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Rechtsanwalt Markus Buschmann
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aus 71 Bewertungen Ich bin im Betriebsrat und kenne mich ziemlich gut mit Anwälten aus. Allerdings habe ich noch nie mit so einer … (11.01.2024)
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aus 10 Bewertungen Die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. van der Hoff und seiner Kanzlei lief jetzt über 3 Jahre in einem komplexen Fall. … (19.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nachlass

Fragen und Antworten

  • Nachlass: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nachlass sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Nachlass: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Nachlass umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nachlass und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Nachlass bezeichnet die Erbschaft, die einem Erben bzw. bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft im Erbfall zufällt. Zum Nachlass gehört dabei das gesamte Vermögen samt der Schulden des Erblassers. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft tritt mit dem Erbfall in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Eigentum wie Besitz an den Nachlassgegenständen gehen auf ihn bzw. sie über. Die beerbten Personen werden Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Diese Gesamtrechtsnachfolge wird als Universalsukzession bezeichnet.

Rechte und Pflichten können sich sowohl aus vertraglicher wie gesetzlicher Grundlage ergeben. Allerdings gibt es Grenzen. So verlangt ein Arbeitsvertrag beispielsweise die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer. Ein Erblasser tritt somit nicht in das Arbeitsverhältnis ein. Umgekehrt kann das jedoch der Fall sein, wenn der Erblasser als Arbeitgeber in Person Arbeitsverträge geschlossen hat. Im Übrigen können Erben sich nicht wie sonst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblich noch nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen. Grund dafür ist, dass der Urlaub dem Arbeitnehmer zur Erholung dienen sollte. Dagegen zählt noch nicht gezahlter Lohn zum Nachlass und steht den Erben zu. Für den Anspruch auf eine Abfindung kommt es auf den Arbeitsvertrag an.

Bei einem Mietvertrag haben Erben wie Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Macht niemand davon Gebrauch, läuft der Vertrag mit den Erben des verstorbenen Mieters weiter.

Bei Verträgen mit einer Versicherung ist zu unterscheiden. Eine Lebensversicherung endet ebenso mit dem Tod wie eine Unfallversicherung oder Krankenversicherung. Eine Kfz-Versicherung läuft hingegen weiter. Eine Haftpflicht versichert nur noch Gefahren, die von Sachen nicht aber der Person des Verstorbenen ausgehen. Eine Hausratversicherung endet zwei Monate nach dem Tod, sofern der Erbe derart versicherte Immobilien nicht übernimmt.

Ein Kaufvertrag verpflichtet Erben hingegen zumeist umfassend. Hat der Erblasser z. B. vor seinem Tod ein Auto gekauft, müssen sie den noch nicht gezahlten Kaufpreis zahlen. Im Gegenzug muss ihnen der Verkäufer das Fahrzeug verschaffen. Die erworbenen Gegenstände werden Teil des Nachlasses. Erben stehen Rechte - z. B. aus Gewährleistung - wie einem Käufer zu. Ausnahmsweise entfallen kann eine Verpflichtung bei nur vom Erblasser sinnvoll nutzbaren Sachen. Beispielsweise muss ein Erbe eine speziell für den Erblasser angepasste Prothese oder einen Rollstuhl nicht annehmen. Vergleichbares gilt bei einem vom Erblasser abgeschlossenen Werkvertrag.

Beispiel für eine gesetzliche Pflicht des Erblassers, die in den Nachlass fällt, ist die Forderung eines Unfallgegners auf Schadenersatz aus einem vom Erblasser verursachten Verkehrsunfall.

Nachlassverbindlichkeiten

Unter Nachlassverbindlichkeiten sind laut § 1967 BGB die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen. Letztere ergeben sich insbesondere aus einem Pflichtteil, Vermächtnis oder einer Auflage. Verbindlichkeiten sind des Weiteren Ansprüche aus einer durch den Tod beendeten Ehe oder Lebenspartnerschaft in Form der Zugewinngemeinschaft. Hinzukommen in der Regel Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer und der sogenannte Dreißigster. Letzterer steht den Familienangehörigen des Erblassers zu, die mit ihm zurzeit seines Todes zusammenlebten und denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet war.

Für Nachlassverbindlichkeiten haften Erben nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Erben können dieses Risiko unter anderem durch rechtzeitiges Ausschlagen der Erbschaft nach dem Erbfall vermeiden. Bei einem Irrtum über das vorhandene Vermögen ist unter Umständen die spätere Anfechtung der Erbausschlagung möglich. Gesetzliche Erben können der Erbenhaftung zudem mittels Erbverzicht vor dem Tod des Erblassers entgehen. Ein wirksamer Erbverzicht erfordert jedoch einen Erbvertrag mit dem Erblasser, der der notariellen Beurkundung bedarf. Beschränkungen auf einen bestimmten Teil des Nachlasses sind ausgeschlossen. Allenfalls kann ein bloß teilweiser Erbverzicht auf den Pflichtteil oder das gesetzliche Erbrecht erfolgen. Ein Erbe verliert durch Ausschlagung sowie vollständigen Erbverzicht seine Erbenstellung. Sofern kein Vermächtnis besteht, erhält er nichts vom Nachlass.

Nachlassverwaltung

Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist möglich, wenn das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnet. Sie führt jedoch auch zu einer Trennung des Nachlasses vom Vermögen des Erben. Den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung kann sowohl der Erbe als auch innerhalb gesetzlicher Grenzen ein Nachlassgläubiger stellen.

Die Nachlassverwaltung ist ein besonderer Fall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Gläubiger. Hierzu wird den Erben die ihnen obliegende Verwaltung des Nachlasses entzogen. An ihrer Stelle wird ein Nachlassverwalter eingesetzt.

Im Rahmen der Nachlassverwaltung stellt der Verwalter zunächst vorhandenes Vermögen fest. Anschließend befriedigt der Nachlassverwalter die Gläubiger. Bleibt vom Nachlass ein Überschuss übrig, kehrt er diesen an die Erben aus. Für die Aufgabenerfüllung steht ihm eine Vergütung zu. Bei Fehlern im Rahmen der Nachlassverwaltung drohen dem Nachlassverwalter allerdings auch Schadensersatzansprüche durch die Erben und Nachlassgläubiger. Über die Aufhebung der Nachlassverwaltung entscheidet das Nachlassgericht. Sie endet im Übrigen auch, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.

Nachlasspflegschaft

Ist ein Erbe unbekannt bzw. eine Erbenstellung - etwa wegen einer noch festzustellenden Vaterschaft - unklar, dann ordnet das Nachlassgericht in der Regel eine Nachlasspflegschaft an. Dieses bestellt dafür selbst oder auf Antrag eines Gläubigers einen Nachlasspfleger. Er soll im Rahmen der Nachlasspflegschaft den Erben ermitteln, den Nachlass sichern und Nachlassangelegenheiten regeln, indem der Pfleger beispielsweise Nachlassverbindlichkeiten begleicht, um Schaden vom Nachlass abzuwenden. Für seine Arbeit hat ein Nachlasspfleger Anspruch auf eine Vergütung.

Die Nachlasspflegschaft ist rechtlich betrachtet eine Art der Pflegschaft, für die die Regeln der Vormundschaft entsprechend gelten. Anders als in anderen Pflegschaftsfällen trifft hier nicht das Vormundschaftsgericht die maßgeblichen Entscheidungen sondern das Nachlassgericht. Dieses ordnet im Übrigen bei bekannten, aber unerreichbaren Erben eine sogenannte Abwesenheitspflegschaft an.

Nachlassgericht

Dem beim Amtsgericht ansässigen Nachlassgericht obliegen viele die Erbschaft betreffende Aufgaben. Konkretes regeln das BGB und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts hängt vom letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ab.

Im Einzelnen hat das Nachlassgericht folgende Aufgaben:

  • Testamente und Erbverträge verwahren
  • Erbschein erteilen
  • Testamentseröffnung
  • Testamentsvollstrecker ernennen
  • Erbschaftsverkauf
  • Erklärungen über Erbschaftsausschlagung und Erbverzicht annehmen
  • Erklärungen über die Erbschaftsanfechtung, insbesondere der Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen
  • Anordnung ein Nachlassverzeichnis zu führen
  • Anordnung von Nachlasspflegschaft und Nachlassverzeichnis

(GUE)

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