Amtsgericht Ingolstadt: MediaMarkt verweigert rechtswidrig die Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkäufen

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Die Probleme mit dem Umgang von Mediamarkt / Saturn mit Verbraucherrechten bestehen weiterhin unverändert. Kunden müssen nach wie vor mit Verzögerungstaktiken der Rechtsabteilung, der Weiterleitung an stationäre Märkte trotz Onlinekaufs und der unrechtmäßigen Ablehnung von Gewährleistungs- und Widerrufsrechten kämpfen. 

Es gibt Berichte über den Versand von B-Ware als neu verkaufter Ware und die Ablehnung der Rücknahme trotz offensichtlicher Mängel.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat klargestellt, dass Kunden ihre Gewährleistungsrechte wirksam einfordern, wenn sie das Produkt zusammen mit einer Mängelrüge zurücksenden. Mediamarkt wurde angewiesen, die Ware in solchen Fällen zu untersuchen und bei Mängeln Abhilfe zu schaffen. 

Die Kanzlei Stefan Musiol empfiehlt, die gesetzlichen Rechte konsequent durchzusetzen und nicht auf das Geschäftsgebaren von Mediamarkt / Saturn einzugehen. 

Wir hatten bereits vor mehr als zwei Jahren über das anachronistische Geschäftsgebaren und den befremdlichen Umgang des Großanbieters Mediamarkt / Saturn aus Ingolstadt mit Verbraucherrechten berichtet.

Gemäß mehreren aktuellen Fällen hat sich an der systematischen Rechtsverweigerung nichts geändert. Die Rechtsabteilung des Konzerns verschleppt meist die Verfahren mit rechtsfremden Argumenten und maximiert die eigenen Kosten, bevor sie aufgibt.

So werden Kunden nach wie vor nach Bestellungen im Onlineshop und auftretenden Mängeln an der Kaufsache zunächst an die stationären Märkte des Konzerns verwiesen. Bereits dafür gibt es keine Veranlassung. Für die Rücknahme der Ware ist ausschließlich die Gesellschaft verantwortlich, die den Onlineshop betreibt. 

Nach den geschilderten Erfahrungen und einem Rechtsfall ist schon Vorsicht beim Auspacken geboten (besser mit Zeugenbegleitung und Videodokumentation vornehmen). Denn es wird anscheinend auch B-Ware / Retourware mit fehlenden Teilen oder Beschädigungen (Kratzern) verschickt, die Media Markt dann einfach dem letzten Besteller anlastete und auch auf den jederzeit möglichen Widerruf binnen 2 Wochen rechtswidrig die Kaufpreiserstattung und Rücknahme verweigerte.  

In einem Fall musste die verkaufende Filiale nach monatelanger Verweigerung zugeben, dass sie der Mandantin anstelle des gekauften, neuen  IPhones ein defektes verkauft hatte, das wegen technischer Hardwaremängel vor dem Kauf bereits rückgesetzt worden war. Die Mandantin konnte dies mit Hilfe eines Apple-Servicedienstes nachweisen. Auch solche Fälle grober Täuschung häufen sich also.

Auch in weiteren Fällen verweigerte die MMS E-Commerce GmbH / MediaMarkt-Saturn wieder jede Gewährleistung und verwies auf die Herstellergarantie, die aber den gesetzlichen Rechten der Verbraucher regelmäßig nicht entspricht, sondern in der Regel Einschränkungen zu deren Nachteil aufweist. 
Zudem wird ohne Berechtigung die Unterzeichnung eines "Reparaturauftrags" verlangt, der angeblich erforderlich wäre, damit die Ware untersucht werden kann - eine weitere, rechtswidrige  Trickserei.

Media Markt hat gemäß gesetzlicher Vorgabe nach behaupteten Mängeln die Kaufsache im ersten Jahr nach Auslieferung anzunehmen und die Kaufsache selbst untersuchen. Nur wenn Mediamarkt beweisen kann, dass die Kaufsache bei Auslieferung mangelfrei war, entfallen die Gewährleistungsansprüche. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn das Gerät nach Auslieferung unsachgemäß benutzt und dadurch beschädigt wurde. Dies müsste Mediamarkt aber dann mit dem Untersuchungsergebnis beweisen. Im Streitfall lässt das Gericht den Mangel durch einen eigenen Gutachter prüfen - wenn es keine Umstände gibt, die gegen einen Mangel sprechen, und das dann zunächst auf Kosten von Media Markt. 

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in einem Hinweis an die zur Abwehr der eingereichten Klagen eingerichteten Rechtsabteilung des Konzerns klargestellt, dass Besteller mit der Mängelrüge (Rechnungskopie, Angabe der Bestellnummer und Fehlerbeschreibung) und der Rücksendung der Ware alles Erforderliche getan haben, um die Gewährleistung wirksam einzufordern. 

So schreibt das Gericht wörtlich:

"Soweit der Kläger [Kunde] Gewährleistungsansprüche geltend machte, hatte er die Kaufsache unstreitig der Beklagten bereits zur Verfügung gestellt, auch hatte er die Probleme geschildert. Mehr wird von ihm nicht verlangt. Die Beklagte hatte die Grafikkarte mit einem Hinweis auf einen fehlenden Reparaturauftrag zurückgeschickt. Diesen musste der Kläger jedoch nicht ausfüllen. Die Beklagte [Mediamarkt] hatte daher nach Rüge des Klägers die Möglichkeit, die Kaufsache zu untersuchen und bei Vorliegen eines Sachmangels diesen zu beseitigen."

Wer sich trotz der klaren Rechte aus Kulanz auf das üble Spiel von MediaMarkt einlässt, anstatt die gesetzlichen Rechte konsequent durchzusetzen, kann nur verlieren. 

Anerkenntnis aller Ansprüche im Gerichtsverfahren

In einem weiteren Verfahren erkannte die Mediasaturn Onlinehopbetreiberin MMS E-Commerce GmbH im Gerichtsverfahren alle Ansprüche nach unserer Klage sofort an und bezahlte sämtliche Kosten, einschließlich eines im Urlaub vom Kunden besorgten Ersatzakkus für die im MediaMarkt-Onlineshop bestellte Digitalkamera. 

Auch hier hatte der Onlineshop seinen Kunden mit dem bekannten Muster zunächst in eine Filiale geschickt, wo man ihn dann wiederum rechtswidrig an den Hersteller verwies, der unseren Mandanten wiederum aufgrund seiner gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung nur eingeschränkt geltenden Garantie abwies. 

Dabei war der Gewährleistungsfall auch hier klar: Der Akku der neuen, zugesichert wasserdichten Action-Digitalkamera zeigte sich schon beim ersten Aufladen defekt. Was für den Kunden nicht erkennbar war: Vermutlich hatte der defekte Akku beim Ladeversuch das gesamte Gerät so aufgeheizt, dass die Dichtung beschädigt wurde und die Kamera beim Tauchgang mit einem Ersatzakku innen Nässespuren zeigte, also irreparabel unbrauchbar wurde. Beim Öffnen des Geräts zeigten sich auch typische Hitzespuren im Gehäuse.

Obwohl unser Mandant Mediamarkt den Ablauf mit Fotos nachwies, verweigerte der Konzern jegliche Gewährleistung bis ins Gerichtsverfahren und verdoppelte so seinen Schaden völlig unnötig. Offenbar rechnet man bei MediaMarkt-Saturn nicht mit Kunden, die ihr gutes Recht auch konsequent einfordern. 

Wer ist so blöd?

 - wer Verbraucherrechte einfordert, sicher nicht. 

Der erste Ratgeberartikel enthält eine Anleitung, wie Rechte wirksam geltend gemacht werden können. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und keine Lücken für Ausflüchte und Verzögerungstaktiken zu lassen, sollten Betroffene die Vorgaben genau einhalten. 

Vor allem Telefonate mit der Hotline, deren Inhalt man nicht beweisen kann, immer neue Aufforderungsschreiben und "Bittbriefe" sind bei diesem vorsätzlichen, systematischen Rechtsbruch dagegen sinnlos und Zeitverschwendung. Wer immer noch bei MediaMarkt / Saturn kauft und sich auch noch im Vertrauen auf sein Spiel einlässt, kann am Ende nur verlieren.  

Kaufpreiserstattung nach Widerruf verweigert

Es liegen auch Fälle vor, bei denen MMS E-Commerce GmbH es verweigerte, den Kaufpreis nach Erklärung des Widerrufs und Rücksendung zu erstatten. 

Den Bestellern wurden in der Begründung genau die Mängel vorgehalten, die Grund des Widerrufs waren, also bei Lieferung an die Käufer nach deren Dokumentation schon vorhanden waren. 

Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen nach Widerruf und Rücksendung zu erstatten. Selbst bei Abnutzung der Ware oder Beschädigung beim Ausprobieren wären nach Vorgabe des europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs nur angemessene Abzüge gerechtfertigt. 

Auch Beschwerden zu Verhalten der MediaMarkt / Saturn - Filialen 

Auch bei Einkäufen in Filialen werden unberechtigt Erklärungen zur Ausführung der Gewährleistung verlangt und Rechte systematisch verweigert. 

Man sollte daher generell Alternativen zu Media Markt und Saturn nutzen.  

Außerdem sollten Betroffene immer den lokalen Verbraucherschutzverein mit einer Beschwerde informieren. Denn leider funktioniert die Wettbewerbskontrolle durch diese Vereine und die politisch gesteuerte Verbraucherzentrale Bundesverband sowie Konkurrenten, die gegen die gewinnmaximierende Rechtsverletzung des Konzerns theoretisch vorgehen könnten, ebenfalls nicht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband geriert sich als Lobbyorganisation. So warb die "Energieberatung" des Vereins selbst irreführend für extrem klimaschädliche und gesundheitsschädliche Holzverbrennung in Holzöfen und Pelletheizungen. Der Vorstand, Parteimitglied der Grünen, trat zuletzt wieder als Gastrednerin bei einer Lobbyorganisation auf, die ebenfalls für diesen Klimaschmutz wirbt und sogar den weiteren Ausbau der Waldverbrennung für Stromerzeugung fordert. All dies passt nicht zu einer Organisation, die nach ihrem Zweck ausschließlich "Anwältin der Verbraucher/innen" sein sollte.

Solange der Gesetzgeber außerdem keine hohen Wettbewerbsstrafen gegen systematische Rechtsverletzung einführt, wie man sie aus den USA kennt, bleibt der Verbraucherschutz der EU eine Farce. Rechtsverletzung lohnt sich leider, wie man an dem Beispiel erkennen kann. 
Allerdings sind dafür auch diejenigen mitverantwortlich, die sich aus Bequemlichkeit auf diese Abzockerei der Konzerne einlassen.

Mediamarkt-Saturn baut Stellen ab

So richtig rentabel scheint das eigentümliche Geschäftsmodell allerdings auch nicht zu sein. So meldete die Wirtschaftswoche am 27.07.2023, dass der Konzern 200 Arbeitsplätze abbaut. 

Derweil baut der bei Reklamationen für besondere Kulanz bekannte Konkurrent Amazon immer weiter auf. Auch diese Entwicklung, die wir ebenfalls 2021 schon vorhergesehen haben, verwundert nicht.

Foto(s): MediaMarkt_Webseite 2001 - waybackmachine web.archive.org

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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