252 Anwälte für Nutzungsänderung | Seite 2
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Wenn die Rechtssache wichtig ist, braucht es auch bei Anwälten Experten. Daher bin auf Strafrecht (zB am Landesgericht Innsbruck) Tiroler Baurecht, Raumordnungsrecht & Freizeitwohnsitze spezialisiert.
"Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen? Kurt Marti, Schweizer Pfarrer und Schriftsteller (31.01.2921.11.02.2017)
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nutzungsänderung
Fragen und Antworten
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Nutzungsänderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nutzungsänderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Nutzungsänderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Nutzungsänderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nutzungsänderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
Die Nutzungsänderung ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht und in der jeweiligen Landesbauordnung niedergeschrieben. Danach liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn die ursprünglich genehmigte Art der Nutzung geändert wird, z. B. soll ein Wohnhaus plötzlich als Büro dienen. Bauliche Änderungen sind dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer Nutzungsänderung.
In der Regel darf man die betreffenden Immobilien nicht nach Belieben anders nutzen; man muss vielmehr einen Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde einreichen und eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erhalten. Grund dafür ist etwa, dass mit einer Nutzungsänderung häufig auch bauliche Änderungen - wie etwa der Dachausbau zu Wohnzwecken - oder sogar eine vollständige Sanierung einhergehen. Das kann zur Folge haben, dass die Gebäude derart umgestaltet werden, dass sie von der anfangs erteilten Baugenehmigung nicht mehr umfasst sind. Schließlich kann auch ein bisher bestehender Bestandsschutz deswegen entfallen. So kann es passieren, dass das Objekt wegen der baulichen Maßnahmen plötzlich gegen das Bauplanungsrecht und/oder das Bauordnungsrecht verstößt. Erfährt die zuständige Behörde davon, wird sie unter Umständen einen Verwaltungsakt erlassen, in dem sie einen Baustopp verlangt.
Je nach Bundesland gibt es aber auch ein Anzeigeverfahren bzw. ein Genehmigungsfreistellungsverfahren, (z. B. § 58 Bayerische Bauordnung). Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, ist das Vorhaben genehmigungsfrei. Übrigens bedarf es auch keiner Genehmigung, wenn nach der Nutzungsänderung dieselben Anforderungen gelten wie davor. So ist beispielsweise eine Nutzungsänderung von einem Textilwarengeschäft in ein Schuhgeschäft ebenfalls genehmigungsfrei.
Auch wenn es manchmal ärgerlich ist, dass man nicht frei darüber entscheiden darf, wie man mit seinem Eigentum umgeht, sollte man in jedem Fall vor der Nutzungsänderung bei der zuständigen Behörde vorstellig werden und mit ihr die geplanten Maßnahmen absprechen. Schließlich ist es besser, z. B. eine Baugenehmigung mit einer Auflage erteilt zu bekommen, als „schwarz" zu bauen und bei unzulässigen Anbauten schlimmstenfalls mit einem Abriss rechnen zu müssen. Dann hat man nämlich sowohl Zeit als auch Kosten umsonst investiert. Hat ein Architekt schuldhaft keine Baugenehmigung eingeholt, kommt eine Architektenhaftung in Betracht. Ein Bauanwalt kann bei Fragen bestimmt weiterhelfen.
(VOI)
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