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Rechtsanwalt Alexander Kanzler-Roleff
Kanzlei Ortwin Sarx, Opmünder Weg 50, 59494 Soest 6713.8297706534 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Mediation
Herr Rechtsanwalt Alexander Kanzler-Roleff vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Scheidung
(28.05.2020) Fühlte mich super aufgehoben und verstanden. Sehr verständnisvoll und immer ein offenes Ohr auch wenn es mal vom …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Scheidung

Fragen und Antworten

  • Scheidung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Scheidung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Scheidung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Scheidung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Scheidung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Rechtsanwalt Scheidung ᐅ Persönlich und kompetent

Scheidung/Ehescheidung

Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen ist § 1353 Abs. 1 BGB. Sie gilt als Grundzelle der staatlichen Gemeinschaft und wird daher auch besonders durch das Grundgesetz in Art. 6 GG geschützt. Die Auflösung der Ehe kann dennoch vorzeitig entweder durch Aufhebung oder durch Ehescheidung erfolgen. Das Ehescheidungsrecht wurde 1977 grundlegend geändert, insbesondere wurde das sogenannte Verschuldensprinzip abgeschafft, wonach die Scheidung nur bei Vorliegen bestimmter Scheidungsgründe, die in der Regel einer der Ehepartner verschuldet haben musste, möglich war. Ersetzt wurde es durch das heutige Zerrüttungsprinzips. Danach ist einzige Voraussetzung für eine Ehescheidung allein das Scheitern der Ehe, d.h. wenn die Ehepartner jede innere Bindung verloren haben.

Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung von Tisch und Bett) und außerdem nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute ihre eheliche Beziehung zueinander wieder herstellen. Als Ursachen der Zerrüttung kommen zahlreiche Möglichkeiten in Betracht, so etwa auch die früheren „Eheverfehlungen“ wie die schwere eheliche Treueverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht, Beleidigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten von erheblicher und fortdauernder Art, Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft, des ehelichen Verkehrs und der häuslichen Gemeinschaft. Auf ein Verschulden der Zerrüttung durch einen Ehegatten kommt es nicht mehr an.

Unabhängig vom Vorliegen einzelner Zerrüttungsursachen gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, wenn die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben § 1566 Abs. 2 BGB. Diese Frist kann sich auf ein Jahr verkürzen, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte als Antragsgegner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt.
 
Der Antrag auf Ehescheidung muss von einem Ehegatten beim Familiengericht, das in Ehesachen ausschließlich zuständig ist, gestellt werden. In Ehesachen gilt Anwaltszwang, so dass in jedem Fall der Antragsteller einen Rechtsanwalt zur Durchführung der Scheidungssache beauftragen muss. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nicht nur über die Scheidung der Ehe sondern auch über die mit ihr verbundenen Folgesachen (Scheidungsverbund). Dazu gehören Regelungen zum Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder, Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die Verteilung von Hausrat und Vermögen.

Die Ehe wird durch das gerichtliche Urteil (Gestaltungsurteil) nach § 1564 BGB geschieden. Das Scheidungsurteil wird rechtskräftig, wenn entweder beide Ehepartner den Verzicht auf Rechtsmittel vor Gericht erklären oder wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat keine Berufung eingelegt wird. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Scheidungsurteils zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist kann beim Familiengericht beantragt werden, dass das Scheidungsurteil mit dem Rechtskraftvermerk versehen wird.

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