Änderungskündigung vom Arbeitgeber erhalten-was nun? Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Änderungskündigung erhalte?
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Änderungskündigung vom Arbeitgeber erhalten-was nun?
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Änderungskündigung erhalte?
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers, der eine Änderungskündigung erhalten hat und dessen Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.
Der Kündigungsschutz gilt grundsätzlich, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ab 01.01.2004) beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Aber Bestandsschutz für "alte" Arbeitnehmer (das Gesetz gilt für alle Betriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern).
1. Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots
Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot zu den geänderten Bedingungen vorbehaltlos annehmen. Der Arbeitgeber kann für die Annahme eine Frist setzen. Die Annahme kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Die Mindestannahmefrist von drei Wochen darf jedoch nicht unterschritten werden. Setzt der Arbeitgeber eine kürzere Frist, ist dies unbeachtlich (BAG vom 01.02.2007 - 2 AZR 44/06 ).
2. Ablehnung des Änderungsangebots und Hinnahme der Kündigung
Der Arbeitnehmer kann das Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen vorbehaltlos ablehnen, wodurch das Änderungsangebot erlischt. Die Änderungskündigung wandelt sich in eine Beendigungskündigung um. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer einfach untätig bleibt, dies führt zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3.Die Ablehnung des Änderungsangebots und die anschließende
Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer kann auch innerhalb einer Frist von 3 Wochen (ab Zugang der Änderungskündigung) Kündigungsschutzklage erheben. Die (bloße) Erhebung einer Kündigungsschutzklage birgt jedoch das Risiko, im Falle des Unterliegens den Arbeitsplatz vollständig zu verlieren. Denn scheitert die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, bleibt die Kündigung hinsichtlich des alten Arbeitsvertrages wirksam.
Diese Vorgehensweise ist mit einem gewissen Risiko verbunden, da der Arbeitnehmer im Falle der Abweisung der Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es geht also um alles oder nichts.
4. Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt und Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer kann das neue Vertragsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist und Kündigungsschutzklage erheben. Auch hier ist die 3-Wochen-Frist (ab Zugang der Änderungskündigung) zu beachten. In diesem Fall wird eine so genannte Änderungsschutzklage erhoben. Ist die Klage erfolgreich, besteht auch hier das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Hat die Klage keinen Erfolg, setzen Sie das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort. Sie stehen in dieser Konstellation also nicht ohne Arbeitsverhältnis da.
Auch wichtig, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt:
Der Betriebsrat muss vor Ausspruch der Änderungskündigung angehört werden! Das vom Arbeitgeber einzuleitende Beteiligungsverfahren muss sowohl den Anforderungen an die Anhörung zur Kündigung als auch den Vorschriften über die Unterrichtungspflicht bei einer beabsichtigten Versetzung oder Umgruppierung entsprechen. Soweit das Änderungsangebot eine Versetzung oder Umgruppierung enthält, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der entsprechenden Maßnahme einzuholen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dann zögern Sie nicht, kontaktieren Sie unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bad Homburg. Kostenlos und unverbindlich.
Rechtsanwältin Griessl bearbeitet vertieft Arbeitsrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bad Homburg betreut und vertritt sie sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber aus dem gesamten Bundesgebiet aus den unterschiedlichsten Branchen.
Vania Griessl
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Zertifizierte Beraterin für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.)
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