150 Anwälte für Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie | Seite 7

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Rechtsanwalt Burkhard Zurheide
Anwaltssozietät Dr. Rössler GbR, Lina-Oetker-Str. 2 B, 33615 Bielefeld 6713.2923694714 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Burkhard Zurheide hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
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Rechtsanwältin Stephanie Herrmann
Anwaltskanzlei Herrmann, Markt 4, 09569 Oederan 7057.1518204208 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Jagdrecht • Agrarrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialversicherungsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Herrmann
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Rechtsanwalt und Mediator Dr. Christian Halm
Halm & Preßer | Fachanwälte und Rechtsanwälte in überörtlicher Sozietät, Lutherstraße 14, 66538 Neunkirchen 6773.0053396989 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Agrarrecht • Schiedsgerichtsbarkeit • Jagdrecht • Anwaltshaftung • Beamtenrecht
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Herr Rechtsanwalt und Mediator Dr. Christian Halm bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(08.05.2024) Schnelles handeln
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Rechtsanwältin Natalie Fröhlich
e-rechtsanwälte.eu, Marktplatz 20, 89257 Illertissen 7021.420028064 km
Zivilrecht • Umweltrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Natalie Fröhlich gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt David Ingenkamp
Rechtsanwaltskanzlei David Ingenkamp und Jochen Hünnighausen, Salzstr. 1, 06618 Naumburg (Saale) 6959.1297021925 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Agrarrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie steht Ihnen Herr Rechtsanwalt David Ingenkamp gerne zur Verfügung
(14.07.2022) Herr Ingenkamp hat mein Problem ekannt und Zielführend geantwortet. Danke
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Rechtsanwalt Dr. Christopher Scharnhop
Kanzlei | Scharnhop, Dahlenburger Landstr. 72, 21337 Lüneburg 6761.6720163005 km
Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Öffentliches Baurecht • Agrarrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Christopher Scharnhop unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
aus 8 Bewertungen Herr Dr. Scharnhop hat mich zügig angerufen und mir sehr verständlich den Sachverhalt erklärt. (09.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

Fragen und Antworten

  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und dient zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie als rechtliche Grundlage für den Naturschutz innerhalb der Europäischen Union. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurde in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt; ferner wurde das jeweilige Naturschutzgesetz der Bundesländer angepasst.

Sinn und Zweck der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist es, natürliche Lebensräume zu erhalten sowie bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Da der Naturschutz flächendeckend nötig ist - schließlich halten sich Tiere und Pflanzen nicht an die von Menschen gezogenen Landesgrenzen -, haben sich die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet, für einen europaweiten Schutz zu sorgen. Jeden Mitgliedsstaat trifft somit eine Meldepflicht; es muss dabei angegeben werden, welche Areale sich als Schutzgebiete eignen. In Deutschland müssen also die Bundesländer diese Information zunächst dem Bundesamt für Naturschutz mitteilen, das die Auskunft wiederum an die EU-Kommission weitergibt. Ergibt eine Prüfung, dass die vorgeschlagenen Flächen schutzwürdig sind, werden sie zu Schutzgebieten erklärt. Innerhalb dieser Schutzgebiete - sog. Natura 2000 -, die miteinander vernetzt sein sollten, damit dem Wanderverhalten und der Notwendigkeit des genetischen Austauschs Rechnung getragen werden kann, ist etwa die Errichtung von Immobilien erschwert. Sofern Maßnahmen bzw. Vorhaben nämlich zu einer Verschlechterung des Gebiets führen würden, sind sie grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind jedoch möglich. Dabei ist zu beachten, dass auch das Errichten eines Gebäudes in der nahen Umgebung eines Schutzgebietes verboten werden kann, wenn negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten sind.

Bevor demnach die zuständige Behörde die beantragte Genehmigung - z. B. im Baurecht die Baugenehmigung - erteilt, muss laut der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie überprüft werden, ob das geplante Objekt etwa aufgrund von Emissionen eine Umweltverschmutzung verursachen würde, die zu einem Umweltschaden führen könnte und so beispielsweise den Baumbestand oder ohnehin schon bedrohte Tierarten weiter gefährden würde. Hat demnach eine Vorprüfung ergeben, dass nachteilige Auswirkungen möglich sind, muss daraufhin gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie eine sog. Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, in der die möglichen Beeinträchtigungen bestimmt werden. Wäre trotz Schadensbegrenzung aufgrund z. B. einer einzuhaltenden Auflage ein erheblicher Schaden im Schutzgebiet zu erwarten, darf das Objekt nur errichtet werden, wenn es keine Alternativen zum geplanten Vorhaben gibt. Entsteht nach Errichtung des Gebäudes tatsächlich ein Schaden, muss der Eigentümer auf eigene Kosten für den Erhalt des Schutzgebietsnetzwerkes sorgen und eventuell eine Kosten im Überblick und wie Sie sparen können">Sanierung durchführen.

In der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurde unter anderem geregelt, dass auch spezielle Tierarten, die sich nicht immer in einem der Schutzgebiete aufhalten, zu schützen sind. So halten sich z. B. Fledermäuse nicht nur in der freien Natur auf, sie nutzen auch gerne menschliche Bauten, die deswegen aber nicht zu einem Schutzgebiet deklariert werden können und sollen. Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wurden aber auch solche Tierarten unter Schutz gestellt. Die Jagd auf sie ist also verboten.

Übrigens: Sofern die Schutzgebiete dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann die Landwirtschaft dort auch weiterhin betrieben werden. Neben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist aber stets das jeweilige Recht - etwa das Landwirtschaftsrecht oder das Fischereirecht - zusätzlich zu beachten.

(VOI)

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