4.683 Anwälte für Unterhaltsvorschuss | Seite 196

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Rechtsanwalt Timm Jacobsen
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Juristische Fragen im Bereich Unterhaltsvorschuss beantwortet Herr Rechtsanwalt Timm Jacobsen
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Frau Rechtsanwältin Patricia Stark – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Unterhaltsvorschuss
aus 59 Bewertungen Frau Stark ist sehr engagiert und nimmt sich auch Zeit für ihre Klienten. Ich kann ihr stets eine E-Mail schreiben … (22.03.2024)
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Frau Rechtsanwältin Zerrin Konur ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Unterhaltsvorschuss
aus 12 Bewertungen Frau Konur ist eine ausgezeichnete Anwältin, die sich durch hervorragende Kommunikation auszeichnet. Ihre … (08.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Unterhaltsvorschuss

Fragen und Antworten

  • Unterhaltsvorschuss: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Unterhaltsvorschuss sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Unterhaltsvorschuss: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Unterhaltsvorschuss umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Unterhaltsvorschuss und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Ernüchternd, aber wahr: Geht eine Beziehung, aus der Kinder hervorgegangen sind, in die Brüche und es kommt zu Trennung oder Scheidung, ist der Streit um den Kindesunterhalt häufig an der Tagesordnung. Einerseits spricht der Gesetzgeber eine deutliche Sprache: Der Elternteil, mit dem das Kind nicht dauerhaft zusammenlebt, ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet – und das ganz egal, in welcher Art von Lebensgemeinschaft die Partner vormals verbunden waren. Allerdings sieht die Praxis häufig anders aus. Fälle, in denen der Expartner sich entweder beharrlich weigert zu zahlen oder die finanzielle Belastung schlicht nicht stemmen kann, sind keinesfalls selten.

Der Unterhaltsvorschuss soll Alleinerziehende unterstützen und Kinderarmut entgegenwirken

Allerdings sind alleinerziehenden Eltern, die unverhofft ohne die finanzielle Unterstützung des früheren Partners dastehen, nicht die Hände gebunden. Hierfür sorgt der Staat, der die Möglichkeit bietet, den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Mit besagter staatlicher Hilfeleistung soll Kindern geholfen werden, bei denen der Elternteil, der sie nicht betreut, ganz auf Unterhaltszahlungen verzichtet oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Geregelt ist der Unterhaltsvorschuss im sogenannten „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen“, das gemeinhin als „Unterhaltsvorschussgesetz“ oder auch „UVG“ abgekürzt wird.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss beantragt und was sind die Voraussetzungen?

Der Ansprechpartner für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist das örtliche Jugendamt, bei dem ein schriftlicher Antrag gestellt werden muss. Diesem ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie der Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers in Kopie beizulegen. Zudem muss der sogenannte Unterhaltstitel – sprich die Jugendamtsurkunde, die den Unterhaltsanspruch dokumentiert – beigefügt werden. Beziehen Kinder im Alter von über zwölf Jahren Hartz-IV-Leistungen, ist der Bescheid vom Jobcenter beizulegen. Bei Kindern über 15 Jahren gehören Schulbescheinigung und Einkommensnachweise zum Antrag. Sind die Eltern geschieden, muss dem Jugendamt zusätzlich noch der Scheidungsbeschluss vorgelegt werden. 

Staatsbürgerschaft, ungeklärte Vaterschaft und Co.

Einerseits sind Kinder nur zum Bezug von Unterhaltsvorschuss berechtigt, wenn sich ihr Wohnsitz in Deutschland befindet. Andererseits ist die deutsche Staatsbürgerschaft hierfür jedoch nicht zwingend notwendig. Ausländer müssen jedoch bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss ihren Aufenthaltstitel beilegen.

Hat der Vater des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben, ist diese ebenso vorzulegen. Bei Kindern unter 12 Jahren ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich und auch bei einer ungeklärten Vaterschaft ist die Beantragung des Unterhaltsvorschusses möglich.

Wie viel Unterhaltsvorschuss wird monatlich ausbezahlt?

Die Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss sind der Mindestunterhalt und das Alter des Kindes gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oft „Mindestunterhaltsverordnung“ genannt. Anschließend wird der Kindergeldbetrag für das erste Kind abgezogen. Hieraus ergeben sich folgende Beträge:

  • Kindern im Alter von bis zu 5 Jahren steht aktuell ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu.
  • Kindern im Alter von 6 bis 11 Jahren steht aktuell ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 205,00 EUR monatlich zu.
  • Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren steht aktuell ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 273,00 EUR monatlich zu.
Der jeweilige Betrag wird hierbei vom Jugendamt für die kommenden vier Wochen im Voraus überwiesen, wobei der Auszahlungstermin dabei üblicherweise auf die letzte Woche des Monats fällt.

Die Reform vom 01.07.2017 hat für einige Änderungen gesorgt

Vor dem 01.07.2017 endete der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bereits mit dem 12. Lebensjahr. Diese Vorschrift gehört nun der Vergangenheit an und das Höchstalter wurde auf 17 Jahre angehoben, sprich, der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet am 18. Geburtstag des Kindes. Darüber hinaus wurde die ehemalige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten abgeschafft. Somit können Alleinerziehende theoretisch vom ersten bis zum 17. Lebensjahr des Kindes durchgehend den Unterhaltsvorschuss beantragen

Unterhaltsvorschuss und Hartz IV

Einen Haken gibt es jedoch: An den neuen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist die Auflage geknüpft, dass sie gleichzeitig keine Hartz-IV-Leistungen beziehen. Zudem ist vorgeschrieben, dass Hartz IV beziehende, Alleinerziehende von Kindern im Alter von bis zu 17 Jahren mindestens ein Bruttoeinkommen von 600 Euro vorweisen müssen. Andererseits ist der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss verwirkt. 

Den Namen „Vorschuss“ trägt der Unterhaltsvorschuss jedoch nicht zufällig. Nach einem erfolgreichen Antrag geht das Jugendamt nämlich dazu über, die ausgelegten Unterhaltszahlungen von den Unterhaltspflichtigen einzutreiben – und das notfalls auf dem Rechtsweg. „Rabeneltern“, die sich jeder Verantwortung entziehen wollen, sind somit auch weiterhin nicht aus dem Schneider.

(JSC)

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