Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt Kauf eines weiteren Neuwagens voraus - Expertenbeitrag
- 1 Minuten Lesezeit
Ein Unfall mit einem erst vor kurzem erworbenen Neuwagen ist für die betreffenden Personen sehr ärgerlich. Kann der Neuwagenpreis vom Gegner oder der Versicherung verlangt werden ?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2020 (Az: VI ZR 271/19) entschieden, dass Voraussetzung einer Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs ist, dass der Geschädigte sich tatsächlich einen Neuwagen kauft. Es handelt sich um keine überraschende Entscheidung. Bereits am 9. Juni 2009 (Az: VI ZR 110/08) hat der Bundesgerichtshof ähnlich entschieden.
Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist bei nach einem Unfall nur dann berechtigt, Schadensersatz für den Kauf eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Az: VI ZR 110/08).
Ein Neuwagen liegt ebensowenig vor, wenn zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen. Ein Modellwechsel darf nach überwiegender Ansicht auch nicht erfolgt sein. Zudem darf das Fahrzeug keine durch den Stand bedingten Mängel aufweisen.
Ein Ausstellungsfahrzeug eines Autohauses ist ebenfalls kein Neuwagen mehr (AG München, Urteil vom 17.12.2021 - 271 C 8389/21).
Der in der Revision des Bundesgerichtshofsurteil betroffene Kläger wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen. Auch die mögliche Nachholung des Ersatzkaufs sei nach dem Senatsurteil insoweit unerheblich.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im PKW-Kaufrecht spezialisiert.
Artikel teilen: