3.534 Anwälte für Verhaftung | Seite 148

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Profil-Bild Rechtsanwalt Sebastian Mimietz
Rechtsanwalt Sebastian Mimietz
Kanzlei Sebastian Mimietz, Gneisenaustr. 51, 10961 Berlin 6976.6306733663 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Sebastian Mimietz ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Verhaftung gerne behilflich
aus 7 Bewertungen Ein echt guter Anwalt . Hat Ahnung von dem was er macht . Nette Kanzlei man wird Herzlich Empfang ob am Telefon oder … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Riedel
sehr gut
Rechtsanwalt Christoph Riedel
Anwaltskanzlei Riedel, Gewerbepark-Cité 22, 76532 Baden-Baden 6868.0250982701 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Riedel hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Verhaftung
aus 55 Bewertungen Sehr kompetent, professionell, immer erreichbar. Ich kann Herrn Riedel weiterempfehlen. Sehr zuverlässig und ich war … (24.11.2021)
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Rechtsanwalt Carsten Frank, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg 6722.3059763691 km
Arbeitsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Carsten Frank - Ihr juristischer Beistand im Bereich Verhaftung
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Rechtsanwältin Aylin Pekin
COM LEGAL Rechtsanwälte, Aachener Str. 1290-1292, 50859 Köln 6666.9604105172 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Verhaftung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Aylin Pekin
aus 6 Bewertungen Frau Pekin wirkt auf mich sehr kompetent. Sie ist immer freundlich und zuvorkommend. (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Claudius Taubert
Rechtsanwalt Dr. Claudius Taubert
Taubert Anwaltssozietät, Am Mariahof 29a, 54296 Trier 6719.6727846452 km
Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Betreuungsrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Claudius Taubert ist Ihr Ansprechpartner für Verhaftung
(09.05.2023) Bester Anwalt in Trier und Umgebung. ,😊😊
Profil-Bild Rechtsanwalt, FA StrafR Matthias Ganser
sehr gut
Rechtsanwalt, FA StrafR Matthias Ganser
Anwaltskanzlei Matthias Ganser, Oeder Weg 52-54, 60318 Frankfurt am Main 6825.5075852295 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Verhaftung unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt, FA StrafR Matthias Ganser
aus 30 Bewertungen Herr Ganser hat mich erfolgreich vertreten. Sein sachlicher und professioneller Umgang sowie seine gute Erreichbarkeit … (21.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verhaftung

Fragen und Antworten

  • Verhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Verhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Bei einer Verhaftung wird eine Person von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls gefangengenommen. Da hiermit in ein Grundrecht des Verhafteten eingegriffen wird, darf ein Haftbefehl nicht ohne triftigen Grund und nicht von irgendeiner Behörde erlassen werden. Es muss vielmehr ein dringender Tatverdacht bestehen und der Haftbefehl kann in der Regel allein von einem Richter ausgestellt werden. Außerdem bedarf es eines sog. Haftgrundes, z. B. Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Eine Verhaftung wird ebenfalls häufig vorgenommen, um zu gewährleisten, dass ein bereits Verurteilter seine Freiheitsstrafe auch tatsächlich antritt oder ein Angeklagter zur Hauptverhandlung im Strafverfahren erscheint. Mit der Verhaftung vom Schuldner kann ein Gerichtsvollzieher im Zivilprozessrecht ferner die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners - früher eidesstattliche Versicherung genannt - erzwingen. Zu beachten ist aber, dass ein Beamter der Polizei den Verhafteten über seine Rechte bzw. Pflichten als Beschuldigter und über die Gründe für die Verhaftung aufklären muss. So kann er etwa jederzeit einen Strafverteidiger verlangen und - mit Ausnahme der Angabe der Personalien - von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wem ein Verbrechen - z. B. ein Mord - zur Last gelegt wird, kann nicht nur einen Rechtsanwalt verlangen: Ihm muss vielmehr nach § 140 I Nr. 2 StPO (Strafprozessordnung) ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden.

Von der Verhaftung zu unterscheiden sind die polizeiliche Festhaltung und die Festnahme.

Die polizeiliche Festhaltung ist in § 163b StPO geregelt. Danach kann die Polizei eine Person festhalten, um ihre Identität festzustellen. Es muss aber beachtet werden, dass ein Festhalten nur zulässig ist, wenn die Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist und die betreffende Person einer Straftat verdächtig oder die Feststellung der Identität zur Aufklärung einer Straftat nötig ist.

Eine Festnahme ist nicht nur durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft möglich, sondern durch „jedermann", vgl. § 127 StPO. Das ist aber nur erlaubt, wenn der Täter am Tatort auf frischer Tat ertappt wird und damit sicher ist, dass er etwas angestellt hat. „Jedermann" darf dann den Gauner festnehmen, seine Identität feststellen und verhindern, dass der Kriminelle flüchtet. Der „Jedermann" kann in diesem Fall auch nicht wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung bestraft werden. Sogar eine Körperverletzung kann unter Umständen gerechtfertigt sein. Hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft noch keinen Haftbefehl, liegen aber seine Voraussetzungen sowie Gefahr im Verzug vor, ist eine „polizeiliche" Festnahme zulässig. Der angebliche Täter muss nach der Festnahme unverzüglich - spätestens bis zum Ablauf des nächsten Tages - einem Haftrichter vorgeführt werden, der gegebenenfalls einen Haftbefehl erlässt und Untersuchungshaft anordnet.

(VOI)

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