1.161 Anwälte für Architektenvertrag | Seite 49

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Rechtsanwalt Erwin Heller
Immobilienkanzlei Heller, Agnesstr. 2, 80801 München 7117.9105886188 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Herr Rechtsanwalt Erwin Heller bietet im Bereich Architektenvertrag Rechtsberatung und Vertretung
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Rechtsanwalt Peter Stimper
Kanzlei Peter Stimper, Bahnhofstraße 22, 21483 Dalldorf 6762.1624005663 km
„ Si vis pacem, para bellum!“ Dies ist ein lateinisches Sprichwort, welches schon auf Platon zurückgeht und bedeutet: „Wenn du den Frieden willst, bereite den Krieg vor!“
Strafrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Familienrecht • Medizinrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Architektenvertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Peter Stimper
(29.11.2023) Wer kurzfristig einen kompetenten Rechtsbeistand benötigt und das auch noch zu fairen Konditionen - sei es für eine …
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Rechtsanwalt Jörn Baltruweit
Rechtsanwalt Jörn Baltruweit - Kanzlei für Immobilienrecht, Lübecker Straße 1, 22087 Hamburg 6721.3742139207 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jörn Baltruweit ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Architektenvertrag
(16.02.2022) Unsere Fragen wurden beantwortet. Es wurden die infrage kommenden Szenarien gegeneinander abgewogen. Nach dem Gespräch …
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sehr gut
Rechtsanwalt Alexander Stegmann
Steinbock & Partner Rechtsanwaltskanzlei Fachanwälte - Steuerberater, Domstraße 3, 97070 Würzburg 6921.1474102848 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Maklerrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Alexander Stegmann unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Architektenvertrag
aus 61 Bewertungen Herr Stegmann hat sich in der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus Kauf eines Batteriespeichers als sehr … (15.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Löwe
Rechtsanwalt Andreas Löwe
Rechtsanwälte Wallauer-Friedrich, Löwe, Hefner, Sailer mbB, Mainaustr. 48, 78464 Konstanz 6994.2477486718 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Architektenvertrag hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Löwe
Profil-Bild Rechtsanwalt Dittmar Lemke
Lemke Hildebrand Rechtsanwälte GbR, Neuer Wall 7, 20354 Hamburg 6719.9165800598 km
Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Architektenvertrag hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dittmar Lemke
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl. Betrw. Harald Munk LLM. eur., LLM. oec.
Rechtsanwalt Dipl. Betrw. Harald Munk LLM. eur., LLM. oec.
Rechtsanwaltskanzlei und Wirtschaftsberatung Munk, Palisadenweg 8, 63543 Neuberg 6840.6495812079 km
Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Öffentliches Baurecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. Betrw. Harald Munk LLM. eur., LLM. oec. bietet Rat und Unterstützung im Bereich Architektenvertrag
aus 8 Bewertungen Sehr kompetente Antwort (08.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt René Dupont
Kanzlei René Dupont, Rudi-Schillings-Str. 7, 54296 Trier 6719.1982677044 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt René Dupont ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Architektenvertrag
(23.02.2024) Ich fand mich bei Herrn Dupont super aufgehoben und top unterstützt. Seine kompetente und sympathische Art waren mir …
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Rechtsanwältin Joana Kammer
KANZLEI KAMMER, Hamburger Str. 43, 76829 Landau in der Pfalz 6841.709594937 km
In Ihrem Interesse: KANZLEI KAMMER in Landau in der Pfalz
Fachanwältin Arbeitsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Frau Rechtsanwältin Joana Kammer - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Architektenvertrag
(27.11.2021) Klare Analyse und überzeugende fachliche Antwort, durch aussergewöhnlich rasche Reaktion Erleichterung vom grossen …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Architektenvertrag

Fragen und Antworten

  • Architektenvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Architektenvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Architektenvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Architektenvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Architektenvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Als Architektenvertrag wird der Vertrag zwischen Architekt und Bauherr bezeichnet, in dem die Erbringung der Architektenleistung und als Gegenleistung ein Honorar vereinbart wird. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), allerdings gelten für den Architektenvertrag zusätzlich einige Sondervorschriften.

Der Architektenvertrag kommt, wie alle gegenseitigen Verträge, durch Angebot und Annahme zustande. Bauherr und Architekt müssen sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein, also die Aufgaben des Architekten und deren Vergütung durch den Bauherrn.

Die Vertragspartei „Architekt“ muss nicht dem Berufsstand des Architekten angehören. Auch Nicht-Architekten können Vertragspartner sein (z.B. Bau-Ingenieure), allerdings sind sie in diesem Fall dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass sie dem Architekten-Beruf nicht angehören.

Die Einigungserklärungen können sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, aus Beweisgründen empfiehlt sich bei diesem häufig sehr komplexen Vertrag jedoch die Schriftform. Der Architektenvertrag ist als Individual-, d.h. Einzelvertrag oder als Formularvertrag möglich.

Das „Werk“, das der Architekt dem Bauherren schuldet, ist die Planungsleistung (Entstehung) für ein dreidimensionales Gebäude, wobei Planung und Ausschreibung dem Soll des Werkvertrages entsprechen müssen. Ist ihm zusätzlich die sog. Objektüberwachung übertragen, hat der Architekt oder Ingenieur auch dafür Sorge zu tragen, dass die Planung korrekt verwirklicht wird.

Anmerkung: Hier wird die Abgrenzung des Architekten zum Bauunternehmer deutlich, der im Rahmen des Bauvertrages nur die Errichtung des Gebäudes schuldet. Die Architektenleistungen lassen sich im Wesentlichen in drei Bereiche untergliedern: Grundleistungen, besondere Leistungen und zusätzliche Leistungen.

Grundleistungen sind z.B. Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Planung und Mitwirkung an der Vergabe, Objektüberwachung, -betreuung und Dokumentation. Die Grundleistungen sind wiederum unterteilt in verschiedene Leistungsphasen.

Beispiele für besondere Leistungen sind Umweltverträglichkeitsprüfung, Erstellen eines Finanzierungsplans, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Anlegen eines Inventar- und Ausrüstungsverzeichnisses, Objektbeobachtung, -verwaltung und Baubegehung nach Übergabe.

Hauptbeispiel der zusätzlichen Leistungen ist die sogenannte Projektsteuerung, bei welcher der Architekt für Projekte mit mehreren Fachbereichen insbesondere für die Aufgabenstellung, die Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt verantwortlich ist. Weil sie somit an den Aufgabenbereich des Bauherrn anknüpft und keine klassische Objektplanungsleistung des Architekten ist, gilt sie als zusätzliche Leistung i.S.d. HOAI.

Zusätzliche Leistungen können ferner sein: die Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen, rationalisierungswirksame besondere Leistungen oder Leistungen im Rahmen eines Winterbaus. Sie müssen vom Architekten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung erbracht werden.

Basis für das Architektenhonorar ist die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“, kurz: HOAI. Inhalt sind preisrechtliche Vorgaben zu der Vergütung der Planungsleistungen von Architekten und Bau-Ingenieuren. Die in der HOAI festgelegten Honorare können vom Architekten eingeklagt werden. Mit der HOAI soll ein angemessenes Honorar des Architekten und für den Bauherren die Qualität von Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung gewährleistet werden.

Das Honorar wird anhand der Honorartafeln in der HOAI ermittelt, die nach Aufgabenstellung, Schwierigkeitsgrad und anrechenbaren Kosten und - je nach Leistungsphase - Leistungen unterteilt sind. Die Planungsanforderungen sind einer Honorarzone zugeordnet, die von geringer (I) bis sehr hohe Planungsanforderung (V) reicht.

Die HOAI hat gesetzesähnlichen Charakter mit der Folge, dass sie verbindlich ist. Die in ihr festgelegten Mindestsätze und Höchstsätze dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen über- oder unterschritten werden. Ist schriftlich keine Vereinbarung getroffen, gelten die jeweiligen Mindestsätze als im Vertrag vereinbart.

Hinsichtlich Fälligkeit der Vergütung und Anspruch auf Abschlagszahlung trifft die HOAI folgende, vom Werkvertragsrecht des BGB abweichende Regelung: Das Honorar wird erst fällig, wenn dem Bauherrn eine prüffähige Honorarabschlussrechnung zugegangen ist. Gegen diese kann der Bauherr innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt Einwendungen erheben. Später kann er sich nicht auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen.

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