem Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten, wird dieser auf ein volles Jahr aufgerundet.

Arbeitnehmer müssen für die die gesamten Abfindungsbeträge Steuern entrichten. Dies gilt auch für ältere Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben. Denn seit Januar 2006 sind die Steuerfreibeträge komplett weggefallen.

Vorsicht ist auch in Hinblick auf mögliche Sperrzeiten bei einem späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld geboten, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag beendet wurde. Will der Arbeitgeber daher das Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beenden, sollten Arbeitnehmer diesem nur zustimmen, wenn der Arbeitgeber die hierdurch verursachten Einbußen entschädigt. Um eine Sperrzeit oder Anrechnung der Abfindung zu vermeiden, sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Die ordentliche Kündigungsfrist darf keinesfalls verkürzt werden, denn sonst kann die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr aussetzen. Ist die Abfindung jedoch über einen gerichtlichen Vergleich erzielt worden, so muss der Arbeitnehmer keine Anrechnung der Sperrzeit befürchten.

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