409 Anwälte für Abschlagszahlung | Seite 18

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Profil-Bild Rechtsanwältin Michaela Hofheinz
ANWALTSKANZLEI HOFHEINZ, Innere Wiener Straße 60, 81667 München 7120.8140127111 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Abschlagszahlung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Michaela Hofheinz gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Abschlagszahlung

Fragen und Antworten

  • Abschlagszahlung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Abschlagszahlung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Abschlagszahlung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Abschlagszahlung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Abschlagszahlung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Abschlagszahlung beschreibt eine Teilzahlung, die vor der vollständigen Erbringung der Gegenleistung erfolgt. Ist noch gar keine Gegenleistung erfolgt, spricht man meist von einem Vorschuss, wobei die Grenzen in der Praxis oft fließend sind. Beide Zahlungen werden nach einer endgültigen Abrechnung verrechnet. Ein Abschlag kann im Vertrag vereinbart werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz einen Anspruch auf Abschlagszahlung im Werkvertragsrecht ausdrücklich vor.

Abschlagszahlungen im Werkvertragsrecht

In einem Werkvertrag ist der Hersteller des Werkes bzw. der mit einer Reparatur beauftragte Handwerker regelmäßig vorleistungspflichtig. Erst bei Abnahme des Werkes ist nach § 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Werklohn zu zahlen. Bis dahin kann aber je nach Umfang des Werkes viel Zeit vergehen. Dem Hersteller sind bis dahin regelmäßig bereits erhebliche Kosten entstanden, beispielsweise für den Einkauf der Rohstoffe, die Bezahlung von Subunternehmern oder Kosten für die Unterbringung des noch nicht fertigen Werkes.

Aus diesem Grund werden regelmäßig Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen in Werkverträgen vereinbart. Ohne individuelle Regelung kann der Unternehmer nach § 632a BGB für seine vertragsgemäße Leistung eine Abschlagszahlung verlangen, soweit der Besteller durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Die Abschlagszahlung kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

Nebenkostenvorauszahlungen für die Wohnung

Auch im Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht sind Abschlagszahlungen üblich. Im Normalfall werden Nebenkosten wie Heizung oder Wasser nur einmal im Jahr abgerechnet. Allerdings zahlen Mieter regelmäßig zusammen mit der Miete einen monatlichen Abschlag auf die Nebenkosten. Für eine Eigentumswohnung zahlt der Eigentümer die entsprechenden Abschläge an die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft). Verwaltet werden die Gelder von der Hausverwaltung, die auch die endgültige Nebenkostenabrechnung vornimmt. Dazu kommen meist Abschläge für Strom und Gas, die der Bewohner der Wohnung oder des Hauses meist direkt an die Energieversorger zahlt und später auch mit diesen abrechnet.

Vorschuss für Rechtsanwälte

Ein Rechtsanwalt kann für sein Tätigwerden gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Auslagen und Gebühren fordern.

(ADS)

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