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sehr gut
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Herr Rechtsanwalt Frank Wiemann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Musizieren
aus 98 Bewertungen Herr Wiemann konnte mein Anliegen zuverlässig und ohne Probleme vertreten. Ich bin voll und ganz zufrieden und kann … (16.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Musizieren

Fragen und Antworten

  • Musizieren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Musizieren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Musizieren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Musizieren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Musizieren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnung hat gewisse Beeinträchtigungen seiner Rechte hinzunehmen. Dies ist durch das Nachbarschaftsrecht ausdrücklich so geregelt. Dennoch ist nicht jede Einwirkung zu dulden. Das Musizieren in der Wohnung gehört jedoch zu den gewöhnlichen Gebrauchsrechten des Mieters oder Eigentümers und zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechtes, welches auch nicht von Gerichten überstimmt werden darf.

Ein Mieter oder Eigentümer hat das Recht, die für sein Musizieren erforderlichen Musikinstrumente in die Wohnung zu verbringen, insbesondere dann, wenn der Mieter schon bei den Vertragsverhandlungen dem Vermieter gegenüber deutlich gemacht hat, dass er musiziert und dieses auch künftig zu tun gedenkt.

Bedeutsam für das Musizieren ist sowohl die Lautstärke, als auch die Art des Instruments und damit die Dauer das Spielens. Als Maßstab für die Lautstärke wird die Ortsüblichkeit herangezogen. Bei dieser Beurteilung gilt nur, ob die Einwirkung das ortsüblich zu duldende Ausmaß überschreitet, nicht jedoch das subjektive Empfinden desjenigen, der sich in seiner Ruhe gestört fühlt. In diesen Fällen ist das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen maßgeblich.

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt, dass von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt ist, wenn es die Nachbarn hören können. Allerdings gilt dies nicht für jede beliebige Lautstärke, z.B. Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung muss niemand dulden. Allgemein gilt jedoch unbedingt die Ruhezeiten einzuhalten, unabhängig von der Art der Musik. Die genauen Regelungen hierzu enthält üblicherweise die Hausordnung.

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung etwa 1 ½ bis 2 Stunden täglich zu musizieren. Ist das Musikinstrument besonders laut und kann nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden, z.B. Akkordeon, oder handelt es sich um Hausmusik in Gruppen, reduziert sich die Zeit auf eine Stunde täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten.

Abhängig ist die Dauer von der Art des Musikinstruments. Klavierspielen unter Einhaltung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten gehört bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch und auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng auf 45 Minuten täglich im Sommerhalbjahr und 90 Minuten täglich im Winterhalbjahr zu begrenzen.

Sollte der Lärmpegel das ortsübliche Maß übersteigen oder wird zu Ruhezeiten musiziert kann der in seiner Ruhe gestörte vor Gericht auf Unterlassung klagen. Allerdings muss für diese Klage eine Wiederholungsgefahr der genannten Störung vorliegen. Ausreichend ist, wenn die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. Gegen einmalige Ruhestörungen durch Musik  besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch.

Bei Mietwohnungen ist es denkbar den Vermieter dazu anzuhalten die Ruhestörung durch Musik zu verhindern. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach,  könnte dies den in seiner Ruhe gestörten Mieter zur Mietzinsreduktion berechtigen, allerdings nur, wenn die Lärmbelästigung ein Ausmaß erreicht, welches den ordentlichen Gebrauch der Wohnung verhindert. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zu gewähren.

Grundsätzlich sollte in einer gute Nachbarschaft auf die jeweiligen Bedürfnisse des Anderen Rücksicht genommen werden. Daher ist es wichtig Verständnis dafür zu haben, dass das Musizieren eben in der Regel nur in Wohnung ausgeübt werden kann und lauter ist als andere Hobbys. Auf der anderen Seite sollte es für den Musiker möglich sein eine Regelung zu finden bei der alle Beteiligten ihre Bedürfnisse wahren können, ohne dass gerichtliche Hilfe notwendig ist.

(WEI)

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