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Profil-Bild Rechtsanwalt Jose Tortell
Rechtanwaltskanzlei Tortell, Kettenhofweg 75 , 60325 Frankfurt am Main 6824.6847649453 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Jose Tortell bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Rücktritt
(28.10.2022) Herr Tortell hat super schnell reagiert und mich sehr gut am Telefon beraten.
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sehr gut
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Ich stehe für eine individuelle Beratung meiner Mandanten anstelle von Standardlösungen. Daher nehme mir entsprechend Zeit und kann eine erste Besprechung meist schon am nächsten Tag anbieten.
Arbeitsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • IT-Recht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Tanja Fuß MPA ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Rücktritt
aus 59 Bewertungen Frau Fuß hat mir zu meinem Anliegen sofortige Rückmeldung mit all den nötigen Informationen gegeben, so dass ich für … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ronald Zabel
Rechtsanwalt Ronald Zabel
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Herr Rechtsanwalt Ronald Zabel ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Rücktritt
(04.01.2023) Sehr nette Beratung am Telefon . Top
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Schneider
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Herr Rechtsanwalt Markus Schneider - Ihr juristischer Beistand im Bereich Rücktritt

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rücktritt

Fragen und Antworten

  • Rücktritt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Rücktritt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rücktritt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Rücktritt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rücktritt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Durch den Rücktritt lässt sich ein wirksamer Vertrag rückgängig machen. Vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 war im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) statt von Rücktritt noch von der Wandlung die Rede.

Ein Rücktrittsrecht ist bei vielen Vertragsarten gegeben. So kann man nicht nur von einem Kaufvertrag oder einem Werkvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist grundsätzlich auch bei einem Versicherungsvertrag oder Reisevertrag möglich. Beim Versicherungsvertrag beinhaltet vor allem das VVG spezielle Rücktrittsregeln. Der Reiserücktritt ist nicht immer mit Stornogebühren verbunden, die in AGB geregelt einer Vertragsstrafe gleichkommen. Falls doch, übernimmt eine abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung die Entschädigung des Reiseanbieters. Noch engeren Grenzen für einen Rücktritt begegnen Vertragspartner bei einem Erbvertrag oder einem Ehevertrag.

Das Recht zum Rücktritt können die Vertragspartner bereits im Vertrag selbst als vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren. In der Regel bestimmt aber das Gesetz die Rücktrittsmöglichkeit für zahlreiche Fälle. Liegt ein entsprechender Rücktrittsgrund vor und wird der Rücktritt gegenüber dem Vertragspartner erklärt, wird der mit ihm geschlossene Vertrag häufig nach den Vorschriften des BGB rückabgewickelt.

Im Gegensatz zur Kündigung werden beim Rücktritt die bereits ausgetauschten Leistungen so zurückgewährt, als habe der Vertrag nicht bestanden. Bei der Kündigung wird der Vertrag hingegen als für die Vergangenheit bestehend betrachtet. Der Widerruf ist dem Rücktritt wiederum ähnlicher. Ein Widerrufsrecht findet sich etwa häufig im Versandhandel - insbesondere beim Online-Kauf - und steht als Verbraucherrecht nur bestimmten Personen zu. Ein Widerruf ist im Gegensatz zum Rücktritt auch grundlos möglich, dafür in der Regel aber nur innerhalb kurzer Zeit nach dem Vertragsschluss. Die Widerrufsmöglichkeit soll so einen leichten Umtausch der Ware ermöglichen.

Ein häufiger Rücktrittsgrund ist beispielsweise beim Kauf eines mangelhaften Gegenstands gegeben. Im Rahmen der Gewährleistung darf - sofern der Verkäufer den Mangel beispielsweise nicht durch Nachbesserung beheben kann - der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Statt des Rücktritts ist auch die Minderung des Kaufpreises möglich. Ein Anspruch auf Schadenersatz dagegen ist neben dem Rücktritt nicht ausgeschlossen. Ist jedoch die Gewährleistungsfrist abgelaufen, ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Auf diese Weise ist über das Gewährleistungsrecht eine Verjährung des Rücktrittsrechts möglich. Auch von einem Werkvertrag kann etwa, wenn nicht behebbare Baumängel vorliegen, zurückgetreten werden. Liegt dem Bauvertrag jedoch die VOB zugrunde, ist das gesetzliche Rücktrittsrecht des BGB häufig ausgeschlossen.

(GUE)

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