79 Anwälte für Umweltschaden
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Ihr Anspruch ist meine Motivation!
Wenn Behörden fehlerhafte Entscheidungen treffen, gilt es, dem Recht des Bürgers Geltung zu verschaffen. Dieses Recht ist nur so gut, wie es wirksam durchgesetzt werden kann.
Im Mittelpunkt steht der Mensch.
Wir wissen, dass Risiken für alle Unternehmen selbstverständlich sind. Der Anwalt muss ein Berater sein und neben seinem Mandanten gehen, die Schwierigkeiten beseitigen oder minimieren.
Ich berate deutschlandweit im Öffentlichen Baurecht, Denkmalschutzrecht, Kommunalrecht, Informationsfreiheitsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht (außer GEZ), Vertragsrecht und Medien-/Urheberrecht.
Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren, und wenn du im Unrecht bist, kannst du es dir nicht leisten, sie zu verlieren. Mahatma Ghandi
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Umweltschaden
Fragen und Antworten
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Umweltschaden: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Umweltschaden sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Umweltschaden: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Umweltschaden umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Umweltschaden und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
Ein Umweltschaden wird nach § 2 Nr. 2 USchadG (Umweltschadensgesetz) angenommen, wenn natürliche Ressourcen wie etwa Gewässer oder Lebensräume nachteilig verändert bzw. ihre Funktion beeinträchtigt werden.
Der Störer - also derjenige, der den Umweltschaden verursacht hat - kann nach dem Zivilrecht, dem Strafrecht und nach dem Umweltrecht zur Verantwortung gezogen werden. So muss derjenige z. B. mit einem Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB (Strafgesetzbuch) sowie einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Außerdem kann er wegen weniger schwerwiegender Taten, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, mit einem Bußgeld belegt werden. Die Tatbestände finden sich in den jeweiligen Gesetzen wie etwa dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz. Wer etwa eine Auflage beim Immissionsschutz oder im Wasserrecht nicht einhält, muss daher mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Das Zivilrecht bietet bei einem Umweltschaden für die Privatperson Rechtsschutz. So kann man z. B. Schadenersatz - etwa nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - oder Unterlassung verlangen, wenn der Nachbar mit seinem Unternehmen für eine regelmäßige Lärmbelästigung sorgt oder seinen Garten als Müllhalde benutzt. In letzterem Fall könnte er nämlich so einen Umweltschaden in Form der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen herbeigeführt haben. Zu beachten ist aber, dass beim Privatrecht die Beeinträchtigung bereits eingetreten sein muss, damit die Geltendmachung der Forderung möglich ist.
Besonders erwähnenswert sind in Bezug auf den Umweltschaden das USchadG und das Umwelthaftungsgesetz (UmwHG). Letzteres ist anzuwenden, wenn der Mensch einen Personenschaden oder Sachschaden erleidet, der von einer im UmwHG genannten Anlage - wie z. B. einer Chemiefabrik durch das Weiterleiten giftiger Stoffe ins Grundwasser - herbeigeführt wurde. Der Geschädigte kann dann Schadensersatzansprüche gegen den Anlagenbetreiber geltend machen. Dagegen schützt das USchadG nicht die Rechte von Privatpersonen. Das Gesetz regelt vielmehr das Verhältnis des Verursachers zur zuständigen Behörde. So muss der Verursacher die Behörde über den Umweltschaden (an Böden, Gewässern, Pflanzen, Lebensräumen und Tieren) informieren, der durch seine berufliche Tätigkeit entstanden ist, und auf eigene Kosten Schadensbegrenzung und Schadensregulierung betreiben sowie Maßnahmen zur Sanierung des Umweltschadens ergreifen. Sofern die betriebene Anlage explizit in der Anlage 1 des USchadG genannt wird - wie etwa ein Unternehmen, das Biozid-Produkte herstellt -, haftet der Betreiber der Anlage unabhängig davon, ob er den Umweltschaden verschuldet hat oder nicht. Ansonsten haftet er nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, vgl. § 3 I Nr. 2 USchadG.
Übrigens: Da es kein einheitliches Regelwerk im öffentlichen Umweltrecht gibt, finden sich die Vorschriften zum Schutz der Umwelt in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gesetzen wie etwa dem Gesetz über die UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung - oder dem Pflanzenschutzgesetz. Diese Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Menschen, sondern sollen die Umwelt etwa vor Umweltverschmutzung und sonstigen Gefahrenquellen schützen und einem Umweltschaden möglichst vorbeugen. So behütet z. B. das Bundesjagdgesetz oder das Tierschutzgesetz das Haustier, das Nutztier oder das wilde Tier.
Für die Anlagenbetreiber bietet es sich daher an, eine Versicherung abzuschließen, die nicht nur eine privatrechtliche Haftpflicht umfasst, sondern auch bei Umweltschäden einstandspflichtig ist, die sog. Umweltschadensversicherung.
(VOI)
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