Geld vom Chef: Wie funktioniert ein Arbeitgeberdarlehen?
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Inhaltsverzeichnis
Wer trotz Job knapp bei Kasse ist, kann seinen Chef um einen Lohnvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen bitten. Das ist oft einfacher und billiger, als einen Kredit bei der Hausbank aufzunehmen. Allerdings gibt es ein paar wichtige Punkte zu beachten.
Lohnvorschuss oder Arbeitgeberdarlehen?
Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt ein echtes Arbeitgeberdarlehen erforderlich ist. Zahlt der Arbeitgeber lediglich den Monatslohn ein paar Tage früher als vertraglich vereinbart aus – zum Beispiel schon zu Beginn statt wie sonst üblich zum Ende des Monats –, ist das kein Arbeitgeberdarlehen, sondern lediglich ein Lohnvorschuss beziehungsweise eine Abschlagszahlung. Rechtlich ergeben sich hieraus kaum besondere Schwierigkeiten.
Von einem Arbeitgeberdarlehen spricht man hingegen, wenn der Beschäftigte eine höhere Geldsumme erhält als die, die ihm mit der nächsten Abrechnung sowieso zustehen würde. So kann ein Arbeitgeberdarlehen auch eine Alternative zu einem größeren Bankkredit sein, beispielsweise wenn sich der Arbeitnehmer ein Auto kaufen möchte.
Arbeitgeberdarlehen: Was ist bei Vertragsschluss zu beachten?
Beschäftigte haben in aller Regel keinen Rechtsanspruch darauf, vom Arbeitgeber Vorschüsse oder Darlehen zu bekommen. Trotzdem sind viele Chefs bereit, ihren Arbeitnehmern zu helfen – schließlich kann das die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter fördern und so letztlich auch dem Unternehmen nutzen. Arbeitnehmer profitieren im Gegenzug von oft günstigeren Konditionen als bei Aufnahme eines Bankkredits.
Grundsätzlich gelten für Darlehen von Arbeitgebern die gleichen gesetzlichen Regelungen wie in anderen Fällen auch und die finden sich vor allem in den §§ 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Arbeitgeberdarlehensverträge sollten in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden und die wesentlichen Eckdaten – also mindestens die Darlehenssumme, den Zinssatz und die Modalitäten der Rückzahlung – enthalten.
Einordnung als Verbraucherdarlehen
Unter Umständen müssen auch die speziellen Informationspflichten und Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge der §§ 491 ff. BGB eingehalten werden, die auch für Kreditverträge bei Banken gelten. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt wird. Wird wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen ein niedrigerer als der marktübliche Zinssatz vereinbart, sind die Sondervorschriften für Verbraucherdarlehensverträge laut § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht anwendbar.
Vom Arbeitgeber vorformulierte Darlehensverträge gelten allerdings trotzdem als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Überraschende Klauseln oder solche, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wären danach trotzdem unwirksam, auch wenn es sich rechtlich nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt.
Steuerliche Aspekte beim Arbeitgeberdarlehen
Wird ein Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen Zinskonditionen abgeschlossen, hat das auf die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer regelmäßig keine Auswirkungen. Sind die Zinsen dagegen für den Arbeitnehmer günstiger als üblich, kann dies einen geldwerten Vorteil in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis darstellen und dementsprechend steuerpflichtig sein.
Eine Freigrenze von 2600 Euro für Mitarbeiterdarlehen wurde in der Vergangenheit mehrfach eingeführt und wieder abgeschafft. Im Zweifel sollte das beabsichtigte Arbeitgeberdarlehen daher im Hinblick auf die jeweils aktuell gültige Rechtslage von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geprüft werden. Finden Sie jetzt den passenden Rechtsanwalt für Steuerrecht oder Anwalt für Arbeitsrecht auf anwalt.de!
Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens
Für die Rückzahlung kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jeden Monat einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers einbehält, und zwar so lange, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist. Allerdings sind auch hier die üblichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Der Arbeitgeber darf also nicht das gesamte Einkommen einbehalten, sondern muss dem Beschäftigten weiterhin regelmäßig zumindest den unpfändbaren Teil des Lohns auszahlen.
Arbeitsverhältnis endet: Was passiert mit dem Arbeitgeberdarlehen?
Auch während ein Arbeitgeberdarlehen noch läuft, kann das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien enden, zum Beispiel durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Ohne entsprechende Rückzahlungsklausel im Vertrag wird das Arbeitgeberdarlehen allerdings auch dann nicht automatisch fällig. Der (ehemalige) Beschäftigte muss also das komplette Darlehen auch in diesem Fall nicht sofort zurückzahlen. Unter Umständen wird der Arbeitgeber das Darlehen aber mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gem. § 488 Abs. 3 BGB kündigen.
Manche Arbeitgeberdarlehensverträge regeln auch konkrete Rückzahlungsmodalitäten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis endet. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur sofortigen Darlehensrückzahlung verpflichtet, selbst wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, dürfte den Arbeitnehmer allerdings unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein.
Fazit: Ein Mitarbeiterdarlehen kann sich für beide Seiten lohnen. Vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags sollten aber die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen genau geprüft werden.
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