Abmahnung Filesharing Sieg im Filesharing-Prozess vor dem Amtsgericht München
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Endlich stellt mal wieder ein Gericht – hier das Amtsgericht München – fest, dass die Störerhaftung in den sog. Filesharing-Fällen nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führt.
Der Anschlussinhaber muss nicht den strengen Gegenbeweis führen, dass er unschuldig ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München, Az.: 142 C 4239/14, lag dem Sachverhalt die klassische WG-Wohnsituation zugrunde. Der Beklagte konnte zum einen sehr genau darlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt des illegalen Uploads nicht einmal in Deutschland war, sondern lediglich seine beiden WG-Partner als vermeintliche Täter in Betracht kämen.
Die Wohngemeinschaft verfügt über den wpa2-verschlüsselten Internetanschluss. Im vorgerichtlichen Mahnverfahren gab der Beklagte ferner an, dass über diesen Anschluss keinerlei illegale Handlungen praktiziert würden.
Der Prozessverlauf:
Das Gericht wies aufgrund des Vortrages des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, weil er detailgenau darstellen konnte, warum er als Täter nicht in Betracht käme.
Die Parteien haben dann übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und nun hatte das Gericht über die Kosten gemäß § 291 a ZPO zu entscheiden.
Das Gericht führte hierzu aus: „Es kommt damit bei der Prüfung des § 291 a ZPO darauf an, ob in Anwendung des Rechtsgedanken von § 269 ZPO der Beklagte durch falsche Angaben Anlass zur Klage gegeben hat.“
Der zugrunde liegende Gedanke diverser Abmahnkanzleien:
Einige Abmahnkanzleien versuchen die Kosten des Prozesses immer noch auf den Anschlussinhaber abzuwälzen, wenn sich im Rahmen des Prozesses herausstellt, dass der Anschlussinhaber unschuldig ist, aber im außergerichtlichen Verfahren zur Aufklärung dieser Situation nicht beigetragen hätte.
Das Gericht hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Es besteht keine Hinweispflicht für Anschlussinhaber, der Abmahnkanzlei mitzuteilen, warum er der falsche Beklagte ist. Das Prozessrisiko, den richtigen verklagt zu haben, trägt nach wie vor die Abmahnkanzlei.
Lediglich wenn ein Anschlussinhaber im Vorfeld bewusst falsche Angaben macht, dann könne man ihm die Prozesskosten auferlegen.
Da dies im hiesigen Rechtsstreit nicht der Fall war, legte das Gericht der Klägerin die Kosten vollumfänglich auf.
Es lohnt sich also zu kämpfen!
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Wir wollen Ihnen helfen!
Georg Schäfer
Rechtsanwalt
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